Kreditderivate Musterklauseln

Kreditderivate. Ein Fonds oder der Basiswert kann dem Wert und/oder der Rendite bestimmter Kreditderivate-Transaktionen ausgesetzt sein, die fallen können. Die Märkte für diese Anlageklassen können zeitweise volatil oder illiquide werden und der Basiswert kann davon betroffen sein. Weitere Informationen finden Sie auch unter „Credit Default Swaps“ im Abschnitt „Risikofaktoren“.
Kreditderivate. Die Raiffeisenkasse Eisacktal setzt derzeit keine Kreditderivate ein.
Kreditderivate. Kreditderivate sind als sog. asymmetrische Derivate in ihrer Grundkonzeption mit anderen OTC- Derivatenvergleichbar. Nebendem Gegenpartei- und dem Marktrisiko beinhalten Kreditderivate jedoch besondereRisiken, die auf die hoheKonzentrationder Marktteilnehmer, die komplexe Bewertbarkeit der InstrumenteundeinegewisseRechtsunsicherheitzurückzuführen sind. Die Fondsleitungist bemüht, diese Risiken durch adäquate Massnahmen zu minimieren. Dennoch können in Einzelfällen Rechtsstreitigkeiten darüber, inwiefern zugrunde liegende Kreditrisiken tatsächlich abgedeckt sind, nicht ausgeschlossenwerden.Stelltsichheraus, dass die Risiken doch nicht abgedecktwaren, kanndem Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögeneinzusätzlicher Verlustentstehen.
Kreditderivate. Ein Kreditderivat ist ein Finanzinstrument, mit dem das Kreditrisiko eines Referenzschuldners oder eines Portfolios von Referenzschuldnern als Basiswert von einer Partei auf eine andere übertragen wird, ohne dass der Basiswert übertragen wird. Der Basiswert kann Eigentum einer der Parteien der Transaktion sein oder auch nicht. Ein Fonds kann Credit Default Swaps und Credit Default Index Swaps für Absicherungszwecke einsetzen. Credit Default Swaps sind Vereinbarungen zwischen zwei Parteien, einem Sicherungsnehmer, der feste regelmäßige Zahlungen leistet, und einem Sicherungsgeber, der eine Prämie dafür erhält, dass er bei Zahlungsausfall an den Sicherungsnehmer eine Ausgleichszahlung leistet. Credit Default Swaps, die eingesetzt werden, um eine Absicherung zu erwerben, werden direkt mit Kontrahenten in Bezug auf individuelle Kredite gehandelt. Der Kauf einer Absicherung ist eine alternative Methode zur Absicherung von Portfoliorisiken, wenn eine temporäre Korrektur am Markt befürchtet wird, oder um eine negative Einschätzung zu einem Unternehmen, einem Wertpapier oder den Märkten im Allgemeinen zum Ausdruck zu bringen. Credit Default Index Swaps sind Swap-Vereinbarungen in Bezug auf ein Indexportfolio aus Credit Default Swaps auf Einzelschuldner. Im Allgemeinen handelt es sich hier um standardisierte Kontrakte, und die Referenzschuldner haben denselben Nominalwert und dieselbe Recovery Rate.
