Common use of Abwerben von Mitarbeitern Clause in Contracts

Abwerben von Mitarbeitern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des Auftraggebers während der Dauer des Vertrages und zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages zu unterlassen. Er verpflichtet sich, im Falle des Verstoßes gegen diese Regelung eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters bei seinem Arbeitgeber vor der Abwerbung an den Vertrags- partner zu zahlen.

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Samples: www.bbg.gv.at, www.bbg.gv.at, www.bbg.gv.at

Abwerben von Mitarbeitern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des Auftraggebers während der Dauer des Vertrages und zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages zu unterlassen. Er verpflichtet sich, im Falle des Verstoßes gegen diese Regelung eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters bei seinem Arbeitgeber vor der Abwerbung an den Vertrags- partner Vertragspartner zu zahlen.

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Abwerben von Mitarbeitern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des Auftraggebers während der Dauer des Vertrages und zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages zu unterlassen. Er verpflichtet sich, im Falle des Verstoßes gegen diese Regelung eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in der Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters bei seinem Arbeitgeber vor der Abwerbung an den Vertrags- partner Vertragspartner zu zahlen.

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Samples: www.basicweb.at

Abwerben von Mitarbeitern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede Abwerbung Ab- werbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des Auftraggebers während der Dauer des Vertrages und zwölf 12 Monate nach Beendigung des Vertrages zu unterlassen. Er verpflichtet sich, im Falle des Verstoßes gegen diese Regelung eine Konventionalstrafe nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventio- nalstrafe in der Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes Jahres- gehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters bei seinem Arbeitgeber vor der Abwerbung an den Vertrags- partner Auftraggeber zu zahlen.

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Abwerben von Mitarbeitern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede aktive Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des Auftraggebers während der Dauer des Vertrages und zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages zu unterlassen. Er verpflichtet sich, im Falle des Verstoßes gegen diese Regelung eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Brutto-Brutto- Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters bei seinem Arbeitgeber vor der Abwerbung an den Vertrags- partner Vertragspartner zu zahlen.

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Samples: www.basicweb.at