Common use of Allgemeines Universitätspersonal Clause in Contracts

Allgemeines Universitätspersonal. 50. Einstufung des allgemeinen Universitätspersonals (1) Alle ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 2 werden nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit und je nach Erfüllung der Einreihungskriterien in die Verwendungsgruppen I bis V eingereiht. Die Universitätsleitung wird sich bemühen, die ArbeitnehmerInnen entsprechend ihrer Ausbildung und fachlichen Kompetenz einzusetzen. (2) ProjektmitarbeiterInnen, die befristet oder unbefristet für wissenschaftliche/ künstlerische Projekte aufgenommen werden (welche von Dritten finanziell gefördert werden), aber keine wissenschaftlichen/ künstlerischen Tätigkeiten verrichten sind ArbeitnehmerInnen gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 und die Bestimmungen des allgemeinen Universitätspersonals dieses Kollektivvertrages gelangen für sie zur Anwendung. (3) Die Verwendungsgruppen werden in § 51 durch verbindliche Einreihungskriterien beschrieben. Die in Anhang 1 zu den einzelnen Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeiten und Berufsbilder sind beispielhaft. (4) Alle ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 2 werden darüber hinaus in eine Qualifikationsstufe eingereiht. Qualifikationsstufen nach § 52 sind die Grundstufe, die Regelstufe allenfalls unter Berücksichtigung der Zuerkennung des Expert(inn)en- status. (5) Die Einreihung in die Verwendungsgruppe und Qualifikationsstufe sowie die Zuerkennung des Expert(inn)enstatus wird für jede/n ArbeitnehmerIn von der Universitätsleitung vorgenommen. Sie ist dem/ der ArbeitnehmerIn ebenso wie alle in der Folge eintretenden Änderungen zusammen mit der jeweiligen Höhe des daraus resultierenden Entgeltes unverzüglich schriftlich durch Dienstzettel oder Arbeitsvertrag bekannt zu geben. (6) Jede/r neu eintretende ArbeitnehmerIn beginnt grundsätzlich in der Grundstufe seiner Verwendungsgruppe. Tätigkeitsspezifische Vorerfahrungen können jedoch bei der Einreihung in die Qualifikationsstufe berücksichtigt werden. Dies setzt voraus, dass der/ die ArbeitnehmerIn die Vorerfahrungen der Universität bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch zwei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere (erforderlichenfalls mit Übersetzung) nachweist. (7) Der/ die ArbeitnehmerIn kann von der Universität in begründeten Fällen im Zuge des Mitarbeiter(innen)gespräches oder des Abschlusses der individuellen Zielvereinbarung die Überprüfung seiner/ ihrer Einreihung in die Verwendungsgruppe und Qualifikationsstufe sowie die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Expert(inn)enstatus verlangen. Wenn die Universität diesem Verlangen nicht entspricht oder es zu keinem Einvernehmen über eine Neueinreihung kommt, muss die Universität das entsprechend begründen. Der Betriebsrat ist auf Verlangen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin hinzuzuziehen. Das Verfahren und die Modalitäten für die Überprüfung einer Einreihung können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (8) In den Verwendungsgruppen ist eine Vorrückung in die nächst höhere Entgeltstufe jedenfalls bei Vollendung des im § 54 vorgesehenen Vorrückungszeitraumes und unter Berücksichtigung der allfälligen Zuerkennung des Expert(inn)enstatus vorzunehmen. (9) Als Beginn des Vorrückungszeitraumes gilt für neu eintretende ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni begonnen hat, der 1. Januar dieses Jahres. Hat das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember begonnen, gilt als Beginn des Vorrückungszeitraumes der 1. Januar des darauf folgenden Jahres. Günstigere Regelungen im Arbeitsvertrag bleiben unberührt. (10) Die Zuerkennung des Expert(inn)enstatus bewirkt a) die Vorrückung in die jeweils nächst höhere Entgeltstufe der für den/ die ArbeitnehmerIn maßgebenden Regelstufe sowie b) eine Verkürzung des Zeitraumes, der dann in dieser Entgeltstufe für die nächste Vorrückung zurückgelegt werden muss (Vorrückungsbonus). (11) Der Vorrückungsbonus ist in Kalendermonaten zu bemessen und ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Vorrückungszeitraum, der nach § 54 für die Entgeltstufe maßgebend ist, die mit der Vorrückung nach lit. a erreicht wurde, und dem Zeitraum, um den die Vorrückung nach lit. a früher erfolgt ist als dies nach § 54 vorgesehen wäre. Der Vorrückungsbonus beträgt mindestens zwölf und höchstens 60 Monate. (12) ArbeitnehmerInnen, die durch die Zuerkennung des Expert(inn)enstatus nach Abs. 10 lit. a in die letzte Entgeltstufe ihrer Verwendungsgruppe vorrücken, ist nach weiteren fünf Jahren eine Zulage in Höhe der Hälfte der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Differenz zwischen dem für diese und dem für die vorherige Entgeltstufe vorgesehenen Betrag zu gewähren. Gleiches gilt für ArbeitnehmerInnen, wenn ihnen der Expert(inn)enstatus in der letzten Entgeltstufe ihrer Verwendungsgruppe zuerkannt