Anteile an Investmentfonds Musterklauseln

Anteile an Investmentfonds. Anteile an Investmentfonds (OGAW, OGA) dürfen jeweils bis zu 10 % des Fondsvermögens und insgesamt bis zu 10 % des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese (OGAW bzw. OGA) ihrerseits jeweils zu nicht mehr als 10 % des Fondsvermö- gens in Anteile anderer Investmentfonds investieren.
Anteile an Investmentfonds. 1. Anteile an Investmentfonds (= Investmentfonds und Investmentgesellschaften offenen Typs) gemäß InvFG, welche die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen (OGAW), dürfen gemeinsam mit Fonds gemäß nachstehender Ziffer 2 insgesamt bis zu 10 % des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese ihrerseits nicht mehr als 10 % des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds investieren.
Anteile an Investmentfonds. Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Sondervermögen oder Investmentaktien – gesellschaften und ausländischen Investmentvermögen, deren Vertrieb im Deutschland zulässig ist, erfolgt über die jeweilige Depot- bank und stellt somit keine Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes dar. Diese Art der Ausführung entspricht gemäß der allgemeinen Regelungen der „bestmöglichen“ Ausführung solcher Aufträge. Ist eine Ausführung über die Depotbank nicht möglich (z.B. Aus- setzung der Rücknahme) wird die Bank, sofern möglich, den Auftrag an eine geeignete inländische Börse weiterleiten. Im Inland handelbare Exchange Traded Funds (ETFs) werden im Wesentlichen in Deutschland gehandelt, so dass der außerbörsliche Handel im DAB Sekunden-Handel, der Börse Tradegate, das Handelssystem Xetra und der üblicherweise umsatzstärkste inländische Börsenplatz vor dem Hintergrund der geforderten Preisqualität und niedrigeren, mit der Ausführung verbundenen Kosten grundsätzlich geeignete Handelsplätze darstellen. Investmentvermögen (Inland handelbar) 1 2 3 Fonds- gesellschaft Tradegate Exchange Börse Frankfurt ETFs (Inland handelbar) 1 2 3 Lang & Schwarz 09:00 bis 17:30 Uhr Tradegate Exchange Xetra
Anteile an Investmentfonds. A.4 Finanzierungen 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 - Banken 6 - Kunden
Anteile an Investmentfonds. Anteile an Investmentfonds (OGAW, OGA) dürfen jeweils bis zu 20 % des Fondsvermögens und insgesamt im gesetzlich zulässigen Umfang erworben werden, sofern diese (OGAW bzw. OGA) ihrerseits jeweils zu nicht mehr als 10 % des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds investieren. Anteile an OGA dürfen insgesamt bis zu 30 % des Fondsvermögens erworben werden. Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 49 % des Fondsvermögens (Berechnung nach Marktpreisen) und zur Absicherung eingesetzt werden.
Anteile an Investmentfonds. 1. Anteile an Investmentfonds (§ 77 InvFG) und Anteile an Anderen Sondervermögen (§ 166f InvFG)
Anteile an Investmentfonds. Einmalige Zuwendung: Investmentgesellschaften erheben bei der Ausgabe von Fondsanteilen einen Ausgabeaufschlag, der uns bis zur Höhe des gesamten Ausgabeaufschlags als einmalige Zuwendung zu- fließen kann. So wird auch bei den „Classic-Fonds“ des DekaBank- Konzerns verfahren. Die Höhe des Ausgabeaufschlags beträgt in der Regel beispielsweise bei Rentenfonds zwischen 0,1 und 5,5 % des Nettoinventarwerts des Anteils und bei Aktienfonds, offenen Immobi- lienfonds und Misch- bzw. Dachfonds zwischen 0,1 und 5,75 % des Nettoinventarwerts des Anteils. Laufende Zuwendung: Bei „Trading-Fonds“ des DekaBank-Konzerns bzw. sogenannten „No-Load-Fonds“ wird kein Ausgabeaufschlag er- hoben, sondern dem Fondsvermögen zur Verbesserung der Qualität unserer Dienstleistungserbringung eine laufende Zuwendung ent- nommen. Diese laufende Zuwendung erhalten wir für den Zeitraum, in dem Sie die Fondsanteile in Ihrem Depot verwahren lassen. Teilweise erhalten wir auch bei Fonds mit Ausgabeaufschlag eine laufende Zu- wendung, die typischerweise geringer ausfällt als bei Fonds ohne Ausgabeaufschlag. Die Höhe der laufenden Zuwendung beträgt in der Regel beispielsweise bei Rentenfonds zwischen 0,1 und 1,2 % p. a., bei Aktienfonds zwischen 0,1 und 1,5 % p. a., bei offenen Immobilien- fonds zwischen 0,1 und 0,6 % p. a. und bei Misch- bzw. Dachfonds zwi- schen 0,1 und 1,7 % p. a.
