Allgemeiner Rahmen. 2.1 Bei jeglichen und sämtlichen nach dem Tag des Inkrafttretens stattfindenden Verkäufen von Logistikleistungen gelten die Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages über Logistikleistungen sowie der jeweilige Zusatzvertrag als enthalten und aufgenommen (sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas Anderweitigem zustimmt), ungeachtet jeglicher gegenteiliger Bedingungen, die der Auftragnehmer in einem anderen Dokument, einschließlich Kostenvoranschlag oder Lieferunterlagen, angeboten oder erklärt hat. 2.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber in seinem Zusatzvertrag auf einen Anhang verweist, wird solch ein Anhang durch Verweis in diesen Vertrag über Logistikleistungen aufgenommen. 2.3 Solche Zusatzverträge erfolgen in schriftlicher oder elektronischer Form und führen die betreffenden Logistikleistungen, Mengen und sonstige Informationen, die der Auftraggeber angeben möchte (wozu solche Sachverhalte wie Spezifikationen, spezielle Anfragen und Anforderungen und jegliche solche Anlagen, die der Auftraggeber für notwendig oder angemessen erachtet, gehören), auf. 2.4 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers besitzen keine rechtliche Wirkung bzw. stellen kein Gegenangebot dar, das von oder im Auftrag des Auftraggebers angenommen werden kann (sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat). Mit der Bereitstellung der Logistikleistungen gelten sämtliche Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages über Logistikleistungen als von dem Auftragnehmer endgültig angenommen und ist dieser an sie gebunden. 2.5 Sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich dem Gegenteil zustimmt, hat der Auftragnehmer jegliche und sämtliche Zusatzverträge in ihrer Gesamtheit anzunehmen. Er ist nicht berechtigt, nur einen Teil eines Zusatzvertrages anzunehmen. Zusatzverträge setzen jegliche und sämtliche die im Rahmen des jeweiligen Zusatzvertrages erworbenen Logistikleistungen betreffenden Angebote und Vereinbarungen zwischen den Parteien mit Ausnahme dieses Vertrages über Logistikleistungen außer Kraft. Im Fall eines Widerspruchs zwischen einem vorherigen Dokument oder einer Vereinbarung und diesem Vertrag über Logistikleistungen besitzt dieser Vertrag über Logistikleistungen in seiner durch seinen (seine) Zusatzvertrag (Zusatzverträge) abgeänderten Form Vorrang. 2.6 Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Zusatzvertrag jederzeit vor der Bereitstellung der Logistikleistungen durch den Auftragnehmer durch eine 30 Tage vorher erteilte diesbezügliche schriftliche Benachrichtigung an den Auftragnehmer stornieren oder modifizieren. 2.7 Der Auftragnehmer kann nach einer spätestens ein (1) Jahr vorher ergangenen schriftlichen Benachrichtigung an den Auftraggeber (i) diesen Vertrag über Logistikleistungen kündigen und/oder
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Samples: Logistics Services Agreement, Logistics Services Agreement
Allgemeiner Rahmen. 2.1 Bei jeglichen und sämtlichen nach dem Tag des Inkrafttretens stattfindenden Verkäufen von Logistikleistungen Ausrüstungen gelten die Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages über Logistikleistungen Ausrüstungen sowie der jeweilige Auftrag und Zusatzvertrag als enthalten und aufgenommen (sofern der Auftraggeber Käufer nicht ausdrücklich etwas Anderweitigem zustimmt), ungeachtet jeglicher gegenteiliger Bedingungen, die der Auftragnehmer Verkäufer in einem anderen Dokument, einschließlich Kostenvoranschlag oder Lieferunterlagen, angeboten oder erklärt hat.
2.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber Käufer in seinem Zusatzvertrag Auftrag auf einen Anhang verweist, wird solch ein Anhang durch Verweis in diesen Vertrag über Logistikleistungen Ausrüstungen aufgenommen.
