Common use of Allgemeines – Pflichten des Arbeitgebers Clause in Contracts

Allgemeines – Pflichten des Arbeitgebers. Soweit die DFG Ausgaben für Personal finanziert, übernimmt sie zu keiner Zeit die Rolle des Arbeitgebers. Werden Pflichten, die aus der Arbeitgeberstellung resultieren, nicht erfüllt, so übernimmt die DFG keinerlei Verantwortung für vorgefallenes Fehlverhalten. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen und der Rege- lungen dieser Verwendungsrichtlinien selbstständig verantwortlich. Der Arbeitgeber stellt das Personal ein, zahlt seine Vergütung und ist dafür verantwort- lich, dass Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) und andere Abgaben ordnungsgemäß abgeführt werden. Zwei- felsfragen der Lohnsteuerpflicht entscheidet das örtlich zuständige Finanzamt, Zweifels- fragen der Sozialversicherungspflicht der zuständige Sozialversicherungsträger. Die folgenden Regelungen gelten allgemein, soweit sich nicht etwas anderes aus den besonderen Regelungen für einzelne Förderprogramme ergibt.

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Allgemeines – Pflichten des Arbeitgebers. Soweit die DFG Ausgaben für Personal finanziert, übernimmt sie zu keiner Zeit die Rolle des Arbeitgebers. Werden Pflichten, die aus der Arbeitgeberstellung resultieren, nicht erfüllt, so übernimmt die DFG keinerlei Verantwortung für vorgefallenes Fehlverhaltenhierfür keine Verantwortung. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen und der Rege- lungen Regelungen dieser Verwendungsrichtlinien Verwendungs- richtlinien selbstständig verantwortlich. Der Arbeitgeber stellt das Personal ein, zahlt seine Vergütung und ist dafür verantwort- lich, dass Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) und andere Abgaben ordnungsgemäß abgeführt werden. Zwei- felsfragen der Lohnsteuerpflicht entscheidet das örtlich zuständige Finanzamt, Zweifels- fragen der Sozialversicherungspflicht der zuständige Sozialversicherungsträger. Die folgenden Regelungen gelten allgemein, soweit sich nicht etwas anderes aus den besonderen Regelungen für einzelne Förderprogramme ergibt.

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Allgemeines – Pflichten des Arbeitgebers. Soweit die DFG Ausgaben für Personal finanziert, übernimmt sie zu keiner Zeit die Rolle des Arbeitgebers. Werden Pflichten, die aus der Arbeitgeberstellung resultieren, nicht erfüllt, so übernimmt die DFG keinerlei Verantwortung für vorgefallenes Fehlverhaltenhierfür keine Verantwortung. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen und der Rege- lungen Regelungen dieser Verwendungsrichtlinien Verwen- dungsrichtlinien selbstständig verantwortlich. Der Arbeitgeber stellt das Personal ein, zahlt seine Vergütung und ist dafür verantwort- lich, dass Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) und andere Abgaben ordnungsgemäß abgeführt werden. Zwei- felsfragen Zweifelsfragen der Lohnsteuerpflicht entscheidet das örtlich zuständige Finanzamt, Zweifels- fragen Zweifelsfragen der Sozialversicherungspflicht der zuständige Sozialversicherungsträger. Die folgenden Regelungen gelten allgemein, soweit sich nicht etwas anderes aus den besonderen Regelungen für einzelne Förderprogramme ergibtSozialversicherungsträ- ger.

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Allgemeines – Pflichten des Arbeitgebers. Soweit die DFG Ausgaben für Personal finanziert, übernimmt sie zu keiner Zeit die Rolle des Arbeitgebers. Werden Pflichten, die aus der Arbeitgeberstellung resultieren, nicht erfüllt, so übernimmt die DFG keinerlei Verantwortung für vorgefallenes Fehlverhaltenhierfür keine Verantwortung. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen und der Rege- lungen Regelungen dieser Verwendungsrichtlinien Verwendungs- richtlinien selbstständig verantwortlich. Der Arbeitgeber stellt das Personal ein, zahlt seine Vergütung und ist dafür verantwort- lich, dass Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- DFG und Pflegeversicherung) und andere Abgaben ordnungsgemäß abgeführt werden. Zwei- felsfragen der Lohnsteuerpflicht entscheidet das örtlich zuständige Finanzamt, Zweifels- fragen der Sozialversicherungspflicht der zuständige Sozialversicherungsträger. Die folgenden Regelungen gelten allgemein, soweit sich nicht etwas anderes aus den besonderen Regelungen für einzelne Förderprogramme ergibt.

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Allgemeines – Pflichten des Arbeitgebers. Soweit die DFG Ausgaben für Personal finanziert, übernimmt sie zu keiner Zeit die Rolle des Arbeitgebers. Werden Pflichten, die aus der Arbeitgeberstellung resultieren, nicht erfüllt, so übernimmt die DFG keinerlei Verantwortung für vorgefallenes Fehlverhaltenhierfür keine Verantwortung. Der Arbeitgeber ist für die DFG Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen und der Rege- lungen Regelungen dieser Verwendungsrichtlinien Verwendungs- richtlinien selbstständig verantwortlich. Der Arbeitgeber stellt das Personal ein, zahlt seine Vergütung und ist dafür verantwort- lich, dass Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) und andere Abgaben ordnungsgemäß abgeführt werden. Zwei- felsfragen der Lohnsteuerpflicht entscheidet das örtlich zuständige Finanzamt, Zweifels- fragen der Sozialversicherungspflicht der zuständige Sozialversicherungsträger. Die folgenden Regelungen gelten allgemein, soweit sich nicht etwas anderes aus den besonderen Regelungen für einzelne Förderprogramme ergibt.

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