Allgemeine Regelungen Für die übrigen Vertragspartner gelten sämtliche Abschnitte dieses Vertrages. (2) Für MEDI e. V., BDU und AGNU gelten dabei die Regelungen des Abschnittes IV, soweit diese auf sie Bezug nehmen. (1) Der Vertragsbeginn steht unter Vorbehalt: Bevor eine Erbringung und Abrechnung von Leistungen durch FACHÄRZTE nach diesem Vertrag erfolgen kann, ist die Er- füllung folgender Voraussetzung zwingend notwendig: Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg schließt mit der AOK und der BKK einen Vertrag gemäß § 140a Abs. 6 SGB V („Bereinigungsvertrag“). Der Berei- nigungsvertrag regelt die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Versorgung im Fachgebiet Urologie nach § 140a SGB V, ins- besondere die Bereinigung der ärztlichen Gesamtvergütung. Die Managementge- sellschaft informiert die FACHÄRTZE über den Wegfall des Vorbehaltes. Die AOK oder die BKK haftet gegenüber den Vertragspartnern nicht auf Schadensersatz, wenn der Bereinigungsvertrag nicht zustande kommt. (2) Der Vertrag tritt unbeschadet einer Vertragsteilnahme von FACHÄRZTEN gemäß § 3 mit Vertragsunterzeichnung in Kraft. Die Regelungen zur Beendigung der Vertrags- teilnahme des FACHARZTES gemäß § 8 lassen die Laufzeit des Vertrages außer für diesen FACHARZT unberührt. (3) Die Regelungen zur Kündigung des Vertrages richten sich für FACHÄRZTE nach Ab- schnitt II und für die übrigen Vertragspartner nach Abschnitt IV. (4) Die Kündigung einzelner Vertragspartner, ordentlich oder außerordentlich, hat folgende Wirkung: a) Kündigt die AOK oder BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für die kündigende Krankenkasse. Kün- digen AOK und BKK den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner. b) Kündigt der MEDIVERBUND den Vertrag gemäß § 17, endet der Vertrag zum Zeit- punkt der Wirksamkeit der Kündigung mit Wirkung für sämtliche Vertragspartner. c) Kündigt der FACHARZT den Vertrag oder wird ihm gekündigt (§ 8), wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt. d) Bei einer Kündigung von MEDI e.V., BDU oder AGNU wird der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern fortgeführt. e) Kündigungen von AOK, BKK, MEDIVERBUND, BDU oder AGNU sind den jeweils an- deren Vertragspartnern mit Ausnahme der FACHÄRZTE schriftlich zuzustellen. Die FACHÄRZTE sind hiervon durch die Managementgesellschaft in Kenntnis zu setzen. (1) Für Änderungen der Vergütungsregelung gilt § 19 Abs. 2. (2) Die Vertragspartner sind sich weiter darüber einig, dass anhand der Durchführung des Vertrages gewonnene Erkenntnisse zur Vertragssoftware als Steuerungselement für eine wirtschaftliche Verordnung und ein zukunftsgerichteter Ausbau der IT- Infrastruktur Änderungen des Vertrages erforderlich machen können. AOK, BKK und MEDIVERBUND sind deshalb berechtigt, diesen Vertrag mit Wirkung für die FACHÄRZTE nach Maßgabe des folgenden Abs. 4 zu ändern, sofern und soweit es die Umsetzung dieses Vertrages erfordert und der Beirat der Änderung nach sorgfältiger Prüfung ihrer Auswirkungen auf die FACHÄRZTE zugestimmt hat. (3) Die Managementgesellschaft wird Änderungen nach dem vorstehenden Absatz 2 den FACHÄRZTEN schriftlich bekannt geben und eine Frist von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung der Änderung einräumen, innerhalb derer der FACHARZT das Recht hat, den beabsichtigten Änderungen zu widersprechen, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechtsposition auswirken. Solche Änderungen gelten als genehmigt, wenn der FACHARZT nicht schriftlich gegenüber der Managementgesellschaft Widerspruch er- hebt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den XXXXXXXX bei der Be- kanntgabe gemäß Satz 1 besonders hinweisen. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, dass der FACHARZT den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Managementgesellschaft absendet. Widerspricht der FACHARZT gemäß dem vorstehenden Satz 2, ist die Managementgesellschaft zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem FACHARZT berechtigt. Die Kündigung wird zum Ablauf des Quartals wirksam, das auf den Zugang der Kündigung folgt. Sie führt zum Ausscheiden des FACHARZTES aus dem AOK-FacharztProgramm/Bosch BKK-Facharztprogramm Urologie. (4) Änderungen, die die Position des FACHARZTES in rechtlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht ausschließlich verbessern, können von AOK, BKK und MEDIVERBUND ohne Zu- stimmung des FACHARZTES vereinbart werden. Die Managementgesellschaft wird den FACHÄRZTEN die Vertragsänderungen und den vereinbarten Beginn der Wirksamkeit unter Berücksichtigung ihrer Interessen