Common use of ADAC Reise-Rechtsschutzversicherung für Mietfahrzeuge Clause in Contracts

ADAC Reise-Rechtsschutzversicherung für Mietfahrzeuge. 1 Welche Aufgaben hat die ADAC Reise-Rechtsschutzversicherung für Mietfahrzeuge? § 2 Für wen und in welchen Rechtsangelegenheiten gibt es Versicherungsschutz? 1. Versicherungsschutz besteht für den Inhaber der ADAC Kreditkarte (Haupt- und Partnerkarte) als Mieter und Fahrer eines mit der ADAC Kreditkarte als Zahlungsmittel gemieteten Pkws, Kraftrads, Wohnmobils oder Kraftfahrzeug-Anhängers. Diese Voraus- setzung wird dadurch nachgewiesen, dass – der Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung enthält oder – der Vermieter auf eine Kaution verzichtet, weil die ADAC Kreditkarte hierfür vorge- legt worden ist oder – die vollständige Zahlung mit der ADAC Kreditkarte durch den entsprechenden Kredit- kartenbeleg nachgewiesen wird. 2. Die Insassen des Mietfahrzeugs nach § 2 Nr. 1 sind auch versichert. 3. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übergabe des Mietfahrzeugs an den Mieter. Der Versicherungsschutz endet, wenn das Paket Reise nicht mehr gültig ist, unabhängig davon, wann das Mietfahrzeug an den Vermieter zurückgegeben wird. 4. Die ADAC Reise-Rechtsschutzversicherung für Mietfahrzeuge gewährt den versicherten Personen in ihrer versicherten Eigenschaft im Zusammenhang mit dem versicherten Mietfahrzeug Versicherungsschutz. Dieser besteht in den folgenden Leistungsarten: a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der versicherten Person, die allein auf gesetzlicher Haftpflicht des Schädigers beruhen; b) Vertrags-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Person aus Schuldverhältnissen im Zusammenhang mit dem Mietfahrzeug; c) Verteidigungs-Rechtsschutz für die versicherte Person, wenn ihr vorgeworfen wird - eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben; - ein Vergehen fahrlässig begangen zu haben; - durch ihr Verhalten im Verkehr ein Vergehen vorsätzlich begangen zu haben; jedoch entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass die versicherte Person das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall hat der Versicherer Anspruch gegen die versicherte Person auf Rückzahlung der vorläufig geleisteten Beträge. d) Disziplinar-Rechtsschutz für die Verteidigung in Verfahren des Disziplinarrechts und des Standesrechts, wenn sie auf einem Tatvorwurf gemäß Nr. 4 c) beruhen; e) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Inter- essen der versicherten Person als Verkehrsteilnehmer und Fahrzeughalter vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten. 1. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertrags- verletzung im Zusammenhang mit dem Mietfahrzeug beruhen; b) aus Streitigkeiten mit dem Versicherer selbst; c) zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen am Mietfahrzeug; d) in einem Bußgeldverfahren wegen des Vorwurfs eines Halt- oder Parkverstoßes; e) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles (§ 4 Nr. 2) auf die versicherte Person übertragen worden oder übergegangen sind; f) aus von der versicherten Person im eigenen Namen geltend gemachten Ansprüchen einer anderen Person oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten einer anderen Per- son. 2. Ferner besteht kein Rechtsschutz in den Fällen des § 2 Nr. 4 a), b) und e), soweit die versicherte Person den Rechtsschutzfall und die damit gewöhnlich verbundene Kostenbelastung vorsätzlich verursacht hat. Hängt der Rechtsschutzfall ursächlich damit zusammen, dass ein begründeter Verdacht besteht, die versicherte Person habe vorsätz- lich eine Straftat begangen, darf der Versicherer die Kostenübernahme bis zur Klärung der Angelegenheit durch die zuständige Stelle vorläufig verweigern. 3. Der Versicherer kann den Versicherungsschutz ablehnen, wenn der voraussichtliche Kostenaufwand in einem krassen Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht und nicht besondere Belange der versicherten Person entgegenstehen. 