Abwärme Musterklauseln

Abwärme. Für die künftige, energetische Entwicklung der Gemeinde sollte laufend auf günstige Kons- tellationen zwischen Abwärmepotenzialen und geeigneten Verbrauchern geachtet werden. Häufig besteht in Siedlungsgebieten (insbesondere auch mit Gewerbeanteilen) in einer Lie- genschaft die Notwendigkeit überschüssige Energie in Form von Wärme abzutransportie- ren, wohingegen manchmal direkte Nachbarliegenschaften ein Defizit an Wärmeenergie aufweisen. Bringt man solche Konstellationen in einer plausiblen Art und Weise zusammen, können teils erhebliche Einsparpotenziale gehoben werden. Dabei bedarf ein sog. Wärmeverbund zwischen rechtlich eigenständigen Einheiten nicht nur einer technisch optimierten Lösung, vielmehr müssen auch die rechtlichen Belange und technischen Fragen der Versorgungssicherheit, die Verantwortlichkeiten und ggf. finanzielle Aspekte geklärt sein. Als technisch wichtigste Fragen sind zu klären, ob die Abwärme in einem geeigneten Medi- um zur Verfügung steht, ob die Temperaturlagen und Energiemengen von Lieferant und Verbraucher zueinander passen und ob der zeitliche Verlauf des Abwärmeanfalls zum Be- darf des potentiellen Nutzers passt. Ist letzteres nicht der Fall, kann ggf. der Abwärmeanfall mit einem zeitversetzten Bedarf über einem Wärmepufferspeicher korreliert werden. In Konnersreuth existieren lediglich zwei Potenziale, die eine nähere Betrachtung sinnvoll erscheinen lassen: Die zwei Produktionsstandorte der Großbäckerei im Gemeindegebiet haben ein entspre- chend hohes Abwärmepotenzial. Der mutmaßlich weitaus größte Teil davon liegt in Form von erwärmter Luft vor und ist damit nicht mehr sinnvoll Nutzbar. Ferner liegt der südliche Standort außerhalb der Reichweite anderer Verbraucher, sodass hier generell kein sinnvol- ler Wärmeverbund hergestellt werden kann. Im Betrieb östlich des Gemeindekerns liegt die Produktion zumindest in gewisser Nähe zur umliegenden Bebauung. Zudem basiert ein Teil des Wärmemanagements in der Bäckerei auf Thermo-Öl, aus dem prinzipiell Überschusswärme ausgekoppelt werden kann. Ob, wenn ja in welcher Menge und bei welcher Temperaturlage Überschusswärme zuguns- ten umliegender Verbraucher ausgekoppelt werden könnte, in wieweit die Zeiten der abzu- gebenden Abwärme mit dem Bedarf umliegender Nutzer übereinstimmt und ob die Beteilig- ten darüber hinaus eine grundsätzliche Bereitschaft zu einer solchen Maßnahme haben, muss vor Ort beantwortet werden.
Abwärme. Die Umfelduntersuchung ergab keine nutzbaren bestehenden Abwärmequellen. Parallel zum Projekt Rodgau-West wurde durch die Stadt Rodgau und die Stadtwerke darum gebeten, dennoch eine solche Möglichkeit in die Betrachtung zu nehmen. Beispielhaft wurde deshalb eine weitere Variante betrachtet, bei der bis spätestens 2025 niedergrädige Abwärme mit einer Leistung von bis zu 40 MW auf einem Niveau von ca. 28 °C im Stadtgebiet bereitgestellt werden kann. Eine mögliche Nutzung ist ähnlich der Hybrid-Seethermie-Variante vorstellbar. Dabei wird der erste Bauabschnitt über eine Trasse von der Abwärmequelle durch ein Niedertemperaturnetz auf etwas höherem Niveau von ca. 25 °C versorgt. Dies ist durch die höhere Abwärmetemperatur möglich und erhöht insgesamt die Effizienz der nach wie vor gebäudeweisen Temperaturanhebung auf die notwendige Heiztemperatur von ca. 35 °C. In den beiden ergänzenden Bauabschnitten sind in der Variante dezentrale Wärmeerzeugungstechnologien vorgesehen, um eine erhöhte Flexibilität vor dem Hintergrund der bestehenden Flächeneigentumsverhältnisse zu gewährleisten. Da es sich um eine externe Wärmelieferung handelt, können hierfür auch Lieferkosten anfallen. Gleichzeitig sollte der Wärmelieferant verpflichtet werden, die notwendige Einrichtung zur Auskopplung der Wärme selbst zu Verfügung zu stellen. Den gewonnen ökologischen Effekt kann sich dieser z.T. anrechnen. Da es sich bei der Abwärme um ein unabhängig vom Bedarf anfallendes Abfallprodukt handelt, sind die hierfür aufrufbaren Preise i.d.R. auch niedrig, was der Variante einen wirtschaftlichen Vorteil gibt. Mit Blick auf die einzelnen Bauabschnitte gilt die gleiche Aussage wie für die Variante Seethermie. Die Rangfolge der Bauabschnitte kann relativ frei gewählt werden, z.B. erst der 2. Bauabschnitt zentral versorgt werden. Dennoch wird aus den oben genannten Gründen der erste Bauabschnitt als zentral versorgter Abschnitt empfohlen. Zudem können auch mehrere Bauabschnitte durch die Abwärme beliefert werden, wenn sich eine entsprechend wirtschaftlich lohnendes Abnehmerpotential vor Erschließung des Abschnittes abbildet. Entsprechend sollte die Medienplanung koordiniert werden.

Related to Abwärme

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.