ALLGEMEINE PFLICHTEN DER ANGESTELLTEN. 1. Die Angestellte ist verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Arbeitsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge der Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen. 2. Die Angestellte ist nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Entlohnung von Kundinnen oder sonstigen Geschäftspartnerinnen ohne Bewilligung der Arbeitgeberin anzunehmen. 3. Sie ist ferner weder berechtigt ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben noch ohne Bewilligung der Arbeitgeberin für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte im Geschäftszweig der Ar- beitgeberin zu machen oder zu vermitteln. 4. Sie ist, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet. 5. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ist ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses (Entlassung) gemäß § 27 AngG.
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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben, Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben
ALLGEMEINE PFLICHTEN DER ANGESTELLTEN. 1. Die Angestellte ist verpflichtet, alle mit ihrer Stellung Stel- lung verbundenen Arbeitsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge der des Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.
2. Die Angestellte ist nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Entlohnung von Kundinnen oder sonstigen sonsti- gen Geschäftspartnerinnen ohne Bewilligung der Arbeitgeberin Ar- beitgeberin anzunehmen.
3. Sie ist ferner weder berechtigt ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben betreiben, noch ohne oh- ne Bewilligung der Arbeitgeberin für eigene oder fremde frem- de Rechnung Handelsgeschäfte im Geschäftszweig der Ar- beitgeberin Arbeitgeberin zu machen oder zu vermitteln.
4. Sie ist, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet.
5. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ist ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses Arbeitsverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 AngG.AngG. – 7 – Abschnitt 1)
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
ALLGEMEINE PFLICHTEN DER ANGESTELLTEN. 1. Die Angestellte ist verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Arbeitsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge der Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.
2. Die Angestellte ist nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Entlohnung von Kundinnen oder sonstigen Geschäftspartnerinnen ohne Bewilligung der Arbeitgeberin anzunehmen.
3. Sie ist ferner weder berechtigt ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben noch ohne Bewilligung der Arbeitgeberin für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte im Geschäftszweig der Ar- beitgeberin zu machen oder zu vermitteln.
4. Sie ist, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten An- gelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet.
5. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ist ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses Arbeitsverhältnisses (Entlassung) gemäß § 27 AngG.
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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben