Leistungsvoraussetzungen Und Leis Tungsumfang Musterklauseln

Leistungsvoraussetzungen Und Leis Tungsumfang. 2.2.1 Regelungen für alle versicherten Leistun- gen Inhalt dieses Abschnitts: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen der versicherten Auf- wendungen ist das Datum, an dem die →versicherte Person be- handelt worden ist oder eine Leistung bezogen hat. den Leistungserbringern frei wählen. Die →versicherte Person hat die freie Xxxx unter den niedergelas- senen oder den in Krankenhaus-Ambulanzen oder medizinischen Versorgungszentren tätigen, approbierten Ärzten und Zahnärzten. Die Aufwendungen für Leistungen von folgenden →juristischen Personen sind ebenfalls versichert: • Institute, die auf Veranlassung eines Arztes oder Zahnarztes physikalisch-medizinische Leistungen, Labor- oder Röntgenleis- tungen erbringen, und • medizinische Versorgungszentren. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil die →versicherte Person andere juristische Personen in An- spruch genommen hat. Wenn eine stationäre Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, kann die →versicherte Person unter allen öffentlichen und privaten Krankenhäusern frei wählen, die • unter ständiger eigener ärztlicher Leitung stehen, • über ausreichende eigene diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und • Krankengeschichten führen.
Leistungsvoraussetzungen Und Leis Tungsumfang. 15.1.1 Was ist versichert? Wann liegt ein Versi- cherungsfall vor?
Leistungsvoraussetzungen Und Leis Tungsumfang. 2.2.1 Regelungen für alle versicherten Leistun- gen Wenn eine stationäre Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, kann die →versicherte Person unter allen öffentlichen und privaten Krankenhäusern frei wählen, die • unter ständiger eigener ärztlicher Leitung stehen, • über ausreichende eigene diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und • Krankengeschichten führen.
Leistungsvoraussetzungen Und Leis Tungsumfang. 2.2.1 Pflegetagegeld bei Pflegebedürftigkeit in- nerhalb der Europäischen Union, des Eu- ropäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz Inhalt dieses Abschnitts: Bei einer Pflegebedürftigkeit der →versicherten Person zahlen wir das nach diesem Tarif versicherte Pflegetagegeld nach den folgen- den Regelungen. Bitte informieren Sie uns, wenn Sie meinen, dass die →versicherte Person pflegebedürftig ist. Vergleichen Sie zum Begriff "Pflegebe- dürftigkeit" bitte auch Ziffer 1.1.1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein. Wir zahlen das tarifliche Pflegetagegeld, wenn die versicherte Per- son anhand ihrer Pflegebedürftigkeit einem der 5 Pflegegrade ge- mäß § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugeordnet wor- den ist (Pflegebedürftige eines Pflegegrads). Der Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) wird nach den Vor- gaben von § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ermittelt. Dabei werden Einzelpunkte für die Kriterien der 6 Bereiche nach § 14 Absatz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vergeben. Die gewichteten Einzelpunkte aller Bereiche werden zu Gesamtpunk- ten addiert. Auf dieser Basis wird die →versicherte Person folgen- den 5 Pflegegraden zugeordnet: Die →versicherte Person hat geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Die →versicherte Person hat erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Die →versicherte Person hat schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Die →versicherte Person hat schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Die →versicherte Person hat schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderun- gen an die pflegerische Versorgung. Nach § 15 Absatz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gilt ei- ne Besonderheit für Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskon- stellationen. Wenn diese Personen einen spezifischen, außerge- wöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können sie aus pflegefachli- chen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden. Das gilt auch dann, wenn ihre Gesamtpunkte die für diesen Pflegegrad erforder- lichen Gesamtpunkte nicht erreichen. Es gelten die Regelungen nach Absatz 1 mit folgenden Besonder- heiten: Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.
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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.