Finanzielle Aspekte Musterklauseln

Finanzielle Aspekte. Der Brauch, die Fracht anhand des geladenen oder gelöschten Gewichts zu berechnen, wird in diesem Artikel beibehalten. Die Parteien können diese Entscheidung treffen. Darüber hinaus enthält der Artikel die so genannte „Circa-Klausel” von 2,5 %; dabei handelt es sich um eine oftmals ungeschriebene, aber häufig verwendete Klausel.
Finanzielle Aspekte. 6.1 Das von der Nato finanzierte ASDE-System, das in der Luftraumüberwa- chungszentrale Erndtebrück in der Bundesrepublik Deutschland für die Verbindung mit der Einsatzzentrale Luftverteidigung in Dübendorf installiert wird, wird für die Verbindung mit der Einsatzzentrale Luftverteidigung in Dübendorf genutzt. Techni- sche Unterstützung für den PS beim Aufbau des nationalen Systems, an dem ASDE angeschlossen wird, kann gewährt werden, gegen Bezahlung durch den PS. 6.2 Zusätzliche Reisen, die auf Ersuchen des PS zur Unterstützung oder Betreuung erfolgen, erfordern die Finanzierung durch den PS. 6.3 Alle Zusatzkosten, die durch unzulängliche technische Voraussetzungen für den Betrieb von ASDE in der Luftraumüberwachungszentrale Erndtebrück in der Bun- desrepublik Deutschland oder der Einsatzzentrale Luftverteidigung in Dübendorf entstehen, müssen von dem Teilnehmer übernommen werden, der für die Unzuläng- lichkeit verantwortlich ist.
Finanzielle Aspekte. ▪ Beteiligung an der Besoldung des Lehrpersonals (inkl. Stellvertreter): Gemäss dem Gesetz über die zweite Phase der Durchführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden vom 15. September 2011 und dem Gesetz über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen vom 14. September 2011 beteiligt sich die lokale Behörde an den Besoldungskosten der Lehrpersonen. ▪ Finanzierung der Besoldung der Mitglieder der Schuldirektion: Die Mitglieder des Schuldirektion werden durch die lokale Behörde entlöhnt. Das Departement subventioniert die Besoldung der Direktionsmitglieder (Direktoren und Stellvertreter) mit einem Betrag bis zur Besoldungsklasse einer diplomierten Lehrperson der nächst höheren Schulstufe. Für die durch die Mitglieder der Schuldirektion erteilten Lektionen richtet der Staat die Besoldung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen aus. Die Besoldung jedes Mitgliedes der Schuldirektion steht in Relation zu den Stellenprozenten. Auf Antrag der lokalen Behörde kann der Kanton Wallis die Besoldung der Mitglieder der Schuldirektion gemäss den per Staatsratsbeschluss vom 6. November 2002 festgelegten Bestimmungen vorschiessen. Die Anträge auf Herabsetzung des Beschäftigungsgrads ohne Kürzung der Besoldung (vgl. Art. 50 und 52 der Verordnung über die Besoldung – Gesetz über die Besoldung vom 14. September 2011) werden mit Blick auf den kumulierten Beschäftigungsgrad der Lehrperson resp. des Direktionsmitglieds analysiert. Die finanzielle Beteiligung wird im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad zwischen dem Kanton und der lokalen Behörde aufgeteilt. ▪ Finanzierung der Infrastrukturen (Schulgebäude, Mobiliar, Geräte und didaktische Mittel): Die Kosten werden von der lokalen Behörde übernommen. Diese Kosten werden subventioniert. ▪ Transportkosten, Mahlzeiten, beaufsichtigtes Studium, lokale Fachberater und Sozialarbeiter, administrative Kosten im Zusammenhang mit dem Personalmanagement, sportliche, kulturelle und religiöse Aktivitäten usw.: Unter Vorbehalt einer möglichen Beteiligung der Eltern übernimmt die lokale Behörde im Rahmen der Aufgabenteilung (NFA II) sämtliche anfallenden Kosten. ▪ Die Kosten für Eltern-Lehrpersonen-Verbände-Treffen, Schulveranstaltungen mit lokalem oder regionalem Charakter usw. werden von der lokalen Behörde übernommen.
Finanzielle Aspekte. Die Umsetzung dieses Kooperationsabkommens und der Projekte steht unter Vorbehalt der durch die jeweiligen Vorschriften der Parteien gesetzten finanziellen Grenzen. Sofern für Projekte Fördermöglichkeiten bestehen, ist dieser Art der Finanzierung Vorrang zu geben.
