Common use of Abweichungen und Formfehler Clause in Contracts

Abweichungen und Formfehler. 1. Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

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Abweichungen und Formfehler. (1. Bei geringfügigen ) Werden geringfügige Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen dem Ursprungsnachweis und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, festgestellt, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültignull und nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier tatsächlich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

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Abweichungen und Formfehler. 1. 1 Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen der Ursprungserklä- rung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten Ein- fuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis die Ursprungserklärung nicht allein dadurch deswegen ungültig, sofern einwandfrei jedoch muss ordnungsgemäss nachgewiesen wirdwerden, dass dieses Papier sich das Papier auf die gestellten vorgelegten Erzeugnisse bezieht.

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Abweichungen und Formfehler. (1. ) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass ein solches Papier sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

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Abweichungen und Formfehler. (1. ) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung &rfüllung der Einfuhrförmlichkeiten &infuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse &rzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis Ursprungs- nachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse &rzeug- nisse bezieht.

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Samples: www.wko.at

Abweichungen und Formfehler. 1. Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen Ursprungsnach- weisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten Ein- fuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

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