Common use of Allgemeine Verfahrensbestimmungen Clause in Contracts

Allgemeine Verfahrensbestimmungen. 1.1 Die kontoführende Bank nimmt zur Vereinfachung des Auslandszahlungsverkehrs Dateien mit Zahlungen im Au- ßenwirtschaftsverkehr (Überweisungen und Scheckzahlungen) auf Datenträgern entgegen. Die Einreichung per DFÜ richtet sich nach gesonderten Vereinbarungen. 1.2 Die Dateien müssen in Satz- und Dateiaufbau und in den Spezifikationen den Angaben gemäß den beigefügten Anlagen entsprechen. Für die Verwendung von Schlüsseln zur Kennzeichnung der Zahlungsart gelten die Festlegungen in Anhang 1 der Anlage 1, für Verwendungen von Weisungsschlüsseln die Festlegungen im Anhang 2 der Anlage 1. Der Kunde kann grundsätzlich pro Datenträger nur eine logische Datei einreichen; eine Abweichung hiervon ist nur nach vorausgehender Zustimmung der Bank möglich. Die Bank kann bei EU-Standardüberweisungen gesonderte Dateien mit einheitlichem Ausführungstermin verlan- gen. EUE-Überweisungen müssen in gesonderten Dateien eingereicht werden. 1.3 Mit dem von ihm unterschriebenen Begleitzettel gemäß der Anlage 2 autorisiert der Xxxxx den Auftrag, die auf dem Datenträger enthaltenen Zahlungen auszuführen. Der Datenträger ist durch einen Aufkleber gemäß der An- lage 3 zu kennzeichnen. Die Anlieferung des Datenträgers hat rechtzeitig vor dem im Begleitzettel angegebenen ersten Ausführungstermin zu erfolgen. Die näheren Einzelheiten sind mit der Bank abzustimmen. 1.4 Der Kunde ist verpflichtet, vor der Anlieferung eines Datenträgers die Einhaltung der Spezifikationen gemäß Anla- ge 1 durch geeignete Kontrollen sicherzustellen. Er ist verpflichtet, den Inhalt der von ihm gelieferten Datenträger mindestens für den Zeitraum von 30 Kalendertagen ab Einlieferung in der Form nachweisbar zu halten, dass der Bank auf Aufforderung kurzfristig besonders gekennzeichnete Duplikatsdatenträger geliefert werden können. Die Festlegung eines Datums für die Anlieferung von Datenträgern bei der Bank enthält nicht die Zusage eines Ausführungstermins. Vielmehr bestimmt sich der Ausführungsbeginn nach dem für die jeweilige Auftragsart maßgeblichen Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr). 1.5 Der Rückruf eines Datenträgers ist ausgeschlossen, sobald die Bank mit dessen Verarbeitung begonnen hat. Einzelne auf dem Datenträger enthaltene Überweisungsaufträge und Scheckzahlungen können nach Verarbeitung eines Datenträgers nur außerhalb des Datenträgeraustauschverfahrens zurückgerufen werden. Die Bank kann einen Rückruf nur beachten, wenn er der Bank so rechtzeitig zugeht, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes möglich ist. Der Kunde muss der Bank die Einzelangaben des Originalauftrages in den Datenfeldern Q5, Q8, T4b, T8, T9b, T10a, b, T12, T14a, b, T15 und T23 mitteilen. Um die Bearbeitung des Rückrufs durch die Bank zu erleichtern, sollte der Kunde zusätzlich den Inhalt der Daten- xxxxxx Z3 und Z4 der betreffenden logischen Datei angeben sowie die Bezeichnung des Datenträgers. Berichtigungen sind nur durch Rückruf und erneute Auftragserteilung möglich.

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Samples: Sonderbedingungen Für Beleglose Zahlungen Im Außenwirtschaftsverkehr, Bedingungen Für Beleglose Zahlungen Im Außenwirtschaftsverkehr

Allgemeine Verfahrensbestimmungen. 1.1 Die kontoführende Bank nimmt zur Vereinfachung des Auslandszahlungsverkehrs Dateien mit Zahlungen im Au- ßenwirtschaftsverkehr Außenwirtschaftsverkehr (Überweisungen und Scheckzahlungen) auf Datenträgern entgegen. Die Einreichung per DFÜ richtet sich nach gesonderten Vereinbarungen. 1.2 Die Dateien müssen in Satz- und Dateiaufbau und in den Spezifikationen den Angaben gemäß den beigefügten Anlagen entsprechen. Für die Verwendung von Schlüsseln zur Kennzeichnung der Zahlungsart gelten die Festlegungen in Anhang 1 der Anlage 1, für Verwendungen von Weisungsschlüsseln die Festlegungen im Anhang 2 der Anlage 1. Der Kunde kann grundsätzlich pro Datenträger nur eine logische Datei einreichen; eine Abweichung hiervon ist nur nach vorausgehender Zustimmung der Bank des Kreditinstitutes möglich. Die Bank kann bei EU-Standardüberweisungen gesonderte Dateien mit einheitlichem Ausführungstermin verlan- genverlangen. EUE-Überweisungen müssen in gesonderten Dateien eingereicht werden. 1.3 Mit dem von ihm unterschriebenen Begleitzettel gemäß der Anlage 2 autorisiert der Xxxxx den Auftrag, die auf dem Datenträger enthaltenen Zahlungen auszuführen. Der Datenträger ist durch einen Aufkleber gemäß der An- lage Anlage 3 zu kennzeichnen. Die Anlieferung des Datenträgers hat rechtzeitig vor dem im Begleitzettel angegebenen ersten Ausführungstermin zu erfolgen. Die näheren Einzelheiten sind mit der Bank abzustimmen. 1.4 Der Kunde ist verpflichtet, vor der Anlieferung eines Datenträgers die Einhaltung der Spezifikationen gemäß Anla- ge Anlage 1 durch geeignete Kontrollen sicherzustellen. Er ist verpflichtet, den Inhalt der von ihm gelieferten Datenträger mindestens für den Zeitraum von 30 Kalendertagen ab Einlieferung in der Form nachweisbar zu halten, dass der Bank auf Aufforderung kurzfristig besonders gekennzeichnete Duplikatsdatenträger geliefert werden können. Die Festlegung eines Datums für die Anlieferung von Datenträgern bei der Bank enthält nicht die Zusage eines Ausführungstermins. Vielmehr bestimmt sich der Ausführungsbeginn nach dem für die jeweilige Auftragsart maßgeblichen Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr). 1.5 Der Rückruf eines Datenträgers ist ausgeschlossen, sobald die Bank mit dessen Verarbeitung begonnen hat. Einzelne auf dem Datenträger enthaltene Überweisungsaufträge und Scheckzahlungen können nach Verarbeitung eines Datenträgers nur außerhalb des Datenträgeraustauschverfahrens zurückgerufen werden. Die Bank kann einen Rückruf nur beachten, wenn er der Bank so rechtzeitig zugeht, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes möglich ist. Der Kunde muss der Bank die Einzelangaben des Originalauftrages in den Datenfeldern Q5, Q8, T4b, T8, T9b, T10a, b, T12, T14a, b, T15 und T23 mitteilen. Um die Bearbeitung des Rückrufs durch die Bank zu erleichtern, sollte der Kunde zusätzlich den Inhalt der Daten- xxxxxx Datenfelder Z3 und Z4 der betreffenden logischen Datei angeben sowie die Bezeichnung des Datenträgers. Berichtigungen sind nur durch Rückruf und erneute Auftragserteilung möglich.