1. Anspruch auf Rechtsschutz kann nur bestehen, wenn der Rechtsschutzfall nach dem aus § 2 Nr. 3 ersichtlichen Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende einge- treten ist. 2. Der Rechtsschutzfall tritt ein, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person erforderlich wird. Die Interessenwahrnehmung gilt als erforderlich a) für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt, in dem das dem Schadenersatzanspruch zugrundeliegende Schadenereignis eingetreten ist; b) in allen anderen Fällen ab dem Zeitpunkt, in dem die Behauptung aufgestellt wird, dass die versicherte Person oder ein anderer gegen Rechtspflichten verstoßen habe. 3. Es besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz, wenn a) der Rechtsschutzfall ausgelöst wird durch eine Willenserklärung oder Rechtshand- lung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen worden ist (dieser Ausschluss gilt nur in den Fällen von § 2 Nr. 4 b) und e)); b) die Behauptung, dass die versicherte Person oder ein anderer gegen Rechtspflichten verstoßen habe, einen vor dem Beginn des Versicherungsschutzes liegenden Zeit- punkt betrifft (dieser Ausschluss gilt nicht im Falle von § 2 Nr. 4 a)). 4. Ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht nicht mehr, wenn der Rechtsschutzfall dem Versicherer später als drei Jahre nach dem Ende des Versicherungsschutzes für das betroffene Wagnis erstmals angezeigt wird. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person die Verspätung nicht verschuldet hat. 1. Der Versicherer trägt folgende Kosten im jeweils erforderlichen Umfang: a) Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Inland - die Kosten eines für die versicherte Person tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung; wählt die versicherte Person einen Rechtsanwalt, der au- ßerhalb des Bezirks des zuständigen Gerichts niedergelassen ist, hat sie die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen; - die anwaltliche Vergütung für eine Beratung oder ein Rechtsgutachten je Rechts- schutzfall bis zu einer Höhe von 250 Euro. Die Kosten sind auf eine sonstige Tätig- keit des Rechtsanwalts, die mit der Beratung oder dem Rechtsgutachten zusammen- hängt, anzurechnen; b) Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland - die Vergütung eines im Ausland ansässigen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts; im letzteren Fall bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre; - die Kosten eines vor der Regulierungsstelle bzw. der Einigungsstelle zur Regulierung von Kraftfahrzeugunfällen tätigen deutschen Rechtsanwalts ohne Anrechnung auf Kosten bei weiter erforderlicher Interessenwahrnehmung im Ausland; c) Weitere Kosten bis zur Höhe der Verfahrensgebühr für die Tätigkeit des Korrespondenz- anwalts der versicherten Person (Nr. 3400 VV RVG), wenn die versicherte Person mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnt und ihre Interessen vor Gericht wahrgenommen werden. Dies gilt nicht in den Fällen des Verteidigungs- Rechtsschutzes im Inland nach § 2 Nr. 4 c) sowie des § 2 Nr. 4 d) und e); d) Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; e) Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen wer- den sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege; f) Die übliche Vergütung für ein Gutachten eines öffentlich bestellten technischen Sach- verständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen von § 2 Nr. 4 c) und d) (Verteidigungs- und Disziplinar-Rechtsschutz); g) Zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung

