Abzugsfranchise Musterklauseln

Abzugsfranchise. Sie tragen von jeder Schadenquote den jeweils vereinbarten Prozent- punktesatz selbst. (Prozentsatz der Versicherungssumme des geschädig- ten Feldstückes oder Teilfeldstückes)
Abzugsfranchise a) Allgemeine Abzugsfranchise (SB) (Soweit dieses Zusatzprodukt vereinbart ist) Sie tragen bei jedem Schadenfall von jeder Schadenquote den jeweils vereinbarten Prozentpunktesatz selbst (Abzugsfranchise). Der Pro- zentsatz der Schadenquote wird dabei um den jeweiligen Prozent- punktesatz gekürzt. b) Besondere Abzugsfranchise (A-SB) (Soweit dieses Zusatzprodukt vereinbart ist) Sie tragen bei jedem Schadenfall von jeder Schadenquote einer Anbau- position oder eines Teiles davon, jeweils den aus nachstehender Über- sicht ersichtlichen Selbstbehalt in Prozentpunkten als Abzugsfranchise. % Schaden %-Pkt. Selbst- behalt % Schaden %-Pkt. Selbst- behalt % Schaden %-Pkt. Selbst- behalt Abnehmender SB (A-SB):
Abzugsfranchise. 40.1 Ist eine Abzugsfranchise vereinbart, so wird sie auf jedes Schadenereignis ange- wendet. Wenn mehrere Schwerwetter- und Eisschäden während der Reise zwischen zwei aufeinanderfolgenden Häfen eingetre- ten sind, wird die Abzugsfranchise nur einmal angewendet. 40.2 Die Abzugsfranchise wird nicht angewen- det: 40.2.1 bei Totalverlust und in den Fällen, die ihm gemäß Ziff. 60 gleichzuachten sind, 40.2.2 auf Beiträge zur Havarie-grosse, 40.2.3 auf Aufopferungen und Aufwendungen in Havarie-grosse, 40.2.4 auf Ersatzleistungen an Dritte, 40.2.5 auf die in Ziff. 31 bezeichneten Aufwen- dungen und Kosten. 40.3 Sind Abzüge für Eisschäden vereinbart, werden sie zusätzlich vorgenommen.
Abzugsfranchise a) Der Versicherungsnehmer trägt – soweit nicht anders vereinbart – innerhalb eines Versicherungsjahres bei jedem Schadenfall in- nerhalb einer Vegetationsperiode von jeder Schadenquote eines Schlages oder Schlagteils, getrennt nach Versicherungsgegen- ständen, den bei Vertragsschluss vereinbarten Prozentpunktesatz selbst (Abzugsfranchise). Wurde ein Gesamtschaden festgestellt, bezieht sich dieser Selbstbehalt auf diese Gesamtschadenquote. Die Regelungen über die Integralfranchise bleiben davon unberührt. b) Soweit nicht anders vereinbart (z.B. gleitender Selbstbehalt bei Kernobst gemäß III. B § 2 Nr. 3) beträgt die Abzugsfranchise (Pro- zentpunktesatz des Abzugs von der Schadenquote) bei einem Schaden durch - die versicherte Gefahr Hagel für alle Kulturen des Kulturbereichs S 10 %-Punkte von jeder Schadenquote eines Schlages oder Schlagteils; - die versicherte Gefahr Hagel bei der Versicherung von Pfropfre- ben im Freiland (Rebschulen) von jeder Schadenquote 10 %-Punkte einer Rebschulfläche oder eines solchen Teils davon. - die versicherte Gefahr Frost bei der Versicherung von Wein von jeder Schadenquote 20 %-Punkte einer Rebanbaufläche oder eines Teiles davon.
Abzugsfranchise. Allgemeine Abzugsfranchise (SB)
Abzugsfranchise. Allgemeine Abzugsfranchise (SB) (Soweit dieses Zusatzprodukt vereinbart ist) Sie tragen bei jedem Schadenfall von jeder Schadenquote den je- weils vereinbarten Prozentpunktesatz selbst (Abzugsfranchise). Der Prozentsatz der Schadenquote wird dabei um den jeweiligen Pro- zentpunktesatz gekürzt. Wird eine Anbauposition oder ein Teil einer Anbauposition an einem Schadentag oder an mehreren Schadenta- gen durch eine oder verschiedene versicherte Gefahren geschädigt, gelten die Regelungen unter § 4 I Nr. 2 e und Nr. 2 f.

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  • Währungsrisiko Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung. Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla- gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

  • Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

  • Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs- recht.

  • Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Beendigung der Vereinbarung Erfüllt der Teilnehmer seine vereinbarten Pflichten nicht, hat die entsendende Einrichtung unbeschadet der Folgen nach dem anwendbaren Recht das Recht, die Vereinbarung ohne weitere Rechtsformalitäten zu beenden oder zu kündigen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats ab Benachrichtigung per Einschreiben Maßnahmen ergreift. Wenn der Teilnehmer die Vereinbarung vorzeitig beendet oder nicht entsprechend den Bestimmungen erfüllt, muss er den bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückzahlen, soweit nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart. Beendet der Teilnehmer die Vereinbarung aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. in einer unvorhersehbaren Sondersituation oder bei Eintreten eines unvorhersehbaren besonderen Ereignisses, das nicht dem Einfluss des Teilnehmers unterliegt und nicht auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Teilnehmers zurückzuführen ist, hat der Teilnehmer mindestens Anspruch auf den Zuwendungsbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase. Alle verbleibenden Mittel sind zurückzuzahlen, sofern nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart.

  • Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der lau- fenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verlet- zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver- strichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle. 2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder nach Xxxx des Auftraggebers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus. 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. 11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.