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Samples: Bedingungen Für Beleglose Zahlungen Im Außenwirtschaftsverkehr

Allgemeine Verfahrensbestimmungen. 1.1 Die kontoführende Bank nimmt zur Vereinfachung des Auslandszahlungsverkehrs Dateien mit Zahlungen im Au- ßenwirtschaftsverkehr Außenwirtschaftsverkehr (Überweisungen und Scheckzahlungen) auf Datenträgern entgegen. Die Einreichung per DFÜ richtet sich nach gesonderten Vereinbarungen. 1.2 Die Dateien müssen in Satz- und Dateiaufbau und in den Spezifikationen den Angaben gemäß den beigefügten Anlagen entsprechen. Für die Verwendung von Schlüsseln zur Kennzeichnung der Zahlungsart gelten die Festlegungen in Anhang 1 der Anlage 1, für Verwendungen von Weisungsschlüsseln die Festlegungen im Anhang 2 der Anlage 1. Der Kunde kann grundsätzlich pro Datenträger nur eine logische Datei einreichen; eine Abweichung hiervon ist nur nach vorausgehender Zustimmung der Bank möglich. Die Bank kann bei EU-Standardüberweisungen gesonderte Dateien mit einheitlichem Ausführungstermin verlan- genverlangen. EUE-Überweisungen müssen in gesonderten Dateien eingereicht werden. 1.3 Mit dem von ihm unterschriebenen Begleitzettel gemäß der Anlage 2 autorisiert der Xxxxx den Auftrag, die auf dem Datenträger enthaltenen Zahlungen auszuführen. Der Datenträger ist durch einen Aufkleber gemäß der An- lage Anlage 3 zu kennzeichnen. Die Anlieferung des Datenträgers hat rechtzeitig vor dem im Begleitzettel angegebenen ersten Ausführungstermin zu erfolgen. Die näheren Einzelheiten sind mit der Bank abzustimmen. 1.4 Der Kunde ist verpflichtet, vor der Anlieferung eines Datenträgers die Einhaltung der Spezifikationen gemäß Anla- ge Anlage 1 durch geeignete Kontrollen sicherzustellen. Er ist verpflichtet, den Inhalt der von ihm gelieferten Datenträger mindestens für den Zeitraum von 30 Kalendertagen ab Einlieferung in der Form nachweisbar zu halten, dass der Bank auf Aufforderung kurzfristig besonders gekennzeichnete Duplikatsdatenträger geliefert werden können. Die Festlegung eines Datums für die Anlieferung von Datenträgern bei der Bank enthält nicht die Zusage eines Ausführungstermins. Vielmehr bestimmt sich der Ausführungsbeginn nach dem für die jeweilige Auftragsart maßgeblichen Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr). 1.5 Der Rückruf eines Datenträgers ist ausgeschlossen, sobald die Bank mit dessen Verarbeitung begonnen hat. Einzelne auf dem Datenträger enthaltene Überweisungsaufträge und Scheckzahlungen können nach Verarbeitung eines Datenträgers nur außerhalb des Datenträgeraustauschverfahrens zurückgerufen werden. Die Bank kann einen Rückruf nur beachten, wenn er der Bank so rechtzeitig zugeht, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes möglich ist. Der Kunde muss der Bank die Einzelangaben des Originalauftrages in den Datenfeldern Q5, Q8, T4b, T8, T9b, T10a, b, T12, T14a, b, T15 und T23 mitteilen. Um die Bearbeitung des Rückrufs durch die Bank zu erleichtern, sollte der Kunde zusätzlich den Inhalt der Daten- xxxxxx Datenfelder Z3 und Z4 der betreffenden logischen Datei angeben sowie die Bezeichnung des Datenträgers. Berichtigungen sind nur durch Rückruf und erneute Auftragserteilung möglich.

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Samples: Bedingungen Für Beleglose Zahlungen Im Außenwirtschaftsverkehr