Kreditderivate. Kreditderivate sind Schuldtitel, die sowohl das Kreditrisiko in Bezug auf den relevanten Referenzschuldner (bzw. die Referenzschuldner) als auch bei den Emittenten des entsprechenden Kreditderivats voraussetzen. Der Schuldtitel wird durch Coupons (Zinsen) vergütet und es besteht ferner ein Risiko in Verbindung mit der Zahlung des Coupons: Leidet ein Referenzschuldner, der in einem Korb von Credit-linked-Notes erfasst ist, unter Kreditereignissen, wird der Coupon zurückgesetzt und der reduzierte Nominalwert ausbezahlt. Sowohl das Restkapital und der Coupon sind weiteren Kreditereignissen ausgesetzt. In Ausnahmefällen kann das gesamte Kapital verloren gehen. Ferner besteht das Ausfallrisiko des Emittenten. Die oben erwähnten Credit Linked Notes, Structured Notes, Aktienanleihen, Total Return Notes und Partizipationsscheine umfassen übertragbare Wertpapiere des Emittenten und werden normalerweise als Ersatz für eine Direktanlage in ein Wertpapier oder eine Gruppe von Wertpapieren (z. B. Aktien, Schuldtitel, Korb von Aktien, Korb von Schuldtiteln) verwendet. In der Praxis kauft der Fonds derartige Papiere von einem Emittenten; ihr Wert ist an das zugrunde liegende Wertpapier oder Gruppe von Wertpapieren gekoppelt. Die Emittenten derartiger Papiere werden im Allgemeinen Investmentbanken und Gesellschaften sein; wir weisen darauf hin, dass das Kontrahentenrisiko des Fonds bezüglich dieser Papiere hinsichtlich des Emittenten dieser Papiere besteht. Allerdings hat er auch ein wirtschaftliches Risiko gegenüber den zugrunde liegenden Wertpapieren selbst. Solche strukturierten Produkte sind mit speziellen Arten von Risiken behaftet, darunter das Kreditrisiko, das Zinsrisiko, das Kontrahentenrisiko und das Liquiditätsrisiko, die im Abschnitt „Risikofaktoren“ des Prospekts näher beschrieben werden.
Kreditderivate. Der Fonds darf in den Kauf und Verkauf von Kreditderivaten investieren. Kreditderivatprodukte werden zur Isolierung und Übertragung des mit einem Basiswert verbundenen Kreditrisikos verwendet. Es gibt zwei Kategorien von Kreditderivaten: „finanziert“ und „nicht finanziert“, abhängig davon, ob der Sicherungsgeber eine erste Zahlung in Bezug auf den Basiswert geleistet hat. Trotz der grossen Vielfalt an Kreditderivaten sind drei Transaktionstypen die gängigsten, wie folgt: Der erste Typ: Transaktionen mit Kreditausfallprodukten (z.B. Credit Default Swaps (CDS) oder CDS-Optionen) sind Transaktionen, bei denen die Schulden der Parteien an das Vorhandensein oder Fehlen eines oder mehrerer Kreditereignisse in Bezug auf den Basiswert gebunden sind. Die Kreditereignisse werden im Vertrag definiert und stellen eine Wertreduzierung des Basiswerts dar. Die Kreditausfallprodukte können entweder in bar oder durch physische Aushändigung des Basiswerts im Anschluss an das Ausfallereignis bezahlt werden. Der zweite Typ: Bei Total Return Swaps handelt es sich um ein Tauschgeschäft hinsichtlich der Wertentwicklung eines Referenzaktivums, ohne dass eine Eigentumsübertragung erfolgt. Wenn ein Käufer einen Total Return Swap kauft, leistet er eine regelmässige Zahlung zu einem variablen Satz und erhält im Gegenzug alle Erträge, die hinsichtlich eines Nominalwerts des betreffenden Aktivums (Kupons, Zinszahlungen, Veränderungen im Wert des Aktivums) innerhalb eines mit der Gegenpartei vereinbarten Zeitraums anfallen. Der Einsatz dieser Instrumente kann dazu beitragen, das Risiko des Fonds auszugleichen. Der dritte Typ: „Credit Spread“-Derivate sind Kreditschutztransaktionen, bei denen die Zahlungen entweder vom Käufer oder vom Verkäufer des Schutzes auf Basis des relativen Kreditwerts von zwei oder mehreren Basiswerten geleistet werden können. Unter keinen Umständen dürfen diese Transaktionen jedoch jemals zum Zweck einer Änderung der Anlagepolitik eingesetzt werden.
Kreditderivate. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eingegangene Sicherungsgeberpositionen, die als Eventualverbindlichkei- ten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen unter dem Bilanzstrich ausgewiesen werden.
Kreditderivate. Kreditderivate werden in der Deutsche Bank AG für den Unternehmensbereich Privatkundenbank Deutschland Deutsche Bank und Deutsche Bank Wealth Management nicht angeboten.
