Benachrichtigungspflichten Musterklauseln

Benachrichtigungspflichten. Sobald der:dem Auftragnehmer:in irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages in Frage stellen können, hat sie:er die Auftragge- berin so rasch wie möglich schriftlich über diese Umstände und allfällige von ihr:ihm zu er- wägende Maßnahmen zu benachrichtigen.
Benachrichtigungspflichten. Was regeln Incoterms nicht?
Benachrichtigungspflichten. Xxxxxx dem Auftragnehmer Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages in Frage stellen können, hat er die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich über diese Umstände und allfällige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen.
Benachrichtigungspflichten. Sobald dem*der AN irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsmäßige Erfüllung des Auftrages in Frage stellen können, hat er*sie den AG unverzüglich schriftlich über diese Umstände und allfällige von ihm*ihr zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen.
Benachrichtigungspflichten. Sobald dem Auftragnehmer irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages in Frage stellen können (z.B. auch die Nicht- Einhaltung einer Anforderung des Kapitels 2), hat er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über diese Umstände und allfällige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen, widrigenfalls er keinen Anspruch auf sein Entgelt hat.
Benachrichtigungspflichten. Die Vertragspartner wenden die Regelungen bezüglich der Einhaltung der Benachrichtigungspflichten entsprechend der AK-TK Empfehlung EP 001 i.d.j.g.F. „Administrative und betriebliche Abläufe beim Wechsel des Teilnehmernetzbetreibers im Zuge einer Rufnummernportierung“ unter Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Der Vertragspartner in seiner Funktion als NBAnker benachrichtigt wöchentlich an einem definierten Wochentag alle anderen Netzbetreiber über alle aktuell aus seinem Netz exportierten Rufnummern in elektronischer Form (Änderungen der übermittelten Daten ergeben sich durch zusätzliche exportierte Rufnummern sowie durch reimportierte bzw. reexportierte Rufnummern). Die Benachrichtigung enthält je exportierter Rufnummer: • den Tag der Inbetriebnahme bzw. Kündigung der Portierung und • den NBauf (unter Angabe der Netzbetreiberkennzahl aus der Routingnummer). Der Vertragspartner in seiner Funktion als NBauf, benachrichtigt nach erfolgten Portierungen rechtzeitig vor der jeweils nächsten Intercarrier-Rechnungslegungsperiode einmal monatlich alle anderen Netzbetreiber über alle gegenüber dem letzten Monat zusätzlich importierten Rufnummern bzw. gekündigten Portierungen. Die Benachrichtigung enthält je Rufnummer:
Benachrichtigungspflichten. Die Zusammenschaltungspartner wenden die Regelungen bezüglich der Einhaltung der Benach- richtigungspflichten entsprechend der AK-TK Empfehlung EP 013-2 „Administrative und betriebliche Abläufe beim Wechsel des DNB im Zuge einer Rufnummernportierung“ unter Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Die Zusammenschaltungspartner in ihrer Funktion als NBAnker benachrichtigt wöchentlich an einem definierten Wochentag alle anderen Netzbetreiber über alle aktuell aus seinem Netz exportierten Rufnummern in elektronischer Form (Änderungen der übermittelten Daten ergeben sich durch zusätzliche exportierte Rufnummern sowie durch reimportierte bzw. reexportierte Rufnummern). Die Benachrichtigung enthält je exportierter Rufnummer: ▪ den Tag der Inbetriebnahme bzw. Kündigung der Portierung und ▪ den NBauf (unter Angabe der Netzbetreiberkennzahl aus der Routingnummer) bei exportierten Diensterufnummern. Der Zusammenschaltungspartner in seiner Funktion als NBauf benachrichtigt nach erfolgten Portier- ungen rechtzeitig vor der jeweils nächsten Intercarrier-Rechnungslegungsperiode einmal monatlich alle anderen Netzbetreiber über alle gegenüber dem letzten Monat zusätzlich importierten Rufnummern bzw. gekündigten Portierungen. Die Benachrichtigung enthält je Rufnummer: ▪ den Tag der Inbetriebnahme bzw. Kündigung der Portierung und ▪ den NBAnker (unter Angabe der Netzbetreiberkennzahl aus der Routingnummer) bei exportierten Diensterufnummern. Die näheren Regelungen zur Übergabe dieser Daten, insbesondere der Wochentag bzw. Tag des Monats, die Uhrzeit der Portierung, das Übergabeformat, ob in Ergänzung der obigen Vorgangsweise zusätzlich Gesamt- bzw. Deltalisten für portierte Rufnummern ausgetauscht werden, sind zwischen den Zusammenschaltungspartnern zu vereinbaren. Der Zusammenschaltungspartner in seiner Funktion als NBAnker benachrichtigt binnen zwei Wochen ab Inkrafttreten dieses Vertrages alle Netzbetreiber über die vor Inkrafttreten dieses Vertrages exportierten Rufnummern unter Angabe des jeweiligen NBauf (Netzbetreiberkennzahl aus der Routingnummer) in elektronischer Form. Der Zusammenschaltungspartner in seiner Funktion als NBauf benachrichtigt binnen zwei Wochen ab Inkrafttreten dieses Vertrages alle Netzbetreiber über die vor Inkrafttreten dieses Vertrages importierten Rufnummern unter Angabe des jeweiligen NBAnker (Netzbetreiberkennzahl aus der Routingnummer). Kommt ein Zusammenschaltungspartner seinen Benachrichtungspflichten nicht nach, verzichtet er damit auf die ...
Benachrichtigungspflichten. Wenn AWS den Kunden über einen Sicherheitsvorfall informiert oder der Kunde auf andere Weise von einer unbeabsichtigten oder unrechtmäßigen Zerstörung, Verlust, Veränderung, unbefugten Offenlegung oder unbefugtem Zugriff auf Kundendaten Kenntnis erhält, ist der Kunde verantwortlich für (a) die Feststellung, ob sich daraus Benachrichtigungs- oder andere Verpflichtungen nach geltendem Datenschutzrecht ergeben, und (b) die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zu treffen. Dies schränkt die Verpflichtungen von AWS gemäß diesem Abschnitt 9 nicht ein.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der Tl-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhal- ten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbrei- tung noch zum Abruf rechts und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenann- ten Verbote und Gebote, ist ERGOSOFT berechtigt, die Vereinba- rung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit ERGOSOFT wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorge- nannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde ERGOSOFT von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei ER- GOSOFT anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch ERGOSOFT. ERGOSOFT veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an ERGOSOFT übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstande- nen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.