und einer angemessenen Vorlauffrist schrift- lich mitteilen. § 26 Haftung und Freistellung (1) Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, haften die Vertragspartner für die Verlet- zung der von ihnen in der jeweiligen Leistungsbeziehung nach diesem Vertrag übernom- menen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung gegenüber nicht an diesem Vertrag beteiligten Dritten wird durch diesen Vertrag nicht begründet. (2) Der MEDIVERBUND haftet gegenüber der AOK und BKK nicht für den wirtschaftlichen Erfolg einer Vertragssoftware in Form von Einsparungen der AOK oder BKK als Folge der Verordnung von Arzneimitteln mithilfe von Vertragssoftware. (3) Die AOK und BKK haften für die fehlende Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zur Auf- nahme in eine Vertragssoftware zur Verfügung gestellten Inhalte, auch im Hinblick auf § 73 Abs. 8 SGB V, soweit sie dies zu vertreten hat; unter diese Inhalte fallen insbesondere Angaben über Arzneimittel und sonstige Informationen, die nach den für Vertragssoftware vereinbarten Funktionen Einfluss auf Vorschläge zur Arzneimittelverordnung durch die Vertragssoftware haben. Die AOK und die BKK werden den MEDIVERBUND von Ansprü- chen der übrigen Vertragspartner sowie Dritter auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Inhalten und ihrer Nutzung für die Darstellung der Arzneimittel in Vertragssoftware im Sinne von Satz 1 freistellen, sofern die AOK bzw. BKK ein Verschulden an deren Inanspruchnahme trifft. Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur, wenn die Inhalte durch die Managementgesellschaft inhaltlich unver- ändert in die Vertragssoftware aufgenommen wurden. Die Anpassung an ein Datenformat gilt nicht als inhaltliche Veränderung. Offensichtliche Fehler sind von dieser Freistellung nicht umfasst. (4) Freistellung nach diesem § 26 bedeutet die Abwehr unberechtigter und die Erfüllung be- rechtigter Ansprüche. (5) Die AOK bzw. BKK als Freistellungsverpflichtete ist nicht berechtigt, gegenüber einem Freistellungsanspruch nach diesem § 26 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Gegen- rechte aus diesem Vertrag geltend zu machen. Für die Qualitätssicherung der Leistungserbringung nach diesem Vertrag werden Quali- tätssicherungsmaßnahmen festgelegt und durch eine Qualitätssicherungskommission, die von den Vertragspartnern eingerichtet wird, überprüft (vgl. Anlage 2). Die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage 2 ist für den FACHARZT verpflich- tend. Weiterhin gelten die Bestimmungen des § 137 SGB V. (1) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Patientendaten) sind insbesondere die Regelungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsord- nung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu beachten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten (Versichertendaten) sowie im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere die Regelungen des So- zialgesetzbuches X zu beachten. (2) Der Umfang der von der Managementgesellschaft zum Zwecke der Prüfung der AOK- /BoschBKK-Abrechnung gemäß § 20 des Vertrages i.V.m. Anlage 12 übermittelten Da- ten entspricht dem Umfang der gemäß § 295 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten. (3) Der MEDIVERBUND als Managementgesellschaft führt mit Wirkung für die FACHÄRZTE gemäß § 295a Abs. 1 SGB V als Vertragspartner auf Leistungserbringerseite das im V. Abschnitt geregelte Abrechnungsmanagement durch. Voraussetzung dafür ist die Ein- willigung der FACHÄRZTE sowie der Versicherten auf Grundlage ausführlicher Informati- onen über die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahmeerklärung. Weitere Regelun- gen zum Datenschutz sind in Anlage 16 geregelt. (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder aus einem anderen als dem in § 306 BGB bestimmten Grunde werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksa- men Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Glei- ches gilt für etwaige Vertragslücken. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. (3) Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen wurden, gelten die allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V, ärztliches Berufsrecht sowie bundesmantel- und gesamtvertraglichen Regelungen. (4) Keine Regelung in diesem Vertrag soll ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bür- gerlichen Rechts zwischen den Vertragspartnern begründen. Sofern nicht in diesem Ver- trag ausdrücklich geregelt, vermittelt dieser Vertrag keinem Vertragspartner das Recht, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu vertreten.
