Zusammenarbeit der Parteien. Art 16 COOPERATION BETWEEN THE PARTIES
16.1. Der Käufer hat den Verkäufer binnen angemessener Frist über jede gegen den Käufer durch seine Kunden oder Dritte erhobene Forderung bezüglich der gelieferten Produkte oder der damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte zu informieren.
16.2. Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich über jede Forderung zu informieren, die die Produkthaftung des Käufers einschließen kann.
16.3. Der Verkäufer hat alle während der Zusammenarbeit erteilten oder ihm sonst bekannt gewordenen Informationen, nicht nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, geheim zu halten. Er hat diese Verpflichtung seinen Mitarbeitern, so wie den von ihm beauftragten Unternehmen weiterzugeben. Bei Zuwiderhandeln ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten.
16.4. Der Verkäufer hat die Bestimmungen über soziale Standards und Umweltschutz der „Partnerschaftsrichtlinien“ des Käufers einzuhalten.
16.1. The Buyer shall inform the Seller within a reasonable period of any claim made against the Buyer by his customers or third parties concerning the products delivered or intellectual property rights related thereto.
16.2. The Seller shall promptly inform the Buyer of any claim which may involve the product liability of the Buyer.
16.3. The Seller shall keep secret any information, not only trade secrets and business secrets, given to him or otherwise become known to him during the collaboration. He shall forward this obligation to his employees, as well as to his instructed companies. The Buyer is entitled to fully or partially terminate this contract in case of a breach of this article.
16.4. The Seller shall comply with the regulations on social standards and environment protection as set out in the Buyer’s „partnership guidelines”.
Zusammenarbeit der Parteien. 7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Erklärungen qualifiziert und rechtzeitig zu erbringen bzw. abzugeben. Jede Vertragspartei benennt einen sachkundigen Mitarbeiter, der zur Durchführung des Vertrages erforderliche Auskünfte erteilen und Entscheidungen entweder treffen oder herbeiführen kann.
7.2 Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung der Materna, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist der Materna zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Tages- bzw.
7.3 Wird Materna bei der Leistungserbringung auf andere Weise behindert, wird sie dies dem Auftraggeber mitteilen. Die Mitteilung soll Angaben zu der voraussichtlichen Dauer der Hindernisse enthalten. Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, soweit die Hindernisse nicht durch Materna oder deren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.
Zusammenarbeit der Parteien. 10 Abnahme (nur Werkleistungen) 11 Sachmängel (nur Werkleistungen) 12 Rechtsmängel
Zusammenarbeit der Parteien. 9.1 Der Kunde ist verpflichtet, die zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Erklärungen qualifiziert und rechtzeitig zu erbringen bzw. abzu- geben. Jede Vertragspartei benennt je Projekt einen sachkundigen Mitarbeiter (in der Regel Projektleiter), der zur Durchführung des Vertrages erforderliche Auskünfte erteilen und Ent- scheidungen entweder treffen oder herbeiführen kann. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung der cbs, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehrauf- wand ist der cbs zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils gel- tenden Tages- bzw. Stundensätze vom Kunden zu erstatten. § 643 BGB bleibt unberührt. Ist ein Terminplan vereinbart, verschieben sich die Termine entsprechend der Dauer der Verzö- gerung.
9.2 Wird die cbs bei der Leistungserbringung auf andere Weise behindert, wird sie dies dem Kun- den mitteilen. Die Mitteilung soll Angaben zu der voraussichtlichen Dauer der Hindernisse enthalten. Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, soweit die Hindernisse nicht durch die cbs oder deren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.
Zusammenarbeit der Parteien. Jede Vertragspartei wird die jeweils andere Partei umgehend über alle Umstände, die für die Erbringung der jeweils geschuldeten Leistungen von Bedeutung sein können, unterrichten. Hierzu hat jede Vertragspartei für die Zusammenarbeit einen entscheidungsbefugten erreichbaren Ansprechpartner zu benennen. Bei Verstößen hiergegen ist die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches wegen Leistungsverzuges durch die verstoßende Partei grundsätzlich ausgeschlossen.