Anteile an Investmentfonds. (ohne Exchange Traded Funds) Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Invest- des Wertpapierhandelsgesetzes (im Folgenden „Kunde“) der Bank erteilt. Eine Auftragsausführung bedeutet, dass die Hat die Bank keinen direkten elektronischen Zugang zu und nach Maßgabe des Kapitalanlagegesetzbuchs von der Bank auf Grundlage des Kundenauftrags für Rechnung des Kunden mit einer anderen Partei ein Ausführungsgeschäft abschließt (Kommissionsgeschäft). Soweit diese Ausfüh- rungsgrundsätze Aufträge zulassen, bei denen die Ausfüh- rung weder an einer Börse1 oder einem börsenähnlichen Aus- führungsplatz1 noch durch den Abschluss eines Geschäfts mit einem Systematischen Internalisierer2 (zusammen nach- folgend „Ausführungsplatz“) erfolgen kann, wird die Bank vom Kunden eine Einwilligung einholen. Schließen Bank und Kunde unmittelbar einen Kaufvertrag über Finanzinstrumente (Festpreisgeschäft) ab, gilt Ab- schnitt C. einem Ausführungsplatz, wird sie den Auftrag des Kunden nicht selbst ausführen. In diesem Fall benötigt die Bank eine Kundenweisung bezüglich des Ausführungsplatzes. An- schließend wird die Bank diesen Auftrag an einen spezia- lisierten Finanzdienstleister mit einem direkten Zugang zu einem Ausführungsplatz zur Ausführung weiterleiten. Eine Übersicht der Ausführungsplätze, zu denen die Bank Kunden- aufträge über einen Finanzdienstleister weiterleitet, ist unter der Bezeichnung „Übersicht der Ausführungsplätze“ im Internet (xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) veröffentlicht.
Anteile an Investmentfonds. Anteile an Investmentfonds (OGAW, OGA) dürfen jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens und insgesamt im gesetzlich zulässigen Umfang erworben werden. Anteile an Investmentfonds in der Form von „Anderen Sondervermögen“ dürfen jeweils bis zu 10 vH und insgesamt bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden. Sofern dieses „Andere Sondervermögen“ nach seinen Fondsbestimmungen insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 InvFG anlegen darf, dürfen Anteile an diesem „Anderen Sondervermögen“ jeweils bis zu 50 vH und insgesamt im gesetzlich zulässigen Umfang erworben werden. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 InvFG (beispielsweise Alternative Investments/Hedgefonds) Für den Investmentfonds dürfen Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens und insgesamt bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden.
Anteile an Investmentfonds. Anteile an Investmentfonds (OGAW, OGA) dürfen jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens und insgesamt bis zu 100 vH des Fondsvermögens erworben werden. Anteile an Investmentfonds in der Form von „Anderen Sondervermögen“ dürfen jeweils bis zu 10 vH des Fonds- vermögens und insgesamt bis zu 100 vH des Fondsvermögens erworben werden. Sofern dieses Andere Sonder- vermögen nach seinen Fondsbestimmungen insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteile an Orga- nismen für gemeinsame Anlagen anlegen darf, dürfen Anteile an diesem „Anderen Sondervermögen“ jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens und insgesamt bis zu 100 vH des Fondsvermögens erworben werden. nicht anwendbar Für den Investmentfonds können Anteile an Immobilienfonds (gemäß Immobilieninvestmentfondsgesetz) bzw. an Immobilienfonds, die von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, erworben werden. Für den Investmentfonds dürfen Anteile an Immobilienfonds jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens und ins- gesamt bis zu 20 vH des Fondsvermögens erworben werden. Sichteinlagen und kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen bis zu 49 vH des Fondsvermögens gehalten werden. Es ist kein Mindestbankguthaben zu halten. Im Rahmen von Umschichtungen des Fondsportfolios und/oder der begründeten Annahme drohender Verluste kann der Investmentfonds einen höheren Anteil an Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten aufweisen. Pensionsgeschäfte nicht anwendbar Wertpapierleihe nicht anwendbar Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 20 vH des Fondsvermögens und zur Absicherung eingesetzt werden. Der Investmentfonds wendet folgende Risikomessmethode: Commitment Ansatz Der Commitment Wert wird gemäß dem 3. Hauptstück der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV idgF er- mittelt.