Allgemeine Dienstausführung Musterklauseln

Allgemeine Dienstausführung. (1) Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revier-, Objektschutz- oder Sonderdienst aus. a) Der Revierdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen. b) Der Separat- / Objektschutzdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Sicherheitsmitarbeiter/in, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt ist / sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt. c) Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Sicherungsposten der DB AG, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste. (2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Sicherheitsunternehmen (im Folgenden: Unternehmen) werden in besonderen Verträgen vereinbart. (3) Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972 in der jeweils gültigen Fassung), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Sicherheitsunter- nehmen. (4) Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verant- wortlich.
Allgemeine Dienstausführung. Die Leistungen werden, soweit diese außer-halb der Geschäftsräumlichkeiten der Securitas erbracht werden und soweit es sich nicht um Technikleistungen handelt, durch uniformiertes, mit den vereinbarten technischen Hilfsmitteln ausgestattetes, Sicherheitspersonal durchgeführt. Im Revierdienst werden die mit dem Auftraggeber vereinbarten Kontrollen, soweit keine gegenteilige Vereinbarung besteht, in unregelmäßigen Zeitabständen bei jedem Rundgang vorgenommen. Bei unvorhersehbaren Hindernissen (Verkehrslage, Witterungseinflüsse u.ä.) kann von einzelnen Rundgängen und den damit verbundenen Kontrollen Abstand genommen werden, ohne dass der Auftraggeber hieraus eine Entgeltminderung geltend machen könnte.
Allgemeine Dienstausführung. (1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a 1 Gewerbeordnung ein erlaubnis- pflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revier-, Separat- oder Sonderdienst aus. a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funk- streifenfahrer. Es werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen. b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wach- mann/Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt. c) Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personenkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, Sicherungsposten , der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen- , Ordnungs- und Aufsichts-diensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste. (2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach- und Sicherheitsunt- ernehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart. (3) Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmer- überlassung vom 7. Aug. 72 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 3. Feb. 95, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dez. 97 (BGBl 1, A. 2970), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen. (4) Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenos- senschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
Allgemeine Dienstausführung. (1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a der GewO ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus. a. Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/Wachmänner/Wachfrau(en) oder Pförtner(in), die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt. c. Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Veranstaltungsabsicherungen, Personenkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
Allgemeine Dienstausführung. (1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzel- b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder c) Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, (2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und (3) Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit (4) Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozial-
Allgemeine Dienstausführung. (1) Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Ge- werbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Sicherheitsdienstleistung kann als Interventionsdienst, Revierdienst, Objektschutz- dienst, Werkschutzdienst oder sonstige Sicher- heitsdienstleistungen ausgeübt werden. (2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auf- traggeber und Sicherheitsunternehmen (im Fol- genden: Unternehmen) werden in besonderen Verträgen vereinbart. (3) Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (in der Regel keine Arbeitnehmer- überlassung gemäß Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung - AÜG), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Sicherheitsun- ternehmen. (4) Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller ge- setzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen, ar- beitsrechtlichen, tarifvertraglichen und berufsge- nossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
Allgemeine Dienstausführung. (1) Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Sicherheitsdienstleistung kann als Interventionsdienst, Revierdienst, Objektschutzdienst, Werkschutzdienst oder sonstige Sicherheitsdienstleistungen ausgeübt werden. (2) Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (in der Regel keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung - AÜG), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Sicherheitsunternehmen. (3) Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen, tarifvertraglichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
Allgemeine Dienstausführung. (1) Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Sicherheits- dienstleistung kann als Interventionsdienst, Revierdienst, Objektschutzdienst, Werkschutzdienst oder sonstige Sicherheitsdienstleistungen ausgeübt werden. (2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Sicherheitsunternehmen (im Folgenden: Unternehmen) werden in besonderen Verträgen vereinbart. (3) Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (in der Regel keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung - AÜG), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Sicherheitsunternehmen. (4) Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen, tarifvertraglichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
Allgemeine Dienstausführung. Die Arealcontrol GmbH erbringt Sicherheitsdienstleistungen, oder lässt diese durch geeignete und zuverlässige Dritte erbringen.
Allgemeine Dienstausführung. (1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus. a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.