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  • Unterauftragsverhältnisse (1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Der Auftragnehmer wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der Anlage 2 zu diesem Vertrag angeben. (2) Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat. Für den Fall, dass kein Datenschutzbeauftragter beim Unterauftragnehmer benannt worden ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und Informationen dazu beizubringen, aus denen sich ergibt, dass der Unterauftragnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. (4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten. (5) Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln. (6) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 8 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat. (7) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden und bei der Wartung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden.

  • Unterauftragnehmer 15.1 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln, wenn der Auftragnehmer den bzw. die Unterauftragnehmer und deren jeweiligen Leistungsbereich (Art und Umfang der Auslagerung an den Unterauftragnehmer) be- nennt. Die Benennung kann entfallen, wenn es sich nur um Zulieferer oder solche Unternehmen handelt, deren Leistung keine vereinbarten C5-Kriterien betreffen und die nicht in die Erbringung der Leistungen eingebunden sind oder lediglich Nebenleistungen erbringen. 15.2 Soweit im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Unterauftragnehmer Vereinbarungen geändert wer- den sollen, die die vereinbarten C5-Kriterien betreffen, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Benennung bzw. die Mitteilung geplanter Vertragsänderungen kann auch durch eine für den Auftraggeber zugängliche Web-Site in Verbindung mit einer individuellen Benachrichtigung, z.B. per Push Nachricht, erfolgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Einsatz von Unterauftragnehmern bzw. vorgenannten Änderungen aus sachlichem Grund innerhalb 30 Tagen ab der individuellen Be- nachrichtigung zu widersprechen. Können sich die Parteien nicht binnen 90 Kalendertagen seit dem Zugang der individuellen Benachrichtigung auf die geplante Vertragsänderung bzw. den Austausch des Unterauftragnehmers einigen, hat der Auftraggeber das Recht, das Vertragsverhältnis ganz oder teil- weise außerordentlich zu kündigen. 15.3 Soweit vereinbart, gilt alternativ zu Ziffer 15.1, dass der Auftragnehmer zur Leistungserbringung Unter- auftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln darf, wenn der Auftragnehmer den bzw. die Unterauftragnehmer namentlich benennt und der Auftraggeber dem Ein- satz ausdrücklich zustimmt. Voraussetzung für eine Zustimmung ist zunächst, dass sich der Unterauf- tragnehmer, soweit dies seine Leistungen betrifft, zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachweist. Eine Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn der Auftragnehmer eine Leistung, die er bisher über einen Unteraufragnehmer erbringt, nunmehr selbst durchzuführen beabsichtigt. Der Auftraggeber wird zustimmen, wenn sich unter Berücksichtigung des neuen Unterauftragnehmers oder des Auftragneh- mers anstelle des alten Unterauftragnehmers keine andere Zuschlagsentscheidung ergeben hätte und auch sonst kein sachlicher Grund dem Einsatz des Unterauftragnehmers entgegensteht. Die Xxxxxxxx- xxxx des neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers oder sonst im Vergabeverfahren benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt. 15.4 Voraussetzung für den Einsatz eines Unterauftragnehmers ist, dass dieser sich, soweit dies seine Leis- tungen betrifft, zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens einem seinem jeweiligen Anteil an der Leistungserbringung entsprechenden Umfang zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. 15.5 Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen nur an solche Unterauftragnehmer weitergeben, de- ren Einsatz der Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen hat und nur wenn und soweit diese ver- traulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind („Need-to-know“-Prinzip) und der Unterauftragnehmer mindestens im gleichen Maße zur Vertraulichkeit verpflichtet ist wie der Auftragnehmer. 15.6 Unterauftragnehmer in diesem Sinne sind auch solche, die wiederum von Unterauftragnehmern einge- setzt werden (Unterauftragnehmerkette).

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Unterlagen Der Katalog, Flyer, Broschüren und die Websiten der Neubauer Reisen GmbH xxx.xxxxxxxx.xx dienen als bloße Werbemittel. Das sog. „Ideen-Buch“ dient als Anregung für die Gestaltung individuell maßgeschneiderter Tages- und Pauschalreisen und ist ebenfalls ein Werbemittel. Die in diesen Unterlagen präsentierten Reisen (Tagesfahrten, sowie Pauschalreisen) und sonstige Leistungen stellen keine Anbote iSd PRG dar.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.