Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungs nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungs- pflicht frei. Ist die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch Sie in einem Strafurteil oder Strafbefehl rechtskräftig festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatz in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. 16.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- gungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzli- che Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
16.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechendem Verhältnis zu kürzen.
16.1.3 Auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine Leistungskürzung wird verzichtet, wenn der Schaden den in der Leistungsübersicht genannten Betrag nicht übersteigt. Dies gilt jedoch nicht bei der Außenversicherung und nicht bei Verletzungen von Sicherheitsvorschriften und anderen Obliegenheitsverletzungen, deren Folgen in Ziffer 13 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen beschrieben sind.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Straf- urteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. 24.1.1 der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
24.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. (§ 81 VVG)
21.1 Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei.
21.2 Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Sie oder Ihren Repräsentanten, sind wir gem. § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) berechtigt, die Entschädigungsleis- tung der Schwere Ihres Verschuldens nach zu kürzen.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. 24.1.1 Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens gemäß Satz 1 durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Tierquälerei festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewie- sen.
24.1.2 Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmerwegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnisbetreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung,
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. (§ 81 VVG)
21.1 Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei.
21.2 Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Sie oder Ihren Repräsentanten, verzichten wir - bei Schäden bis zu einer Gesamtschadenhöhe von 10.000 EUR - auf unser Recht gem.