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ADAC Reise-Rechtsschutzversicherung für Mietfahrzeuge. 1 Welche Aufgaben hat Die Versicherung ist gültig, wenn das Paket Reise zusätzlich zur ADAC Kreditkarte abge- schlossen wurde. Im Bereich von Verkehr und Fahrzeugen trägt die ADAC Reise-Rechtsschutzversicherung Versicherung AG (im Folgenden: Ver- sicherer) die Kosten für Mietfahrzeuge? § 2 Für wen die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person. Erforderlicher Rat und in welchen Rechtsangelegenheiten gibt es Versicherungsschutz?notwendige Hilfe, insbesondere durch die Benennung von erfahrenen Rechtsanwälten, sind Nebenleistungen des Versicherers. Den Inhalt der Rechtsschutzleistungen sowie deren Voraussetzungen und andere Einzelheiten regeln die folgenden Bestimmungen. 1. Versicherungsschutz besteht für den Inhaber der ADAC Kreditkarte (Haupt- und PartnerkartePartner- karte) als Mieter und Fahrer eines mit der ADAC Kreditkarte als Zahlungsmittel gemieteten gemiete- ten Pkws, Kraftrads, Wohnmobils oder Kraftfahrzeug-Anhängers. Diese Voraus- setzung Voraussetzung wird dadurch nachgewiesen, dass - der Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung enthält oder - der Vermieter auf eine Kaution verzichtet, weil die ADAC Kreditkarte hierfür vorge- legt vorgelegt worden ist oder - die vollständige Zahlung mit der ADAC Kreditkarte durch den entsprechenden Kredit- kartenbeleg nachgewiesen wird. 2. Die Insassen des Mietfahrzeugs nach § 2 Nr. 1 sind auch versichert. 3. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übergabe des Mietfahrzeugs an den Mieter. Der Versicherungsschutz endet, wenn das Paket Reise nicht mehr gültig ist, unabhängig davon, wann das Mietfahrzeug an den Vermieter zurückgegeben wird. 4. Die ADAC Reise-Rechtsschutzversicherung für Mietfahrzeuge gewährt den versicherten Personen in ihrer versicherten Eigenschaft im Zusammenhang mit dem versicherten Mietfahrzeug Versicherungsschutz. Dieser besteht in den folgenden Leistungsarten: a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der versicherten Person, die allein auf gesetzlicher Haftpflicht des Schädigers beruhen; b) Vertrags-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Person aus Schuldverhältnissen im Zusammenhang mit dem Mietfahrzeug; c) Verteidigungs-Rechtsschutz für die versicherte Person, wenn ihr vorgeworfen wird - eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben; - ein Vergehen fahrlässig begangen zu haben; - durch ihr Verhalten im Verkehr ein Vergehen vorsätzlich begangen zu haben; jedoch entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass die versicherte Person das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall hat der Versicherer Anspruch gegen die versicherte Person auf Rückzahlung der vorläufig geleisteten Beträge. d) Disziplinar-Rechtsschutz für die Verteidigung in Verfahren des Disziplinarrechts und des Standesrechts, wenn sie auf einem Tatvorwurf gemäß Nr. 4 c) beruhen; e) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Inter- essen der versicherten Person als Verkehrsteilnehmer und Fahrzeughalter vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten. 1. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertrags- verletzung im Zusammenhang mit dem Mietfahrzeug beruhen; b) aus Streitigkeiten mit dem Versicherer selbst; c) zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen am Mietfahrzeug; d) in einem Bußgeldverfahren wegen des Vorwurfs eines Halt- oder Parkverstoßes; e) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles (§ 4 Nr. 2) auf die versicherte Person übertragen worden oder übergegangen sind; f) aus von der versicherten Person im eigenen Namen geltend gemachten Ansprüchen einer anderen Person oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten einer anderen Per- sonPerson. 2. Ferner besteht kein Rechtsschutz in den Fällen des § 2 Nr. 4 a), b) und e), soweit die versicherte ver- sicherte Person den Rechtsschutzfall und die damit gewöhnlich verbundene Kostenbelastung Kosten- belastung vorsätzlich verursacht hat. Hängt der Rechtsschutzfall ursächlich damit zusammen, dass ein begründeter Verdacht besteht, die versicherte Person habe vorsätz- lich eine Straftat begangen, darf der Versicherer die Kostenübernahme bis zur Klärung der Angelegenheit durch die zuständige Stelle vorläufig verweigern. 3. Der Versicherer kann den Versicherungsschutz ablehnen, wenn der voraussichtliche Kostenaufwand in einem krassen Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht und nicht besondere Belange der versicherten Person entgegenstehen. 