Advertiser-Konten Musterklauseln

Advertiser-Konten. 1. tracdelight richtet zur Abwicklung der Vergütungen Konten ein und verwaltet diese. 2. Advertiser können nach ihrer Anmeldung Werbekampagnen starten. 3. Der Advertiser ist verpflichtet, die jeweils für die Programme maßgebende Internetseite in der Weise anzupassen (z. B. mittels Implementierung eines von tracdelight übermittelten Codes), so dass tracdelight die für eine Vergütung notwendige Datenerfassung vornehmen kann. Dieser Code darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens tracdelight nicht verändert werden. Für Änderungen an der Code-Implementierung ohne diese Zustimmung, behält sich tracdelight vor, die dadurch entstehenden Kosten i.H.v. € 500,00 zzgl. gültiger MwSt für Anpassungen an der Plattform in Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines geringeren Schadens ist möglich. 4. Der Advertiser zahlt an tracdelight eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn es zu einem erfolgreichen Geschäftsabschluss (gültiger Sale, Klick oder Lead) für die Publisher kommt. Sofern das automatisierte Erfassen diese Abschlüsse durch Änderungen an der Internetseite des Advertisers (wie Änderungen an der Code-Implementierung, B.1.3) nicht mehr oder fehlerhaft erfolgt, vereinbaren die Parteien, für diese Zeiträume auf eine angemessene Vergütung nach Cost-per-Click (CPC) zurückzugreifen. Im Rahmen dieses Rückgriffs vereinbaren die Parteien ein einseitiges Preisbestimmungsrecht von tracdelight im Rahmen eines CPC von € 0,30 - 0,40 zzgl. gültiger MwSt. Fehlerhafte Implementierungen stellt tracdelight dadurch fest, dass auf der Plattform ein Klick eines Users erfasst wird, die Internetseite des Advertisers diesen Klick jedoch nicht über die Code-Implementierung an die Plattform rückbestätigt. 5. Die jeweilige Vergütung für eine Werbekampagne legt tracdelight nach Abstimmung mit dem jeweiligen Advertiser im Voraus nach eigenem Ermessen fest. 6. Die Technologie der Plattform erstellt dabei die für eine korrekte Vergütung notwendigen Statistiken und stellt diese dem Advertiser innerhalb des Accounts zur Verfügung. Diese Statistiken stellen alleine die Abrechnungsgrundlage für die jeweilige Vergütung der Werbekampagnen dar. Dies gilt auch für Bearbeitungszeiträume etwaiger Leads und Sales. 7. Der Advertiser ist verpflichtet Sales und Leads auf Ihre Gültigkeit hin zu prüfen. Er hat dazu auf der Plattform die Möglichkeit entsprechende Freigaben zu erteilen. Tut er dies nicht innerhalb von 60 Tagen nach Protokollierung des jeweiligen Sales oder Leads, kann tracdelight den Advertise...
Advertiser-Konten. 1. lead alliance richtet zur Abwicklung der Vergütungen Konten ein und verwaltet diese. 2. Advertiser können nach ihrer Anmeldung Werbekampagnen starten, sobald sie Geld einzahlen und ihr Account damit das für eine Kampagne vorgeschriebene Mindestguthaben aufweist. Rechnungen für Advertiser-Einzahlungen können online im Account angezeigt und danach ausgedruckt werden. 3. Der Advertiser ist verpflichtet, die jeweils für die Programme maßgebende Internetseite in der Weise anzupassen (z. B. mittels Implementierung eines von lead alliance übermittelten Codes), dass lead alliance die für eine Vergütung notwendige Datenerfassung vornehmen kann. Dieser Code darf ohne schriftliche Zustimmung seitens lead alliance nicht verändert werden. 4. Der Advertiser zahlt an den jeweiligen Affiliate je nach dem konkreten Partnerprogramm eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn es zu einem erfolgreichen Geschäftsabschluss (gültiger Sale, Klick oder Lead) für den Affiliate kommt. Der Advertiser zahlt an lead alliance grundsätzlich eine Provision in der Höhe von 30 % des von ihm an die Partner gezahlten Nettobetrags (zuzüglich MwSt.). 5. Die jeweilige Vergütung für eine Werbekampagne entnehmen Advertiser ihrem Account. 