Allgemeine Obliegenheiten. (1) Sie und die empfangsberechtigte versicherte Person müssen uns auf Verlangen jede Auskunft erteilen, die not- wendig ist zur Feststellung • des Versicherungsfalles, • unserer Leistungspflicht, • des Leistungsumfangs. (2) Die versicherte Person ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen durch einen von uns beauftragten Arzt unter- suchen zu lassen. Dies gilt, wenn die Untersuchung zur Feststellung nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Kosten der Untersuchung übernehmen wir. (3) Die versicherte Person muss für die Minderung des Schadens sorgen. Das bedeutet: Sie muss alle Handlungen unterlassen, die für die Genesung hinderlich sind. Ein Beispiel: Wenn der Arzt ihr ausdrücklich Bettruhe verordnet, muss sie sich daran halten.
Appears in 6 contracts
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Zusatzversicherung, Kranken Zusatzversicherung, Private Krankenversicherung
Allgemeine Obliegenheiten. (1) Sie und die empfangsberechtigte versicherte Person müssen uns auf Verlangen jede Auskunft erteilen, die not- wendig ist zur Feststellung • des Versicherungsfalles, • unserer LeistungspflichtLeistungsp昀氀icht, • des Leistungsumfangs.
(2) Die versicherte Person ist verpflichtetxxxx昀氀ichtet, sich auf unser Verlangen durch einen von uns beauftragten Arzt unter- suchen zu lassen. Dies gilt, wenn die Untersuchung zur Feststellung nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Kosten der Untersuchung übernehmen wir.
(3) Die versicherte Person muss für die Minderung des Schadens sorgen. Das bedeutet: Sie muss alle Handlungen unterlassen, die für die Genesung hinderlich sind. Ein Beispiel: Wenn der Arzt ihr ausdrücklich Bettruhe verordnet, muss sie sich daran halten.
Appears in 2 contracts
Samples: Kranken Zusatzversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Zusatzversicherung
Allgemeine Obliegenheiten. (1) Sie und die empfangsberechtigte versicherte Person müssen uns auf Verlangen jede Auskunft erteilen, die not- wendig notwendig ist zur Feststellung • des Versicherungsfalles, • unserer Leistungspflicht, und • des Leistungsumfangs.
(2) Die versicherte Person ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen durch einen von uns beauftragten Arzt unter- suchen untersuchen zu lassen. Dies gilt, wenn die Untersuchung zur Feststellung nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Kosten der Untersuchung übernehmen wir.
(3) Die versicherte Person muss für die Minderung des Schadens sorgen. Das bedeutet: Sie muss alle Handlungen unterlassen, die für die Genesung hinderlich sind. Ein Beispiel: Wenn der Arzt ihr ausdrücklich Bettruhe verordnet, muss sie sich daran halten.
Appears in 1 contract
Samples: Kranken Zusatzversicherung