Aktenführung. Für den Schriftwechsel, der im Zusammenhang mit den Mobbingvorgängen steht, wird eine Sachakte unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen angelegt, die bei dem/der Vorgesetzten geführt wird, der/die gem. Abschnitt 8 dieser Dienstvereinbarung die Leitung des jeweiligen Gesprächs inne hat. Diese Sachakte wird 3 Jahre nach Abschluss des Vorganges vernichtet.
Aktenführung. 12.1 Im Rahmen der Personalverwaltung ist sicherzustellen, dass die Schwerbehindertenei- genschaft bei allen Entscheidungen, bei denen sie inhaltlich von Bedeutung sein kann, be- rücksichtigt wird. Hierfür sind geeignete Vorkehrungen – auch im Rahmen der Informations- technik – zu schaffen. Die Personalakten sind äußerlich so zu kennzeichnen, dass die Schwerbehinderteneigen- schaft sofort erkennbar ist. Alle Mitteilungen an die Personalvertretung über beabsichtigte Personalmaßnahmen, die ei- nen schwerbehinderten Menschen betreffen, erhalten einen Hinweis auf die Schwerbehinder- teneigenschaft. Zur Aktenführung wird auf Nr. 6 der VV Teilhabe verwiesen.
Aktenführung. Entwurf Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Vorschriften darf (i) die Führung des Aktienbuchs, des Wert- rechtebuchs gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Statuten und des Verzeichnisses über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlichen berechtigten Personen (Art. 697l OR), (ii) die Beschlussfassung des Verwaltungsrates gemäss Artikel 22 Absatz 5 der Statuten und (iii) die Protokollführung an General- versammlungen (siehe Artikel 12 Absatz 3 der Statuten) und bei Sitzungen des Verwaltungsrates (siehe Artikel 22 Absatz 6 der Statuten), einschliesslich der Unterzeichnung des Protokolls durch den Vorsitzenden und den Protokollführer, elektronisch erfolgen.
Aktenführung. Für die Bearbeitung wird REPGOW eine elektronische Akte anlegen. Der Hauptdatensatz verbleibt stets bei REPGOW. Eine Kopie kann gegen Erstattung der dafür anfallenden Kosten jederzeit gefertigt werden. Die Rechtsberatung erfolgt ausschließlich im Hinblick auf deutsches Recht, das Recht der Europäischen Union sowie internationales Recht, soweit es in Deutschland Gültigkeit hat. Steuerliche Beratung ist ausgeschlossen.
Aktenführung. 12. Aktenführung 3. Fortschreibung Integrationsvereinbarung Inklusionsvereinbarung
Aktenführung. Für die Bearbeitung wird KEYTERSBERG eine elektroni- sche Akte anlegen. Der Datensatz verbleibt auch nach Man- datsbeendigung bei KEYTERSBERG. Eine Kopie kann ge- gen Erstattung der dafür anfallenden Kosten jederzeit ge- fertigt werden. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Manda- tes darf KEYTERSBERG den Datensatz vernichten. Die Rechtsberatung erfolgt ausschließlich im deutschen Recht, dem Recht der Europäischen Union sowie internati- onalem Recht, soweit es in Deutschland Gültigkeit hat. Steuerliche Beratung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich beauftragt und in Textform durch KEYTERSBERG bestätigt ist.
Aktenführung. Die Geschäftsstelle benutzt bis auf weiteres kein GEVER-System, sondern eine thematisch strukturierte Dokumentenablage. Die Ablagestruktur gilt als De-facto-Aktenplan. Die Geschäftsstelle bewahrt die vollständigen Unterlagen des Steuerungsausschusses und der Aufsichtskommission und die wesentlichen Unterlagen zu ihren Geschäften auf.
Aktenführung. WellNetIQ ermutigt alle seine Geschäftspartner, vollständige und genaue Aufzeichnungen über ihre geschäftlichen Transaktionen zu führen. WellNetIQ kann von seiner Option Gebrauch machen, Aufzeichnungen zu verlangen, die sich auf Einzelhandelsverkäufe oder andere Angelegenheiten beziehen, wie hierin beschrieben oder wie durch geltendes Recht vorgeschrieben.
Aktenführung. Die Verwaltung legt für jedes von der Stadt bezuschusste Projekt bzw. für laufend bezu- schusste Aktivitäten von Zuschussempfängern einen Vorgang an, welcher mindestens fol- genden Inhalt hat: • Kostenblatt für Einnahmen und Auszahlungen der Stadt mit Namen, Anschrift und Kon- tonummer des Zuschussempfängers, Grund für die Zuschusszahlung und Beginn der Be- zuschussung, Zweckbindungsfrist sowie in jeweils chronologischer Reihenfolge: • schriftliche Anträge auf Zuschusszahlung, • ablehnende Bescheide oder Bewilligungsbescheide, • Verwendungsnachweise und • sonstige für die Zuschusszahlung wichtige Unterlagen (Gremienbeschlüsse, Leistungs- vereinbarungen, Verträge, Berechnungen, Indizes des Statistischen Bundesamtes, Grundbuchauszüge etc.).
Aktenführung. SL-Rechtsanwälte führen Akten in Papier- und/oder elektronischer Form. Alle Unterlagen in Zusammenhang mit dem Mandat werden von SL-Rechtsanwälte (mindestens) für den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahrt. Danach haben SL-Rechtsanwälte das Recht, diese Dateien zu vernichten und alle Informationen aus den IT-Systemen zu löschen, ohne den Mandanten davon in Kenntnis setzen zu müssen.