Allgefahren-Versicherungsschutz Musterklauseln

Allgefahren-Versicherungsschutz. Sofern vereinbart und im Versicherungsschein bestätigt, gilt folgendes: a. Versicherungsschutz besteht gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen versicherter Sachen als Folge aller Gefahren, denen diese während der Vertragslaufzeit ausgesetzt sind, soweit der Schaden durch eine unvorhergesehene plötzlich und von außen einwirkende Ursache eingetreten ist und nicht einer der nachfolgenden Ausschlüsse zur Anwendung kommt (Allgefahren- Versicherungsschutz). Für derartige Schäden gilt eine Selbstbeteiligung von 1.500 EUR. b. Der Versicherer haftet nicht für: 1) Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer, 2) Schäden durch Nichtbeachtung von gesetzlichen, behördlichen oder im Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherungsvorschriften, 3) Vermögensschäden, 4) Schäden durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, fehlerhafte Planung, Konstruktion oder Instandhaltung, 5) Allmählich eintretende Schäden (gilt nicht bei Schäden durch Leitungswasser), 6) Schäden durch Witterungseinflüsse an im Freien befindlichen Anlagen und versicherten Sachen, 7) Schäden durch Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Schimmel und Geruchsbildung, Schäden durch Tiere oder Schädlinge und an Tieren, Beschlagnahme, Schäden an Maschinen, technischen Einrichtungen und sonstige Gegenstände gewerblicher Tätigkeit, 8) Schäden durch Reparaturen, Restaurierung, Bearbeitung, Reinigung, Verschleiß, Abnutzung und bestimmungswidrigen Gebrauch, 9) Schäden durch Reißen, Setzen, Schrumpfen oder Dehnen von Gebäuden oder Gebäudebestandteilen sowie Schäden, welche im direkten oder indirekten Zusammenhang mit geothermetischen Bohrungen stehen, 10) Schäden durch Feuchtigkeit, extreme Temperatur und durch Strom- oder Energieausfall, 11) Schäden an leicht zerbrechlichen Gegenständen einschließlich Brillen, Statuen, Porzellan, Glaswaren und ähnlichem, 12) Schäden an elektronischen Geräten 13) Schäden durch einfachen Diebstahl, 14) Schäden an Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, 15) Schäden durch Kriegsereignisse und durch Kernenergie oder radioaktive Strahlung, 16) Computer-Programmierungs- oder Bedienungsfehler, 17) Schäden am Eigentum der Untermieter, 18) Schäden durch Überschwemmungen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen sowie Vulkanausbruch (sog. Elementarschäden) 19) Sind die Gefahren gemäß § 1 der VHB 2016 oder Gefahren gemäß der Bausteine (Elementargefahren, Freizeit, Mobil) nicht versichert, besteht durch den Allgefa...
Allgefahren-Versicherungsschutz a. Versicherungsschutz besteht gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen versicherter Sachen als Folge aller Gefahren, denen diese während der Vertragslaufzeit ausgesetzt sind, soweit der Schaden durch eine unvorhergesehene plötzlich und von außen einwirkende Ursache eingetreten ist und nicht einer der nachfolgenden Ausschlüsse zur Anwendung kommt (Allgefahren-Versicherungs- schutz). Für derartige Schäden gilt eine Selbstbeteiligung von 1.500 EUR. b. Der Versicherer haftet nicht für: 1) Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer, 2) Schäden durch Nichtbeachtung von gesetzlichen, behördlichen oder im Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherungsvorschriften, 3) Vermögensschäden, 4) Schäden durch natürliche oder mangehafte Beschaffenheit, fehlerhafte Planung, Konstruktion oder Instandhaltung, 5) Allmählich eintretende Schäden (gilt nicht bei Schäden durch Leitungswasser), 6) Schäden durch Witterungseinflüsse an im Freien befindlichen Anlagen und versicherten Xxxxxx,

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  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.