Zusammenarbeit der Parteien. 9.1 Wird eine Partei außergerichtlich oder gerichtlich durch Betroffene, Aufsichtsbehörden, Wettbewerber oder durch sonstige anspruchsberechtigte Akteure wegen einer behaupteten rechtswidrigen Gemeinsamen Datenverarbeitung in Anspruch genommen, informiert sie die andere Partei unverzüglich. Die jeweils andere Partei ist verpflichtet, der in Anspruch genommenen Partei unverzüglich alle Informationen aus ihrer Einflusssphäre zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um sich gegen die Inanspruchnahme zu wehren bzw. auf diese reagieren kann. Die Parteien werden die weitere Rechtsverteidigung miteinander abstimmen.
9.2 Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich und vollständig, wenn sie bei der Prü- fung der Verarbeitungstätigkeiten Fehler oder Unregelmäßigkeiten hinsichtlich datenschutzrechtli- cher Bestimmungen feststellen.
9.3 Ziffer 10.1 gilt entsprechend im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in Bezug auf Melde- und Benachrichtigungspflichten gemäß Art. 33, 34 DSGVO.
9.4 Die Parteien erteilen einander unverzüglich Auskunft, soweit die anfragende Partei die Aus- kunft zur Erfüllung ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten benötigt.
9.5 Jede Partei unterstützt die andere Partei angemessen, die datenschutzrechtlichen Anfor- derungen zu erfüllen.
9.6 Die Parteien informieren sich unverzüglich gegenseitig über Anfragen, Untersuchungen, Überwachungsmaßnahmen und ähnliche Maßnahmen der zuständigen Datenschutzbehörden be- züglich der gemeinsamen Verarbeitung sowie über tatsächliche oder potenzielle Fehler, Unregelmä- ßigkeiten oder mutmaßliche Verletzungen der anwendbaren Datenschutzgesetze in Zusammen- hang mit der gemeinsamen Verarbeitung.
Zusammenarbeit der Parteien. 5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Erklärungen qualifiziert und rechtzeitig zu erbringen bzw. abzugeben. Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung von DOBAGO FILM, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist DOBAGO FILM zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Tages- bzw. Stundensätze vom Auftraggeber zu erstatten. § 643 BGB bleibt unberührt. Ist ein Terminplan vereinbart, verschieben sich die Termine entsprechend der Dauer der Verzögerung.
5.2 Wird DOBAGO FILM bei der Leistungserbringung auf andere Weise behindert, wird er dies dem Auftraggeber mitteilen. Die Mitteilung soll Angaben zu der voraussichtlichen Dauer der Hindernisse enthalten. Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, soweit die
Zusammenarbeit der Parteien. Die Erbringung der Dienstleistungen basiert auf der Abstimmung zwischen den Parteien, insbesondere auf den Antworten des Kunden auf die von Gutwin übermittelten Informationsanforderungen. Die vertragsgemäße Leistungserbringung durch Gutwin ist somit unmittelbar davon abhängig, dass der Kunde regelmäßig umfassende und genaue Informationen über seine Tätigkeiten und seine regulatorische Anforderungen zur Verfügung stellt, und zwar jeweils in Übereinstimmung mit den relevanten Anlagen der Leistungsvereinbarung. Insbesondere wenn sich während der Erfüllung des Vertrages relevante Änderungen an einem Standort ergeben, hat der Kunde Gutwin bereits vor oder spätestens bei der quartalsmäßigen Überprüfung der Informationsanforderungen zu informieren.
Zusammenarbeit der Parteien. Gutwinski unterstützt den Kunden (i) so weit wie möglich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung, auf Anfragen von betroffenen Personen, die ihre Rechte ausüben, zu antworten, und (ii) bei der Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Sicherheit der Persönlichen Daten, die Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen und die Folgenabschätzungen.
Zusammenarbeit der Parteien. 8.1 Der Kunde ist verpflichtet, die zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Erklärungen qualifiziert und rechtzeitig zu erbringen bzw. abzu- geben. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlun- gen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung der cbs, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist der cbs zusätzlich zu der vereinbarten Vergü- tung auf der Grundlage der jeweils geltenden Tages- bzw. Stundensätze vom Kunden zu er- statten. § 643 BGB bleibt unberührt. Ist ein Terminplan vereinbart, verschieben sich die Ter- mine entsprechend der Dauer der Verzögerung.
8.2 Wird die cbs bei der Leistungserbringung auf andere Weise behindert, wird sie dies dem Kun- den mitteilen. Die Mitteilung soll Angaben zu der voraussichtlichen Dauer der Hindernisse enthalten. Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, soweit die Hindernisse nicht durch die cbs oder deren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.