Allgemeine Aspekte, Verwaltung und Steuerung des Liquiditätsrisikos Musterklauseln

Allgemeine Aspekte, Verwaltung und Steuerung des Liquiditätsrisikos. Das Liquiditätsrisiko besteht in der Gefahr, dass die Bank ihren gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr vollständig oder nicht fristgerecht nachkommen kann (Zahlungsunfähigkeitsrisiko) bzw. zusätzliche Refinanzierungsmittel nur zu erhöhten Marktzinsen beschaffen kann (funding liquidity risk) und Vermögenswerte nur mit Abschlägen am Markt liquidiert werden können (asset liquidity risk). Die Liquiditätspolitik der Raiffeisenkasse ist danach ausgerichtet, primär das Liquiditätsrisiko zu minimieren, um jederzeit die eigene Zahlungsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Die Verwaltung der Liquidität, im kurzfristigen wie im langfristigen Bereich, erfolgt mit der Zielsetzung, eine möglichst ausgeglichene Situation zwischen Mittelherkunft und Mittelverwendung sicherzustellen. Der tägliche Liquiditätsbedarf wird auch prospektiv ermittelt, um rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen einleiten zu können. Das Liquiditätsrisiko tritt in normalen Situationen äußerst selten auf; kann jedoch gravierende Auswirkungen haben, wenn es zu Kettenreaktionen im Finanzsystem kommt. Die Liquiditätspolitik der Raiffeisenkasse verfolgt drei grundlegende Ziele: • die operative Liquiditätssteuerung (Zeitraum bis zu 12 Monaten) d.h. allen Zahlungsverpflichtungen innerhalb eines Jahres problemlos nachzukommen, • die strukturelle Liquiditätssteuerung (Zeitraum von über 12 Monaten) d.h. den mittel- und langfristigen Liquiditätsbedarf der Raiffeisenkasse zu sichern, • die Umsetzung eines Liquiditätsnotfallplanes d.h. Festlegung der Prozesse und Methoden die es, unter Beachtung verschiedener Stressszenarien, ermöglichen, den Liquiditätsnotfall zu überwinden (contingency funding plan). Der Verwaltungsrat beschließt die Liquiditätspolitik und überprüft zumindest einmal jährlich die Angemessenheit der Strategien und Methoden der Liquiditätssteuerung. Er definiert das Risikoprofil der Raiffeisenkasse betreffend das Liquiditätsrisiko und legt die operativen Limits und Vollmachten fest. Außerdem beschließt er die aus der Liquiditätssteuerung notwendigen Maßnahmen. Die Direktion schlägt dem Verwaltungsrat die Strategien und Methoden der Liquiditätssteuerung, die operativen Limits und Vollmachten sowie die aus der Liquiditätssteuerung notwendigen Maßnahmen vor. Sie informiert den Verwaltungsrat zeitgerecht über alle neuen und potenziell für die Liquiditätssituation gefährlichen Situationen. Das Risikomanagement überwacht die vom Verwaltungsrat festgelegten Indikatoren und operative...

Related to Allgemeine Aspekte, Verwaltung und Steuerung des Liquiditätsrisikos

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.