Aktienindizes Musterklauseln

Aktienindizes. Referenzkurs ist der an den maßgeblichen Referenzmärkten notierte Kauf- bzw. Verkaufskurs unter Berücksichtigung der Future-Basis in der für die Referenzmärkte maßgeblichen Wäh- rungen. Alternativ kann anstelle des Referenzmarktes auch ein Aktienkorb auf den Aktienindex als Referenz herangezogen werden. Einzelheiten sind den Instrumentendetails auf der Han- delsplaNorm zu entnehmen.
Aktienindizes. Referenzkurs ist der Index. Einzelheiten sind der »Instrumenten- übersicht« zu entnehmen.
Aktienindizes. Hat die Durchführung einer Kapitalmaßnahme oder einer ver- gleichbaren Maßnahme und/oder einer Dividendenausschüt- tung im Hinblick auf eine der im Index enthaltenen Aktien wesentlichen Einfluss auf den Stand des Index, so wird der Mar- ket Maker – wenn er sich nicht für ein Vorgehen nach Ziffer 15 entscheidet – entsprechende Anpassungen der Kontraktspe- zifikationen vornehmen. Im Hinblick auf offene CFD-Positionen dürfen solche Anpassungen nicht dazu führen, dass das im Zeit- punkt der Eröffnung der CFD-Position bestehende Verhältnis zwischen dem Kontraktkurs und dem gewichteten Durchschnitt der Marktpreise von an der jeweils liquidesten Terminbörse quotierten Optionen auf den Basiswert zum Nachteil des Kun- den geändert wird. Anpassungen werden durch Einstellung in die Handelsplatt- form mitgeteilt und eine Woche nach Einstellung in die Handels- plattform oder zu dem dort mitgeteilten, von dem Market Maker nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmten Zeitpunkt wirk- sam.
Aktienindizes. Der Wert der Anteile bildet möglicherweise nicht den Wert einer Direktanlage in den zugrunde liegenden Aktien ab Der Wert der Anteile eines Teilfonds, der sich auf einen oder mehrere Indizes bezieht, spiegelt möglicher- weise nicht den Ertrag wider, den ein Anleger erzielen würde, wenn er die betreffenden Aktien eines der im Index enthaltenen Unternehmen tatsächlich besitzen und Dividenden auf diese Aktien erhalten würde. Dies liegt daran, dass die Dividenden, die für diese Aktien ausgezahlt werden, im Indexstand zum Handelsschluss an einem bestimmten Bewertungstag möglicherweise nicht berücksichtigt sind. Dementsprechend wird der Käufer von Anteilen eines Teilfonds, der sich auf Indizes als Basiswerte bezieht, beim Verkauf oder bei der Übertragung der betreffenden Anteile möglicherweise einen geringeren Betrag erzielen als wenn er direkt in die Bestandteile des Index investiert hätte. Aktienindizes sind synthetische Portfolios aus Aktien. Daher ist die Wertentwicklung eines Index abhängig von makroökonomischen Faktoren, die auf die Basiswerte des Index einwirken. Hierzu gehören beispiels- weise die Zins- und Kursniveaus an den Kapitalmärkten, die Entwicklungen an den Devisenmärkten, die politischen Rahmenbedingungen sowie unternehmensspezifische Faktoren wie Ertragslage, Marktposition, Risikosituation, Aktionärsstruktur und Ausschüttungspolitik. Wenn die Dividenden von Aktien, die in einem Index enthalten sind, als Basiswert eines Teilfonds dienen, unterliegen die Käufer von Anteilen des betreffenden Teilfonds einem Risiko in Bezug darauf, ob die Emittenten der betreffenden Aktien gegebenenfalls Dividenden festsetzen und auszahlen. Ob gegebenen- falls Dividenden festgesetzt und ausgezahlt werden, kann sich jederzeit und unvorhersehbar ändern. Der Wert der Anteile eines Teilfonds, dem Futures-Kontrakte auf Indizes zugrunde liegen, unterliegt einem Risiko in Bezug auf die Wertentwicklung der betreffenden Futures-Kontrakte und des betreffenden zugrunde liegenden Index, wobei der Wert des zugrunde liegenden Index besonders dann eine Rolle spielt, wenn der offizielle Schlussabrechnungspreis oder der tägliche Abrechnungspreis des betreffenden Futures-Kontrakts nicht veröffentlicht werden. Zudem könnten die Regeln für die Zusammensetzung und Berechnung des jeweils zugrunde liegenden Index vorsehen, dass Dividenden, die auf die Index-Bestandteile ausgeschüttet werden, zu keiner Erhöhung des Indexstandes führen. Dies ist beispielsweise bei einem sogenannten Kursin...

Related to Aktienindizes

  • Aktien Die Aktien lauten auf den Inhaber.

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

  • Produkthaftung Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.