1. Anspruch auf Rechtsschutz kann nur bestehen, wenn der Rechtsschutzfall nach dem aus § 2 Nr. 3 ersichtlichen Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende einge- treten eingetreten ist. 2. Der Rechtsschutzfall tritt ein, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person erforderlich wird. Die Interessenwahrnehmung gilt als erforderlich a) für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt, in dem das dem Schadenersatzanspruch zugrundeliegende Schadenereignis eingetreten ist; b) in allen anderen Fällen ab dem Zeitpunkt, in dem die Behauptung aufgestellt wird, dass die versicherte Person oder ein anderer gegen Rechtspflichten verstoßen habe. 3. Es besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz, wenn a) der Rechtsschutzfall ausgelöst wird durch eine Willenserklärung oder Rechtshand- lungRechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen worden ist (dieser Ausschluss Aus- schluss gilt nur in den Fällen von § 2 Nr. 4 b) und e)); b) die Behauptung, dass die versicherte Person oder ein anderer gegen Rechtspflichten verstoßen habe, einen vor dem Beginn des Versicherungsschutzes liegenden Zeit- punkt Zeitpunkt betrifft (dieser Ausschluss gilt nicht im Falle von § 2 Nr. 4 a)). 4. Ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht nicht mehr, wenn der Rechtsschutzfall dem Versicherer Versi- cherer später als drei Jahre nach dem Ende des Versicherungsschutzes für das betroffene Wagnis erstmals angezeigt wird. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person die Verspätung Verspä- tung nicht verschuldet hat. 1. Der Versicherer trägt folgende Kosten im jeweils erforderlichen Umfang: a) Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Inland - die Kosten eines für die versicherte Person tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen ge- setzlichen Vergütung; wählt die versicherte Person einen Rechtsanwalt, der au- ßerhalb außerhalb des Bezirks des zuständigen Gerichts niedergelassen ist, hat sie die dadurch entstehenden entstehen- den Mehrkosten selbst zu tragen; - die anwaltliche Vergütung für eine Beratung oder ein Rechtsgutachten je Rechts- schutzfall Rechtsschutz- fall bis zu einer Höhe von 250 Euro. Die Kosten sind auf eine sonstige Tätig- keit Tätigkeit des Rechtsanwalts, die mit der Beratung oder dem Rechtsgutachten zusammen- hängtzusammenhängt, anzurechnen; b) Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland - die Vergütung eines im Ausland ansässigen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts; im letzteren Fall bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre; - die Kosten eines vor der Regulierungsstelle bzw. der Einigungsstelle zur Regulierung von Kraftfahrzeugunfällen tätigen deutschen Rechtsanwalts ohne Anrechnung auf Kosten bei weiter erforderlicher Interessenwahrnehmung im Ausland; c) Weitere Kosten bis zur Höhe der Verfahrensgebühr für die Tätigkeit des Korrespondenz- anwalts Korresponden- zanwalts der versicherten Person (Nr. 3400 VV RVG), wenn die versicherte Person mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnt und ihre Interessen vor Gericht wahrgenommen werden. Dies gilt nicht in den Fällen des Verteidigungs- Rechtsschutzes im Inland nach § 2 Nr. 4 c) sowie des § 2 Nr. 4 d) und e); d) Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; e) Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen wer- den sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege; f) Die übliche Vergütung für ein Gutachten eines öffentlich bestellten technischen Sach- verständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen von § 2 Nr. 4 c) und d) (Verteidigungs- und Disziplinar-Rechtsschutz); g) Zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung

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ADAC Reise-Rechtsschutzversicherung für Mietfahrzeuge. 1 Welche Aufgaben hat Die Versicherung ist gültig, wenn das Paket Reise zusätzlich zur ADAC Kreditkarte abge- schlossen wurde. Im Bereich von Verkehr und Fahrzeugen trägt die ADAC Reise-Rechtsschutzversicherung Versicherung AG (im Folgenden: Versi- cherer) die Kosten für Mietfahrzeuge? § 2 Für wen die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person. Erforderlicher Rat und in welchen Rechtsangelegenheiten gibt es Versicherungsschutz?notwendige Hilfe, insbesondere durch die Benennung von erfahrenen Rechtsanwälten, sind Nebenleistungen des Versicherers. Den Inhalt der Rechtsschutzleistungen sowie deren Voraussetzungen und andere Einzelheiten regeln die folgenden Bestimmungen. 1. Versicherungsschutz besteht für den Inhaber der ADAC Kreditkarte (Haupt- und PartnerkartePartner- karte) als Mieter und Fahrer eines mit der ADAC Kreditkarte als Zahlungsmittel gemieteten Pkws, Kraftrads, Wohnmobils oder Kraftfahrzeug-Anhängers. Diese Voraus- setzung Voraussetzung wird dadurch nachgewiesen, dass - der Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung enthält oder - der Vermieter auf eine Kaution verzichtet, weil die ADAC Kreditkarte hierfür vorge- legt vorgelegt worden ist oder - die vollständige Zahlung mit der ADAC Kreditkarte durch den entsprechenden Kredit- kartenbeleg nachgewiesen wird. 2. Die Insassen des Mietfahrzeugs nach § 2 Nr. 1 sind auch versichert. 3. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übergabe des Mietfahrzeugs an den Mieter. Der Versicherungsschutz endet, wenn das Paket Reise nicht mehr gültig ist, unabhängig davon, wann das Mietfahrzeug an den Vermieter zurückgegeben wird. 4. Die ADAC Reise-Rechtsschutzversicherung für Mietfahrzeuge gewährt den versicherten Personen in ihrer versicherten Eigenschaft im Zusammenhang mit dem versicherten Mietfahrzeug Versicherungsschutz. Dieser besteht in den folgenden Leistungsarten: a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der versicherten Person, die allein auf gesetzlicher Haftpflicht des Schädigers beruhen; b) Vertrags-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Person aus Schuldverhältnissen im Zusammenhang mit dem Mietfahrzeug; c) Verteidigungs-Rechtsschutz für die versicherte Person, wenn ihr vorgeworfen wird - eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben; - ein Vergehen fahrlässig begangen zu haben; - durch ihr Verhalten im Verkehr ein Vergehen vorsätzlich begangen zu haben; jedoch entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass die versicherte Person das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall hat der Versicherer Anspruch gegen die versicherte Person auf Rückzahlung der vorläufig geleisteten Beträge. d) Disziplinar-Rechtsschutz für die Verteidigung in Verfahren des Disziplinarrechts und des Standesrechts, wenn sie auf einem Tatvorwurf gemäß Nr. 4 c) beruhen; e) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Inter- essen Interessen der versicherten Person als Verkehrsteilnehmer und Fahrzeughalter vor Verwaltungsbehörden Verwaltungs- behörden und Verwaltungsgerichten. 1. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertrags- verletzung im Zusammenhang mit dem Mietfahrzeug beruhen; b) aus Streitigkeiten mit dem Versicherer selbst; c) zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen am Mietfahrzeug; d) in einem Bußgeldverfahren wegen des Vorwurfs eines Halt- oder Parkverstoßes; e) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles (§ 4 Nr. 2) auf die versicherte Person übertragen worden oder übergegangen sind; f) aus von der versicherten Person im eigenen Namen geltend gemachten Ansprüchen einer anderen Person oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten einer anderen Per- sonPerson. 2. Ferner besteht kein Rechtsschutz in den Fällen des § 2 Nr. 4 a), b) und e), soweit die versicherte Person den Rechtsschutzfall und die damit gewöhnlich verbundene Kostenbelastung Kosten- belastung vorsätzlich verursacht hat. Hängt der Rechtsschutzfall ursächlich damit zusammen, dass ein begründeter Verdacht besteht, die versicherte Person habe vorsätz- lich eine Straftat begangen, darf der Versicherer die Kostenübernahme bis zur Klärung der Angelegenheit durch die zuständige Stelle vorläufig verweigern. 