2.3 Nach dem Tag des Inkrafttretens wird der Verkäufer, sofern der Käufer nicht schriftlich etwas Gegenteiligem zustimmt, dem Käufer Ausrüstungen verkaufen und liefern, und der Käufer Ausrüstungen von dem Verkäufer kaufen und abnehmen, die auf dem Verkäufer von dem Käufer erteilten Aufträgen basieren. Solche Zusatzverträge Aufträge erfolgen in schriftlicher oder elektronischer Form und führen die betreffenden LogistikleistungenAusrüstungen, Mengen und sonstige Informationen, die der Auftraggeber Käufer angeben möchte (wozu solche Sachverhalte wie Spezifikationen, spezielle Anfragen und Anforderungen und jegliche solche Anlagen, die der Auftraggeber Käufer für notwendig oder angemessen erachtet, gehören), auf.
2.4 Nachdem der Verkäufer einen Auftrag angenommen hat, wird die in jenem Auftrag enthaltene Ausrüstung dem Käufer von dem Verkäufer im Rahmen und vorbehaltlich eines Zusatzvertrages verkauft und geliefert (und endgültig als verkauft und geliefert angesehen). Jeglicher und jeder Zusatzvertrag umfasst
(a) die Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages über Ausrüstungen (außer insoweit, wie sie mit vorheriger ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Käufers geändert wurden);
(b) die Bestimmungen und Bedingungen des jeweiligen Auftrags und
(c) jegliche sonstigen maßgeblichen und zutreffenden Bestimmungen und Bedingungen, die von dem Käufer schriftlich festgelegt oder ausdrücklich bestätigt wurden.
2.5 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Verkäufers besitzen keine rechtliche Wirkung bzw. stellen kein Gegenangebot dar, das von oder im Auftrag des Auftraggebers Käufers angenommen werden kann (sofern der Auftraggeber Käufer nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat). Mit dem Verkauf und der Bereitstellung Lieferung der Logistikleistungen Ausrüstungen gelten sämtliche alle der Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages über Logistikleistungen Ausrüstungen als von dem Auftragnehmer Verkäufer endgültig angenommen und ist dieser an sie gebunden.
2.5 2.6 Sofern der Auftraggeber Käufer nicht ausdrücklich schriftlich dem Gegenteil zustimmt, hat der Auftragnehmer Verkäufer jegliche und sämtliche Zusatzverträge Aufträge in ihrer Gesamtheit anzunehmen. Er ist nicht berechtigt, nur einen Teil eines Zusatzvertrages Auftrags anzunehmen. Zusatzverträge Aufträge setzen jegliche und sämtliche die im Rahmen des jeweiligen Zusatzvertrages Auftrags erworbenen Logistikleistungen Ausrüstungen betreffenden Angebote und Vereinbarungen zwischen den Parteien mit Ausnahme dieses Vertrages über Logistikleistungen Ausrüstungen außer Kraft. Im Fall eines Widerspruchs zwischen einem vorherigen Dokument oder einer Vereinbarung und diesem Vertrag über Logistikleistungen Ausrüstungen besitzt dieser Vertrag über Logistikleistungen Ausrüstungen in seiner durch seinen (seine) Zusatzvertrag (Zusatzverträge) abgeänderten Form Vorrang.
2.6 Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Zusatzvertrag jederzeit vor der Bereitstellung der Logistikleistungen durch den Auftragnehmer durch eine 30 Tage vorher erteilte diesbezügliche schriftliche Benachrichtigung an den Auftragnehmer stornieren oder modifizieren.
