ABWÄRME Musterklauseln

ABWÄRME. Die Umfelduntersuchung ergab keine nutzbaren bestehenden Abwärmequellen. Parallel zum Projekt Rodgau-West wurde durch die Stadt Rodgau und die Stadtwerke darum gebeten, dennoch eine solche Möglichkeit in die Betrachtung zu nehmen. Beispielhaft wurde deshalb eine weitere Variante betrachtet, bei der bis spätestens 2025 niedergrädige Abwärme mit einer Leistung von bis zu 40 MW auf einem Niveau von ca. 28 °C im Stadtgebiet bereitgestellt werden kann. Eine mögliche Nutzung ist ähnlich der Hybrid-Seethermie-Variante vorstellbar. Dabei wird der erste Bauabschnitt über eine Trasse von der Abwärmequelle durch ein Niedertemperaturnetz auf etwas höherem Niveau von ca. 25 °C versorgt. Dies ist durch die höhere Abwärmetemperatur möglich und erhöht insgesamt die Effizienz der nach wie vor gebäudeweisen Temperaturanhebung auf die notwendige Heiztemperatur von ca. 35 °C. In den beiden ergänzenden Bauabschnitten sind in der Variante dezentrale Wärmeerzeugungstechnologien vorgesehen, um eine erhöhte Flexibilität vor dem Hintergrund der bestehenden Flächeneigentumsverhältnisse zu gewährleisten. Da es sich um eine externe Wärmelieferung handelt, können hierfür auch Lieferkosten anfallen. Gleichzeitig sollte der Wärmelieferant verpflichtet werden, die notwendige Einrichtung zur Auskopplung der Wärme selbst zu Verfügung zu stellen. Den gewonnen ökologischen Effekt kann sich dieser z.T. anrechnen. Da es sich bei der Abwärme um ein unabhängig vom Bedarf anfallendes Abfallprodukt handelt, sind die hierfür aufrufbaren Preise i.d.R. auch niedrig, was der Variante einen wirtschaftlichen Vorteil gibt. Mit Blick auf die einzelnen Bauabschnitte gilt die gleiche Aussage wie für die Variante Seethermie. Die Rangfolge der Bauabschnitte kann relativ frei gewählt werden, z.B. erst der 2. Bauabschnitt zentral versorgt werden. Dennoch wird aus den oben genannten Gründen der erste Bauabschnitt als zentral versorgter Abschnitt empfohlen. Zudem können auch mehrere Bauabschnitte durch die Abwärme beliefert werden, wenn sich eine entsprechend wirtschaftlich lohnendes Abnehmerpotential vor Erschließung des Abschnittes abbildet. Entsprechend sollte die Medienplanung koordiniert werden.
ABWÄRME. Für die künftige, energetische Entwicklung der Gemeinde sollte laufend auf günstige Kons- tellationen zwischen Abwärmepotenzialen und geeigneten Verbrauchern geachtet werden. Häufig besteht in Siedlungsgebieten (insbesondere auch mit Gewerbeanteilen) in einer Lie- genschaft die Notwendigkeit überschüssige Energie in Form von Wärme abzutransportie- ren, wohingegen manchmal direkte Nachbarliegenschaften ein Defizit an Wärmeenergie aufweisen. Bringt man solche Konstellationen in einer plausiblen Art und Weise zusammen, können teils erhebliche Einsparpotenziale gehoben werden. Dabei bedarf ein sog. Wärmeverbund zwischen rechtlich eigenständigen Einheiten nicht nur einer technisch optimierten Lösung, vielmehr müssen auch die rechtlichen Belange und technischen Fragen der Versorgungssicherheit, die Verantwortlichkeiten und ggf. finanzielle Aspekte geklärt sein. Als technisch wichtigste Fragen sind zu klären, ob die Abwärme in einem geeigneten Medi- um zur Verfügung steht, ob die Temperaturlagen und Energiemengen von Lieferant und Verbraucher zueinander passen und ob der zeitliche Verlauf des Abwärmeanfalls zum Be- darf des potentiellen Nutzers passt. Ist letzteres nicht der Fall, kann ggf. der Abwärmeanfall mit einem zeitversetzten Bedarf über einem Wärmepufferspeicher korreliert werden. In Konnersreuth existieren lediglich zwei Potenziale, die eine nähere Betrachtung sinnvoll erscheinen lassen: Die zwei Produktionsstandorte der Großbäckerei im Gemeindegebiet haben ein entspre- chend hohes Abwärmepotenzial. Der mutmaßlich weitaus größte Teil davon liegt in Form von erwärmter Luft vor und ist damit nicht mehr sinnvoll Nutzbar. Ferner liegt der südliche Standort außerhalb der Reichweite anderer Verbraucher, sodass hier generell kein sinnvol- ler Wärmeverbund hergestellt werden kann. Im Betrieb östlich des Gemeindekerns liegt die Produktion zumindest in gewisser Nähe zur umliegenden Bebauung. Zudem basiert ein Teil des Wärmemanagements in der Bäckerei auf Thermo-Öl, aus dem prinzipiell Überschusswärme ausgekoppelt werden kann. Ob, wenn ja in welcher Menge und bei welcher Temperaturlage Überschusswärme zuguns- ten umliegender Verbraucher ausgekoppelt werden könnte, in wieweit die Zeiten der abzu- gebenden Abwärme mit dem Bedarf umliegender Nutzer übereinstimmt und ob die Beteilig- ten darüber hinaus eine grundsätzliche Bereitschaft zu einer solchen Maßnahme haben, muss vor Ort beantwortet werden.

Related to ABWÄRME

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Lieferantenwechsel ALE wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen. Zum Lieferbeginn darf kein wirksamer Stromliefer- vertrag mit einem anderen Lieferanten bestehen. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechselpro- zess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. ALE liefert Strom am Ende des Hausanschlusses, ferner nur, sofern - die Verbrauchsstelle mit einem Ein- oder Doppeltarifzähler ausgestattet ist und im Netzgebiet des jeweils örtlichen Netzbetreibers liegt. - der Stromverbrauch bei Lieferbeginn im Jahr höchstens 25.000 kWh beträgt. - die Lieferung zum Letztverbrauch in Niederspannung erfolgt. - der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn nicht gesperrt ist. - keine überfällige Zahlungsverpflichtung seitens des Kunden gegenüber ALE besteht. Sollte eine der Voraussetzungen bei Lieferbeginn nicht gegeben sein oder nach Lieferbeginn weg- fallen, dann kann ALE den Vertrag außerordentlich kündigen.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.