3. Der Versicherer kann den Versicherungsschutz ablehnen, wenn der voraussichtliche Kostenaufwand in einem krassen Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht und nicht besondere Belange der versicherten Person entgegenstehen. 1. Anspruch auf Rechtsschutz kann nur bestehen, wenn der Rechtsschutzfall nach dem aus § 2 Nr. 3 ersichtlichen Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende einge- treten eingetreten ist. 2. Der Rechtsschutzfall tritt ein, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person erforderlich wird. Die Interessenwahrnehmung gilt als erforderlich a) für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt, in dem das dem Schadenersatzanspruch zugrundeliegende Schadenereignis eingetreten ist; b) in allen anderen Fällen ab dem Zeitpunkt, in dem die Behauptung aufgestellt wird, dass die versicherte Person oder ein anderer gegen Rechtspflichten verstoßen habe. 3. Es besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz, wenn a) der Rechtsschutzfall ausgelöst wird durch eine Willenserklärung oder Rechtshand- lungRechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen worden ist (dieser Ausschluss gilt nur in den Fällen von § 2 Nr. 4 b) und e)); b) die Behauptung, dass die versicherte Person oder ein anderer gegen Rechtspflichten verstoßen habe, einen vor dem Beginn des Versicherungsschutzes liegenden Zeit- punkt Zeitpunkt betrifft (dieser Ausschluss gilt nicht im Falle von § 2 Nr. 4 a)). 4. Ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht nicht mehr, wenn der Rechtsschutzfall dem Versicherer Versi- cherer später als drei Jahre nach dem Ende des Versicherungsschutzes für das betroffene Wagnis erstmals angezeigt wird. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person die Verspätung nicht verschuldet hat. 1. Der Versicherer trägt folgende Kosten im jeweils erforderlichen Umfang: a) Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Inland - die Kosten eines für die versicherte Person tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen ge- setzlichen Vergütung; wählt die versicherte Person einen Rechtsanwalt, der au- ßerhalb außerhalb des Bezirks des zuständigen Gerichts niedergelassen ist, hat sie die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen; - die anwaltliche Vergütung für eine Beratung oder ein Rechtsgutachten je Rechts- schutzfall Rechtsschutz- fall bis zu einer Höhe von 250 Euro. Die Kosten sind auf eine sonstige Tätig- keit Tätigkeit des Rechtsanwalts, die mit der Beratung oder dem Rechtsgutachten zusammen- hängtzusammenhängt, anzurechnen; b) Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland - die Vergütung eines im Ausland ansässigen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts; im letzteren Fall bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre; - die Kosten eines vor der Regulierungsstelle bzw. der Einigungsstelle zur Regulierung von Kraftfahrzeugunfällen tätigen deutschen Rechtsanwalts ohne Anrechnung auf Kosten bei weiter erforderlicher Interessenwahrnehmung im Ausland; c) Weitere Kosten bis zur Höhe der Verfahrensgebühr für die Tätigkeit des Korrespondenz- anwalts der versicherten Person (Nr. 3400 VV RVG), wenn die versicherte Person mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnt und ihre Interessen vor Gericht wahrgenommen werden. Dies gilt nicht in den Fällen des Verteidigungs- Rechtsschutzes Verteidigungs-Rechts- schutzes im Inland nach § 2 Nr. 4 c) sowie des § 2 Nr. 4 d) und e); d) Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; e) Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen wer- den werden sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege; f) Die übliche Vergütung für ein Gutachten eines öffentlich bestellten technischen Sach- verständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen von § 2 Nr. 4 c) und d) (Verteidigungs- und Disziplinar-Rechtsschutz); g) Zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung

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