Alkohol und andere berauschende Mittel Musterklauseln

Alkohol und andere berauschende Mittel. Das Einbringen und der Genuss von alkoholischen Getränken und anderen berauschenden Mitteln auf dem Betriebs- /Baustellengelände bzw. an der Baustelle sind verboten. Ebenso ist es nicht gestattet, unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln das Betriebs-/Baustellengelände bzw. die Baustelle zu betreten. • Amprion ist berechtigt, Personen, die unter Alkoholeinfluss oder unter Einfluss anderer berauschender Mittel stehen, den Zutritt zum Betriebs- /Baustellengelände bzw. zur Baustelle zu verweigern bzw. vom Einsatzort zu verweisen. • The Contractor is obligated to keep the construction site in an orderly state and tidy and clean it. After completing the work, the Contractor must clear the storage and work areas, the access routes and the construction site and return it to an orderly state without undue delay. If the Contractor fails to meet this obligation despite being requested to do so, Xxxxxxx is entitled to perform the clean-up work itself or have it performed and demand compensation of the necessary expenses. • The Contractor shall ensure that, while executing the work, immediately adjacent works, residents of the adjacent streets and the flow of traffic, including pedestrian traffic, is not endangered and, taking the circumstances into account, the lowest-possible noise, pollution and exhaust gas emissions are generated.
Alkohol und andere berauschende Mittel. A.6.7.3 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie zum Zeitpunkt des Unfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zum sicheren Führen des Fahrzeugs nicht in der Lage sind. A.6.7.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwin- digkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport- Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). A.6.7.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.6.7.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Alkohol und andere berauschende Mittel. A.5.6.3 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zum Führen des Fahrzeugs nicht in der Lage war. A.5.6.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigte kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchst- geschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für da- zugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar. A.5.6.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maß- nahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verur- sacht werden. A.5.6.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie. A.5.6.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden des Fah- rers, wenn dieser bei Eintritt des Schadens nicht den Sicherheitsgurt angelegt hat, es sei denn, für ihn gilt eine nach der Straßenverkehrsordnung zulässige Ausnahmere- gelung. A.5.6.8 Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherrn und Sozialversicherungsträgern gegen uns gel- tend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
Alkohol und andere berauschende Mittel. Es darf niemand fahren, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel fahruntüchtig ist. Sie oder eine mitversicherte Person dürfen es auch nicht zulassen. Hinweis: Auch in der Kasko und im Kfz-Schutzbrief besteht für solche Fahrten kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz. Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Das gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Behördlich genehmigte Rennen sind in der Kfz-Haftpflicht und Kaskoversicherung sowie im Kfz-Schutzbrief nicht versichert.
Alkohol und andere berauschende Mittel. Das Einbringen und der Genuss von alkoholischen Getränken und anderen berauschenden Mitteln in- klusive Medikamenten auf dem Betriebsgelände sind verboten. Ebenso ist es nicht gestattet, unter Ein- fluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln inklusive Medikamenten das Betriebsgelände zu betreten.
Alkohol und andere berauschende Mittel. Das Einbringen und der Genuss von alkoholischen Getränken und anderen berauschenden Mitteln auf dem Betriebs- /Baustellengelände bzw. an der Baustelle ist verboten. Ebenso ist es nicht gestattet, unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln das Betriebs-/Baustellengelände bzw. die Baustelle zu betreten. • Der Auftraggeber ist berechtigt, Personen, die unter Alkoholeinfluss oder unter Einfluss anderer berauschender Mittel stehen, den Zutritt zum Betriebs-/Baustellengelände bzw. zur Baustelle zu verweigern bzw. vom Einsatzort zu verweisen.
Alkohol und andere berauschende Mittel. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zum sicheren Führen des Fahrzeugs nicht in der Lage ist.
Alkohol und andere berauschende Mittel. Es ist nicht gestattet, unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln das Betriebs- /Baustellengelände zu betreten, Arbeiten auszuführen oder Fahrzeuge zu führen.

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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.