Alkohol und andere berauschende Mittel Musterklauseln

Alkohol und andere berauschende Mittel. Das Einbringen und der Genuss von alkoholischen Getränken und anderen berauschenden Mitteln auf dem Betriebs- /Baustellengelände bzw. an der Baustelle sind verboten. Ebenso ist es nicht gestattet, unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln das Betriebs-/Baustellengelände bzw. die Baustelle zu betreten. • Amprion ist berechtigt, Personen, die unter Alkoholeinfluss oder unter Einfluss anderer berauschender Mittel stehen, den Zutritt zum Betriebs- /Baustellengelände bzw. zur Baustelle zu verweigern bzw. vom Einsatzort zu verweisen. • The Contractor is obligated to keep the construction site in an orderly state and tidy and clean it. After completing the work, the Contractor must clear the storage and work areas, the access routes and the construction site and return it to an orderly state without undue delay. If the Contractor fails to meet this obligation despite being requested to do so, Xxxxxxx is entitled to perform the clean-up work itself or have it performed and demand compensation of the necessary expenses. • The Contractor shall ensure that, while executing the work, immediately adjacent works, residents of the adjacent streets and the flow of traffic, including pedestrian traffic, is not endangered and, taking the circumstances into account, the lowest-possible noise, pollution and exhaust gas emissions are generated. 18.
Alkohol und andere berauschende Mittel. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zum sicheren Führen des Fahrzeugs nicht in der Lage ist.
Alkohol und andere berauschende Mittel. A.6.7.3 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie zum Zeitpunkt des Unfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zum sicheren Führen des Fahrzeugs nicht in der Lage sind. A.6.7.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwin- digkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport- Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). A.6.7.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.6.7.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Alkohol und andere berauschende Mittel. Das Einbringen und der Genuss von alkoholischen Getränken und anderen berauschenden Mitteln auf dem Betriebs- /Baustellengelände bzw. an der Baustelle ist verboten. Ebenso ist es nicht gestattet, unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln das Betriebs-/Baustellengelände bzw. die Baustelle zu betreten. • Der Auftraggeber ist berechtigt, Personen, die unter Alkoholeinfluss oder unter Einfluss anderer berauschender Mittel stehen, den Zutritt zum Betriebs-/Baustellengelände bzw. zur Baustelle zu verweigern bzw. vom Einsatzort zu verweisen.
Alkohol und andere berauschende Mittel. Es ist nicht gestattet, unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln das Betriebs- /Baustellengelände zu betreten, Arbeiten auszuführen oder Fahrzeuge zu führen.
Alkohol und andere berauschende Mittel. Es darf niemand fahren, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel fahruntüchtig ist. Sie oder eine mitversicherte Person dürfen es auch nicht zulassen. Hinweis: Auch in der Kasko und im Kfz-Schutzbrief besteht für solche Fahrten kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz. Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Das gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Behördlich genehmigte Rennen sind in der Kfz-Haftpflicht und Kaskoversicherung sowie im Kfz-Schutzbrief nicht versichert.
Alkohol und andere berauschende Mittel. Das Einbringen und der Genuss von alkoholischen Getränken und anderen berauschenden Mitteln in- klusive Medikamenten auf dem Betriebsgelände sind verboten. Ebenso ist es nicht gestattet, unter Ein- fluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln inklusive Medikamenten das Betriebsgelände zu betreten.
Alkohol und andere berauschende Mittel. A.5.6.3 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zum Führen des Fahrzeugs nicht in der Lage war. A.5.6.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigte kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchst- geschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für da- zugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar. A.5.6.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maß- nahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verur- sacht werden. A.5.6.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie. A.5.6.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden des Fah- rers, wenn dieser bei Eintritt des Schadens nicht den Sicherheitsgurt angelegt hat, es sei denn, für ihn gilt eine nach der Straßenverkehrsordnung zulässige Ausnahmere- gelung. A.5.6.8 Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherrn und Sozialversicherungsträgern gegen uns gel- tend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Die Ausland-Schadenschutz-Versicherung ist beim Kom- fortschutz Bestandteil des Vertrags über die Kfz-Haftpflicht- versicherung.

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  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.