Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe Musterklauseln

Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe. (1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe. 13.1 Dem AG ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des AN zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des AG zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe. (1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung keine Mitarbeiter des Auftragnehmers abzuwerben oder ohne Zustimmung des Auftragnehmers anzustellen.
Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe. 13.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die für die CorporateHealth tätigen oder tätig gewesenen Mitarbeiter während einer Sperrzeit von 2 Jahren nach deren Austritt bei der CorporateHealth in gleicher Funktion anzustellen oder diese eigenständig zu bestellen bzw. die Betreuung / Beratung in sonstiger Weise durch diese vornehmen zu lassen. Dieser Ausschluss gilt lediglich während der Dauer sowie zwei Jahre nach Beendigung des Vertrags. Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des zuletzt bezahlten Jahresumsatzes.
Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe. (1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet,
Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe. (1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitar- beiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages. (2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, dem Unter- nehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Unternehmen nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.
Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe. 13.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die für die ias tätigen oder tätig gewesenen Mitarbeiter während einer Sperrzeit von 2 Jahren nach deren Austritt bei der ias in gleicher Funktion anzustellen oder diese eigenständig zu bestellen bzw. die Betreuung / Beratung in sonstiger Weise durch diese vornehmen zu lassen. Dieser Ausschluss gilt lediglich während der Dauer sowie zwei Jahre nach Beendigung des Vertrags. Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des zuletzt bezahlten Jahresumsatzes.
Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe. 16.1 Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens oder seiner Nachunternehmer, Subunternehmer oder sonstigen Lieferanten zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung hat auch noch 24 Monate nach Beendigung des Vertrages bestand.
Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe. (1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter der ELOO Sicherheit GmbH zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnis- ses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsver- hältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe. (1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter von PSM zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.