Finanzielle Aspekte. Für diesen Dienstleistungsvertrag werden jährlich Mittel in Höhe von maximal 500 000 EUR bereitgestellt. Gemäß Artikel 3 und 4 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sind diese von allen Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben einschließlich der Mehrwertsteuer befreit; diese Abgaben dürfen also nicht in die Preisberechnung eingehen. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Der Preis ist in Euro (€) – ohne Mehrwertsteuer – anzugeben (maßgebend sind die im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, am Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung veröffentlichten Umrechnungskurse). Für die Preisaufstellung ist das Muster in Anhang III des beigefügten Mustervertrags zu verwenden. - Honorare, ausgedrückt in Personentagen, multipliziert mit dem Einheitspreis pro Arbeitstag für jeden vorgeschlagenen Sachverständigen sowie für den/die Koordinator/-in. Der Einheitspreis muss die Expertenhonorare und Verwaltungskosten einschließen, nicht aber die nachstehend genannten erstattungsfähigen Ausgaben - Übersetzungskosten - Reisekosten (ausgenommen Kosten für innerörtliche Beförderung) - Aufenthaltskosten des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter (es werden die Kosten der Experten abgegolten, die sich im Rahmen von kurzen Dienstreisen außerhalb ihres üblichen Arbeitsortes aufhalten) - Kosten für die Beförderung von separat aufgegebenen Ausrüstungen und Gepäckstücken in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen - Gegebenenfalls sonstige direkte Kosten des Bieters (bitte genaue Angaben) Gesamtpreis = Honorare und direkte Kosten

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  • Finanzen Abrechnungsmodalitäten und Rechnungsstellung Der Bildungsanbieter ist für die ordnungsgemässe Abrechnung der Pauschalbeiträge verantwortlich. Zu Unrecht geltend gemachte Pauschalbeiträge werden vom MBA beim Bildungsanbieter zurückgefordert oder verrechnet. Die Abrechnungsmodalitäten richten sich nach den Richtlinien der Geschäftsstelle HFSV zum Vollzug der HFSV. Der Bildungsanbieter reicht die Teilnehmerlisten der einzelnen Bildungsgänge unter Angabe des Studienbeginns und -endes der Teilnehmenden beim MBA ein. Grundsätzlich dürfen die Daten Studienbeginn und –ende nicht verändert werden. Falls ausnahmsweise Anpassungen notwendig sind, ist eine Begründung zwingend erforderlich. Der Bildungsanbieter stellt dem MBA vor Ausbildungsbeginn, spätestens jedoch 60 Kalendertage vor den Rechnungsstichtagen, die Liste der neu eintretenden Studierenden zu (Beilagen: Personalienblätter und Bestätigungen der Wohnsitzgemeinden, siehe Musterraster auf der Homepage der EDK). Der Bildungsanbieter prüft vorgängig zur Rechnungsstellung, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung gemäss HFSV und Richtlinien zum Vollzug der HFSV gegeben sind. Dies gilt insbesondere für den massgebenden Wohnsitz gemäss HFSV einschliesslich der effektiven wirtschaftlichen Selbständigkeit. Er holt hierzu vor Ausbildungsbeginn die erforderlichen Unterlagen bei den Studierenden ein. Das MBA kann konkretisierende zusätzliche Abklärungen verlangen. Der Bildungsanbieter stellt zu den Stichtagen der HFSV, 15. Mai und 15. November, Rechnung für Studierende mit Wohnsitz gemäss HFSV im Kanton Bern. Die Rechnungsstellung erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach Stichtag. Jeder laufende HF-Bildungsgang ist auf der Rechnung getrennt auszuweisen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Geistiges Eigentum Wir oder unsere Lizenzgeber besitzen und kontrollieren alle Urheberrechte und sonstigen Rechte an geistigem Eigentum auf der Website sowie die Daten, Informationen und sonstigen Ressourcen, die auf der Website angezeigt werden oder auf der Website zugänglich ist. 4.1 Alle Rechte vorbehalten Sofern bestimmte Inhalte nichts anderes vorschreiben, wird dir keine Lizenz oder ein anderes Recht unter Urheber-, Marken-, Patent- oder anderen Rechten an geistigem Eigentum gewährt. Dies bedeutet, dass du keine Ressourcen auf dieser Website verwendest, kopierst, reproduzierst, ausführst, anzeigst, verteilst, in ein elektronisches Medium einbettest, änderst, zurückentwickelst, dekompilierst, übergibst, herunterlädst, übertragst, monetarisierst, verkaufst, vermarktest oder kommerzialisierst in jeglicher Form, ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung, außer und nur insoweit, als dies in den Bestimmungen des zwingenden Rechts (wie dem Recht auf Zitat) anders festgelegt ist.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs- recht.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.