Zusammenarbeit der Parteien. 7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Erklärungen qualifiziert und rechtzeitig zu erbringen bzw. abzugeben. Jede Vertragspartei benennt einen sachkundigen Mitarbeiter, der zur Durchführung des Vertrages erforderliche Auskünfte erteilen und Entscheidungen entweder treffen oder herbeiführen kann.
Zusammenarbeit der Parteien. Art 16 COOPERATION BETWEEN THE PARTIES
Zusammenarbeit der Parteien. 9 Abnahme (nur Werkleistungen) 10 Sachmängel (nur Werkleistungen)
Zusammenarbeit der Parteien. 9.1 Wird eine Partei außergerichtlich oder gerichtlich durch Betroffene, Aufsichtsbehörden, Wettbewerber oder durch sonstige anspruchsberechtigte Akteure wegen einer behaupteten rechtswidrigen Gemeinsamen Datenverarbeitung in Anspruch genommen, informiert sie die andere Partei unverzüglich. Die jeweils andere Partei ist verpflichtet, der in Anspruch genommenen Partei unverzüglich alle Informationen aus ihrer Einflusssphäre zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um sich gegen die Inanspruchnahme zu wehren bzw. auf diese reagieren kann. Die Parteien werden die weitere Rechtsverteidigung miteinander abstimmen.
Zusammenarbeit der Parteien. Gutwinski unterstützt den Kunden (i) so weit wie möglich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung, auf Anfragen von betroffenen Personen, die ihre Rechte ausüben, zu antworten, und (ii) bei der Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Sicherheit der Persönlichen Daten, die Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen und die Folgenabschätzungen. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet Gutwinski den Vorfall so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen, nachdem es davon Kenntnis erlangt hat, und stellt dem Kunden anschließend alle Informationen zur Verfügung, die es ihm ermöglichen, seinen Verpflichtungen zur Benachrichtigung der zuständigen Behörde nachzukommen. Jeder erfolglose Versuch, personenbezogene Daten zu verletzen, fällt nicht unter diese Bestimmung. Ein erfolgloser Versuch, die personenbezogenen Daten zu verletzen, ist ein Versuch, der nicht zu einem unbefugten Zugriff auf die personenbezogenen Daten des Kunden führt. Wenn der Kunde Gegenstand einer Untersuchung durch eine Datenschutzbehörde oder eine andere zuständige Behörde ist, verpflichtet sich Gutwinski, alles zu tun, um den Kunden zu unterstützen, soweit die Untersuchung oder die ergriffenen Maßnahmen sich auf die Nutzung der Lösung beziehen. Gutwinski übernimmt jedoch keine Haftung in Fällen, in denen eine Forderung einer Behörde oder eines Dritten die Folge ist von: der Verwendung aller oder eines Teils der oben genannten personenbezogenen Daten durch den Kunden zu einem anderen als dem vom Kunden angegebenen Zweck, aus einer Verarbeitung, die von Gutwinski im guten Glauben auf Anweisung des Kunden durchgeführt wurde und bei der Gutwinski nicht die Möglichkeit gehabt hätte, den unrechtmäßigen Charakter festzustellen.
Zusammenarbeit der Parteien. Zur Koordination der Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen dieses Kooperationsvertrags ist jede Partei verpflichtet, unverzüglich nach dem Inkrafttreten gegenüber der anderen Partei zwei verantwortliche Ansprechpartner zu benennen (Anlage 3). Die Ansprechpartner der Parteien koordinieren die Leistungserbringung der Partei, für die sie tätig sind. Die Ansprechpartner sind jeder für sich bevollmächtigt, für die jeweilige Partei im Zusammenhang mit diesem Kooperationsvertrag Willenserklärungen oder sonstige Mitteilungen mit verbindlicher Wirkung abzugeben und entgegenzunehmen.
Zusammenarbeit der Parteien. Jede Vertragspartei wird die jeweils andere Partei umgehend über alle Umstände, die für die Erbringung der jeweils geschuldeten Leistungen von Bedeutung sein können, unterrichten. Hierzu hat jede Vertragspartei für die Zusammenarbeit einen entscheidungsbefugten erreichbaren Ansprechpartner zu benennen. Bei Verstößen hiergegen ist die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches wegen Leistungsverzuges durch die verstoßende Partei grundsätzlich ausgeschlossen.
Zusammenarbeit der Parteien. 5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Erklärungen qualifiziert und rechtzeitig zu erbringen bzw. abzugeben. Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung von DOBAGO FILM, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist DOBAGO FILM zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Tages- bzw. Stundensätze vom Auftraggeber zu erstatten. § 643 BGB bleibt unberührt. Ist ein Terminplan vereinbart, verschieben sich die Termine entsprechend der Dauer der Verzögerung.
Zusammenarbeit der Parteien. Die Erbringung der Dienstleistungen basiert auf der Abstimmung zwischen den Parteien, insbesondere auf den Antworten des Kunden auf die von Gutwin übermittelten Informationsanforderungen. Die vertragsgemäße Leistungserbringung durch Gutwin ist somit unmittelbar davon abhängig, dass der Kunde regelmäßig umfassende und genaue Informationen über seine Tätigkeiten und seine regulatorische Anforderungen zur Verfügung stellt, und zwar jeweils in Übereinstimmung mit den relevanten Anlagen der Leistungsvereinbarung. Insbesondere wenn sich während der Erfüllung des Vertrages relevante Änderungen an einem Standort ergeben, hat der Kunde Gutwin bereits vor oder spätestens bei der quartalsmäßigen Überprüfung der Informationsanforderungen zu informieren.
Zusammenarbeit der Parteien. 9.1 Der Kunde ist verpflichtet, die zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Erklärungen qualifiziert und rechtzeitig zu erbringen bzw. abzu- geben. Jede Vertragspartei benennt je Projekt einen sachkundigen Mitarbeiter (in der Regel Projektleiter), der zur Durchführung des Vertrages erforderliche Auskünfte erteilen und Ent- scheidungen entweder treffen oder herbeiführen kann. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung der cbs, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehrauf- wand ist der cbs zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils gel- tenden Tages- bzw. Stundensätze vom Kunden zu erstatten. § 643 BGB bleibt unberührt. Ist ein Terminplan vereinbart, verschieben sich die Termine entsprechend der Dauer der Verzö- gerung.