6. Die lead alliance Technologie erstellt dabei die für eine korrekte Vergütung notwendigen Statistiken und stellt diese dem Advertiser innerhalb des Accounts zur Verfügung. Alleine diese Statistiken stellen die Abrechnungsgrundlage für die jeweilige Vergütung der Werbekampagnen dar. Dies gilt auch für Bearbeitungszeiträume etwaiger Leads und Sales. 7. Der Advertiser hat zu jedem Zeitpunkt für ein für eine etwaige Auszahlung notwendiges Guthaben und damit für ausreichende Deckung in seinem Account zu sorgen. Ausreichende Deckung ist dann vorhanden, wenn eine Auszahlung von Affiliate-Werbeerfolgen jederzeit gewährleistet ist. Sobald gemäß Berechnungen der lead alliance Technologie eine ausreichende Deckung nicht mehr gegeben ist, kann die jeweilige Kampagne deaktiviert werden. Eine Verzinsung etwaiger Account-Guthaben findet nicht statt. 8. Über etwaige aufgelaufene Forderungen, die nicht aus einem Account-Guthaben ausgezahlt werden können, wird der jeweilige Advertiser seitens lead alliance informiert. Der Advertiser ist dann zur unverzüglichen Auszahlung dieser Forderungen an lead alliance verpflichtet. Sollte der Ausgleich der Forderungen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Entstehung eines entsprechenden Saldos erfolgen, befindet sich der betreffende Advertiser in V...
Advertiser-Konten. 7.1. AdTiger führt für jeden Advertiser ein separates (virtuelles) Konto ("Advertiser-Konto"). Über dieses findet die Zahlungsabwicklung der fälligen Vergütungen für geschaltete Werbung statt. 7.2. XxXxxxx übernimmt für den Advertiser die Verwaltung seines Advertiser-Xxxxxx. AdTiger errechnet dabei jeweils täglich die angefallenen Provisionen des letzten Tages und zieht den entsprechenden Betrag von dem Advertiser-Konto ab. Beträge auf dem Advertiser-Konto werden auf 2 Nachkommastellen gerundet, so dass sich ein ordentlicher Euro-Betrag ergibt. 7.3. Der Advertiser hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Advertiser-Konto stets einen Betrag von mindestens 25,00 EUR aufweist. 7.4. AdTiger wird den Advertiser darauf hinweisen, sobald sein Kontostand den Betrag von 25,00 EUR zum Abrechnungszeitpunkt unterschreitet. Der Advertiser hat dann den Kontostand unverzüglich wieder aufzuladen, um eine störungsfreien Ablauf der Kampagnen zu gewährleisten. 7.5. Unterschreitet der Kontostand eines Advertisers den Betrag von 25,00 EUR und leitet dieser nicht spätestens innerhalb von 7 Tagen nach dem entsprechenden Hinweis durch AdTiger eine Aufladung seines Advertiser-Xxxxxx ein, kann AdTiger sämtliche Kampagnen des Advertisers stoppen und deren weitere Auslieferung anhalten, bis das Advertiser-Konto wieder aufgeladen ist. 7.6. Sollte der Kontostand eines Advertisers den Betrag von 25,00 EUR unterschreiten und der Advertiser diesen Betrag nicht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach dem entsprechenden Hinweis durch AdTiger aufgeladen haben, kann AdTiger den Account und die Kampagnen des Advertisers löschen. Eventuell verbliebene Beträge auf dem Advertiser-Konto, soweit sie den Betrag von 25,00 EUR unterschreiten, werden nicht zurückerstattet, sondern als Aufwandspauschale für die Kontolöschung verrechnet, sodass das Konto mit einem Betrag von 0,00 EUR geschlossen wird. 7.7. Sollte der Kontostand eines Advertisers den Betrag von 0,00 EUR unterschreiten, wird AdTiger ohne vorherige Vorwarnung die Auslieferung der Kampagnen des Advertisers stoppen und mit der weiteren Auslieferung warten, bis das Konto wieder aufgeladen wurde. Veranlasst der Advertiser in diesem Fall binnen 30 Tagen nach Unterschreitung keine Aufladung des Xxxxxx, kann AdTiger den Advertiser-Account löschen und dem Advertiser die ggf. bis zur Löschung des Accounts angefallenen Provisionen in Rechnung stellen. 7.8. Eine Rückzahlung des Kontobetrags ist für Advertiser grundsätzlich nur dann möglich, sofern der Kont...