Allgemeine Haftungsbegrenzung 8.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung (Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder Verletzung außervertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 8.2 Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ebenso gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn wir vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 8.3 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.
Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
Sonstige Regelungen 1. Mit der Ware mitgelieferte Fässer und Spulen, für die in der Rechnung ein Pfandgeld angesetzt ist (IV.-2.), bleiben Eigentum von SynFlex und werden dem Kunden nur zeitweise überlassen. Die Fässer und Spulen sind nach Entleerung an SynFlex zu übergeben. Wenn die Fässer und Spulen innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung und in einwandfreiem Zustand an SynFlex übergeben werden, schreibt SynFlex dem Kunden 90% des Pfandbetrages gut. 2. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist. 3. Vorbehaltlich eines schriftlichen Widerspruchs des Kunden verarbeitet SynFlex personenbezogene Daten, die SynFlex in Ausführung von nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelten Tätigkeiten von dem Kunden erhält, auch bei im In- oder Ausland ansässigen Dienstleistern. 4. Der Kunde wird SynFlex unverzüglich schriftlich informieren, wenn Behörden in weiterem Zusammenhang mit der Ware eingeschaltet oder tätig werden. Der Kunde wird zudem die gelieferte Ware weiter im Markt beobachten und SynFlex unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten. 5. Ohne Verzicht von SynFlex auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde SynFlex uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen SynFlex erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die - wie z.B. die Darbietung des Produktes - durch den Kunden oder sonstige, von dem Kunden kontrollierte Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von SynFlex gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der SynFlex entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt. 6. An von SynFlex in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich SynFlex alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know- how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden. 7. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von SynFlex.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen a) Allgemeine Geltung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-DSS“) gelten für die gesamte Vertragsbeziehung zwischen DKV Supply Solutions GmbH, Xxxxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx („DSS“) und dem DSS Kunden („Kunde“) in der jeweils gültigen Fassung. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung gelten diese AGB-DSS bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung fort. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nicht verbindlich, auch wenn DSS den Vertrag durchführt, ohne solchen ausdrücklich zu widersprechen. b) Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen Für spezielle Lieferungen und Leistungen und/oder Legitimationsobjekte (nachstehend auch „spezielle Leistungen“) kann DSS besondere Bedingungen (nachstehend „besondere Bedingungen“) erlassen. Grundsätzlich können besondere Bedingungen für spezielle Leistungen auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx eingesehen werden und gelten dann jeweils aktuell. Die besonderen Bedingungen werden spätestens mit der Inanspruchnahme der speziellen Leistungen Vertragsbestandteil. Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen gehen diesen AGB-DSS vor, auch wenn diese von diesen AGB-DSS abweichende oder hierzu im Widerspruch stehende Regelungen enthalten. Sie können von DSS nach den für die Änderungen der AGB-DSS geltenden Bestimmungen (lit. c) in Kraft gesetzt oder geändert werden. Auf Anforderung des Kunden stellt DSS die besonderen Bedingungen dem Kunden in Papierform zur Verfügung. c) Änderungen DSS ist berechtigt, diese AGB-DSS mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. DSS wird den Kunden hierüber schriftlich unterrichten, ohne dass die geänderten Bedingungen insgesamt mitgeteilt werden müssten; es genügt die Unterrichtung über die Tatsache der Änderung auch in elektronischer Form. Die jeweils aktuellen AGB-DSS sind auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx frei zugänglich abrufbar. Sollte dieser Abruf nicht möglich sein, wird DSS dem Kunden die AGB-DSS unentgeltlich auf Anforderung elektronisch (z.B. Email) oder in Papierform (z.B. per Post) zusenden. Sofern der Kunde dem nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis mit der Änderung. DSS wird in den jeweiligen Änderungsmitteilungen auf das Widerspruchsrecht hinweisen.
Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.