2.7 Der Auftragnehmer kann nach einer spätestens ein (1) Jahr vorher ergangenen schriftlichen Benachrichtigung an den Auftraggeber (i) diesen Vertrag über Logistikleistungen kündigen und/oder
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Samples: Equipment Purchase Agreement, Equipment Purchase Agreement
Allgemeiner Rahmen. 2.1 Bei jeglichen und sämtlichen nach dem Tag des Inkrafttretens stattfindenden Verkäufen von Logistikleistungen Dienstleistungen gelten die Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages über Logistikleistungen Dienstleistungen sowie der jeweilige Zusatzvertrag als enthalten und aufgenommen (sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas Anderweitigem zustimmt), ungeachtet jeglicher gegenteiliger Bedingungen, die der Auftragnehmer in einem anderen Dokument, einschließlich Kostenvoranschlag oder Lieferunterlagen, angeboten oder erklärt hat.
2.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber in seinem Zusatzvertrag auf einen Anhang verweist, wird solch ein Anhang durch Verweis in diesen Vertrag über Logistikleistungen Dienstleistungen aufgenommen.
2.3 Solche Zusatzverträge erfolgen in schriftlicher oder elektronischer Form und führen die betreffenden LogistikleistungenDienstleistungen, Mengen und sonstige Informationen, die der Auftraggeber angeben möchte (wozu solche Sachverhalte wie Spezifikationen, spezielle Anfragen und Anforderungen und jegliche solche Anlagen, die der Auftraggeber für notwendig oder angemessen erachtet, gehören), auf.
2.4 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers besitzen keine rechtliche Wirkung bzw. stellen kein Gegenangebot dar, das von oder im Auftrag des Auftraggebers angenommen werden kann (sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat). Mit der Bereitstellung der Logistikleistungen Dienstleistungen gelten sämtliche alle der Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages über Logistikleistungen Dienstleistungen als von dem Auftragnehmer endgültig angenommen und ist dieser an sie gebunden.
2.5 Sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich dem Gegenteil zustimmt, hat der Auftragnehmer jegliche und sämtliche Zusatzverträge in ihrer Gesamtheit anzunehmen. Er ist nicht berechtigt, nur einen Teil eines Zusatzvertrages anzunehmen. Zusatzverträge setzen jegliche und sämtliche die im Rahmen des jeweiligen Zusatzvertrages erworbenen Logistikleistungen Dienstleistungen betreffenden Angebote und Vereinbarungen zwischen den Parteien mit Ausnahme dieses Vertrages über Logistikleistungen Dienstleistungen außer Kraft. Im Fall eines Widerspruchs zwischen einem vorherigen Dokument oder einer Vereinbarung und diesem Vertrag über Logistikleistungen Dienstleistungen besitzt dieser Vertrag über Logistikleistungen Dienstleistungen in seiner durch seinen (seine) Zusatzvertrag (Zusatzverträge) abgeänderten Form Vorrang.
2.6 Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Zusatzvertrag jederzeit vor der Bereitstellung der Logistikleistungen Dienstleistungen durch den Auftragnehmer durch eine 30 Tage vorher erteilte diesbezügliche schriftliche Benachrichtigung an den Auftragnehmer stornieren oder modifizieren.
2.7 Der Auftragnehmer kann nach einer spätestens ein (1) Jahr vorher ergangenen schriftlichen Benachrichtigung an den Auftraggeber (i) diesen Vertrag über Logistikleistungen Dienstleistungen kündigen und/oderoder (ii) einen zukünftigen Zusatzvertrag ablehnen oder zurückweisen.
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Samples: Service Agreement
Allgemeiner Rahmen. 2.1 Bei jeglichen und sämtlichen nach dem Tag des Inkrafttretens stattfindenden Verkäufen von Logistikleistungen Waren gelten die Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages über Logistikleistungen die Warenlieferung sowie der jeweilige Auftrag und Zusatzvertrag als enthalten und aufgenommen (sofern der Auftraggeber Käufer nicht ausdrücklich etwas Anderweitigem zustimmt), ungeachtet jeglicher gegenteiliger Bedingungen, die der Auftragnehmer Verkäufer in einem anderen Dokument, einschließlich Kostenvoranschlag oder Lieferunterlagen, angeboten oder erklärt hat.
2.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber Käufer in seinem Zusatzvertrag Auftrag auf einen Anhang verweist, wird solch ein Anhang durch Verweis in diesen Vertrag über Logistikleistungen die Warenlieferung aufgenommen.
2.3 Nach dem Tag des Inkrafttretens wird der Verkäufer, sofern der Käufer nicht schriftlich etwas Gegenteiligem zustimmt, dem Käufer Waren verkaufen und liefern, und der Käufer Waren von dem Verkäufer kaufen und abnehmen, die auf dem Verkäufer von dem Käufer erteilten Aufträgen basieren. Solche Zusatzverträge Aufträge erfolgen in schriftlicher oder elektronischer Form und führen die betreffenden LogistikleistungenWaren, Mengen und sonstige Informationen, die der Auftraggeber Käufer angeben möchte (wozu solche Sachverhalte wie Spezifikationen, spezielle Anfragen und Anforderungen und jegliche solche Anlagen, die der Auftraggeber Käufer für notwendig oder angemessen erachtet, gehören), auf.
2.4 Nachdem der Verkäufer einen Auftrag angenommen hat, werden die in jenem Auftrag enthaltenen Waren dem Käufer von dem Verkäufer im Rahmen und vorbehaltlich eines Zusatzvertrages verkauft und geliefert (und endgültig als verkauft und geliefert angesehen). Jeglicher und jeder Zusatzvertrag umfasst
(a) die Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages über die Warenlieferung (es sei denn, dass sie mit vorheriger ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Käufers geändert wurden);
(b) die Bestimmungen und Bedingungen des jeweiligen Auftrags und
(c) jegliche sonstigen maßgeblichen und zutreffenden Bestimmungen und Bedingungen, die von dem Käufer schriftlich festgelegt oder ausdrücklich bestätigt wurden.
2.5 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Verkäufers besitzen keine rechtliche Wirkung bzw. stellen kein Gegenangebot dar, das von oder im Auftrag des Auftraggebers Käufers angenommen werden kann (sofern der Auftraggeber Käufer nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat). Mit dem Verkauf und der Bereitstellung Lieferung der Logistikleistungen Waren gelten sämtliche alle der Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages über Logistikleistungen die Warenlieferung als von dem Auftragnehmer Verkäufer endgültig angenommen und ist dieser an sie gebunden.
2.5 2.6 Sofern der Auftraggeber Käufer nicht ausdrücklich schriftlich dem Gegenteil zustimmt, hat der Auftragnehmer Verkäufer jegliche und sämtliche Zusatzverträge Aufträge in ihrer Gesamtheit anzunehmen. Er ist nicht berechtigt, nur einen Teil eines Zusatzvertrages Auftrags anzunehmen. Zusatzverträge Aufträge setzen jegliche und sämtliche die im Rahmen des jeweiligen Zusatzvertrages Auftrags erworbenen Logistikleistungen Waren betreffenden Angebote und Vereinbarungen zwischen den Parteien mit Ausnahme dieses Vertrages über Logistikleistungen die Warenlieferung außer Kraft. Im Fall eines Widerspruchs zwischen einem vorherigen Dokument oder einer Vereinbarung und diesem Vertrag über Logistikleistungen die Warenlieferung besitzt dieser Vertrag über Logistikleistungen die Warenlieferung in seiner durch seinen (seine) Zusatzvertrag (Zusatzverträge) abgeänderten Form Vorrang.
2.6 Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Zusatzvertrag jederzeit vor der Bereitstellung der Logistikleistungen durch den Auftragnehmer durch eine 30 Tage vorher erteilte diesbezügliche schriftliche Benachrichtigung an den Auftragnehmer stornieren oder modifizieren.
2.7 Der Auftragnehmer kann nach einer spätestens ein (1) Jahr vorher ergangenen schriftlichen Benachrichtigung an den Auftraggeber (i) diesen Vertrag über Logistikleistungen kündigen und/oder
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Samples: Warenlieferungsvertrag