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  • Stimmrechte (§§ 21, 22 WpHG) ISIN absolut in % zugerechnet (§ 22 WpHG) direkt (§ 21 WpHG) zugerechnet (§ 22 WpHG) DE0005565204 30558 % 0,09 % Summe 30558 0,09 % b.1. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Art des Instruments Fälligkeit / Verfall Stimmrechte absolut Stimmrechte in % Wertpapierleihe offen 1667272 4,82 % Summe 1667272 4,82 % b.2. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG: -

  • Rechte an geistigem Eigentum a) Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen vorgesehenen Lizenzen behält jede Partei alle Urheberrechte und Nutzungsrechte daran, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an Marken, und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, über die sie vor Vertragsabschluss verfügen konnte. b) Der Kunde räumt Agilent eine nichtexklusive, weltweite, kostenlose Lizenz ein, urheberrechtlich geschützte Werke oder andere Rechte des geistigen Eigentums des Kunden, über die dieser vor Vertragsabschluss verfügen konnte und die Agilent benötigt, um seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, zu benutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen und zu übertragen. Insoweit Rechte des geistigen Eigentums, über die der Kunde vor Vertragsabschluss verfügen konnte, Bestandteil eines Produkts werden, räumt der Kunde Agilent eine nichtexklusive, weltweite, unwiderrufliche, kostenlose und übertragbare Lizenz ein, unter solchen Rechten herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen, einzuführen und unterzulizenzieren. c) Agilent wird Eigentümer aller Urheberrechte und der Nutzungsrechte daran, aller Patente, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf unter den vorliegenden Bedingungen an den Kunden gelieferte Produkte und Dienstleistungen beziehen.

  • Urheberrechte 1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. 2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus der Liefervereinbarung und aus unerlaubter Handlung, sind ausge- schlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten ausgeschlossen, wenn der Scha- den bei zumutbarer und ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre. 2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahr- lässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehba- ren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3. Ferner haftet Stress & Strength nicht für den durch Nutzung von Stress & Strength Software generierten Datenoutput, insbesondere hinsichtlich dessen fachlicher Richtigkeit oder falls dieser unter Mitwirkung von Fremdsoftware entstanden ist. 4. Soweit dem Kunde nach dieser Ziff. VIII. Schadensersatzansprü- che zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelans- prüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. VI. Bei Schadenser- satzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die ge- setzlichen Verjährungsvorschriften.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand

  • Betroffenenrechte Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.

  • Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen:

  • Mängelrechte (1) Der AN steht dafür ein, dass die Kaufsache die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist und dem Stand der Technik und allen einschlägigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Normen entspricht. Der AN steht ferner dafür ein, dass durch seine vertragliche Leistung keine Rechte Dritter – insbesondere keine Schutz-, Urheber- oder Patentrechte – verletzt werden. Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben stellt keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche dar. (2) Die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bestimmt sich nach § 438 BGB. (3) Der AN trägt im Fall der Nacherfüllung neben den in § 439 Abs. 2 BGB genannten Aufwendungen auch die Kosten für den Aus- und Einbau der mangelhaften Kaufsache. Er ist ferner verpflichtet, Schäden an sonstigen Gegenständen infolge des Aus- und Einbaus der mangelhaften Kaufsache zu ersetzen und stellt den AG insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Liefert der AN statt der mangelhaften eine mangelfreie Kaufsache, kann er vom AG einen Nutzungsersatz nicht verlangen. (4) Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort, an dem sich die Kaufsache gemäß ihrer Zweckbestimmung befindet. Ist die Kaufsache bei Dritten eingebaut, erfolgt die Nacherfüllung in Abstimmung mit diesen und unter Wahrung ihrer Belange. (5) Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige des AG beim AN ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der AN die Ansprüche ablehnt, den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die erhobenen Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der AN hat die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vorgenommen und dies dem AG zuvor mitgeteilt. (6) Der AN tritt seine Mängel-, Garantie und Schadenersatzansprüche gegen seine Zulieferer erfüllungshalber an den AG ab, der die Abtretung mit Abschluss des Kaufvertrages annimmt. Der AN ist ermächtigt, die Ansprüche bis auf Widerruf gegenüber seinen Zulieferern geltend zu machen.

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