wird. (13) Vorrückungen, die über das in Abs. 10 vorgesehene Ausmaß hinausgehen, setzen die neuerliche Zuerkennung des Expert(inn)enstatus voraus. (14) Überzahlungen auf Basis einzelvertraglicher Vereinbarungen sind zulässig. I ArbeitnehmerInnen, die einfache, nicht schematische oder mechanische Tätigkeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten. Einschlägig erworbene Kenntnisse oder Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse bzw. Praxis XXx ArbeitnehmerInnen, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen fachliche oder administrative, überwiegend mitwirkende und unterstützende Tätigkeiten erledigen. Einschlägige erworbene Kenntnisse oder Nachweise der entsprechenden Berufserfordernisse, z.B. abgeschlossenen Lehre, Fachschulabschluss IIb ArbeitnehmerInnen, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fachliche oder administrative Tätigkeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages weitgehend selbständig erledigen Einschlägig erworbene Kenntnisse oder Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse, z.B. abgeschlossene Lehre, Fachschulabschluss XXXx ArbeitnehmerInnen, die qualifizierte Tätigkeiten aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen verantwortlich selbständig ausführen. Kaufmännische, fachliche und organisatorische Kenntnisse oder Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse, z.B. Matura/Fachmatura IIIb ArbeitnehmerInnen, die qualifizierte Tätigkeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und/ oder mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Kaufmännische, fachliche und organisatorische Spezialkenntnisse oder Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse, z.B. Fachmatura, postsekundäre und tertiäre Abschlüsse bis sechs Semester XXx ArbeitnehmerInnen, die schwierige, verantwortungsvolle Tätigkeiten mit entsprechendem Entscheidungsspielraum verrichten. Wissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche, technische und organisatorische Expertentätigkeit mit Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse und/ oder mit der Qualifikation zur Führung von Organisationseinheiten zB. Fachhochschul- und Universitätsabschlüsse, Fachmatura mit Spezialkenntnissen XXx ArbeitnehmerInnen die besonders schwierige, verantwortungsvolle Tätigkeiten mit entsprechendem Entscheidungsspielraum verrichten. Wissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche, technische und organisatorische Expertentätigkeit mit Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse und/ oder mit der Qualifikation zur Führung von Organisationseinheiten zB. Fachhochschul- und Universitätsabschlüsse V ArbeitnehmerInnen in leitenden, die Universität in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen, mit erhöhtem Verantwortungsbereich, sowie mit umfassenden Spezialkenntnissen und mehrjährigen einschlägigen Erfahrungen. Wissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche, technische und organisatorische Expertentätigkeit. Qualifikation zur Führung großer Organisationseinheiten mit ausgewiesener Erfahrung zur Mitarbeiter(innen)führung, (1) Innerhalb der Verwendungsgruppen bestehen zwei Qualifikationsstufen, in wel- che die ArbeitnehmerInnen wie folgt einzureihen sind:

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Allgemeines Universitätspersonal. 50. Einstufung des allgemeinen Universitätspersonals (1) Alle ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 2 werden nach der Art ihrer vorwiegend vorwie- gend ausgeübten Tätigkeit und je nach Erfüllung der Einreihungskriterien in die Verwendungsgruppen I bis V eingereiht. Die Universitätsleitung wird sich bemühenbemü- hen, die ArbeitnehmerInnen entsprechend ihrer Ausbildung und fachlichen Kompetenz Kompe- tenz einzusetzen. (2) ProjektmitarbeiterInnen, die befristet oder unbefristet für wissenschaftliche/ künstlerische Projekte aufgenommen werden (welche von Dritten finanziell gefördert werden), aber keine wissenschaftlichen/ künstlerischen Tätigkeiten verrichten sind ArbeitnehmerInnen gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 und die Bestimmungen des allgemeinen Universitätspersonals dieses Kollektivvertrages gelangen für sie zur Anwendung. (3) Die Verwendungsgruppen werden in § 51 durch verbindliche Einreihungskriterien Einreihungskrite- rien beschrieben. Die in Anhang 1 zu den einzelnen Verwendungsgruppen angeführten ange- führten Tätigkeiten und Berufsbilder sind beispielhaft. (4) Alle ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 2 werden darüber hinaus in eine Qualifikationsstufe eingereiht. Qualifikationsstufen nach § 52 sind die Grundstufe, die Regelstufe allenfalls unter Berücksichtigung der Zuerkennung des Expert(inn)en- status. (5) Die Einreihung in die Verwendungsgruppe und Qualifikationsstufe sowie die Zuerkennung Zu- erkennung des Expert(inn)enstatus wird für jede/n ArbeitnehmerIn von der Universitätsleitung Universi- tätsleitung vorgenommen. Sie ist dem/ der ArbeitnehmerIn ebenso wie alle in der Folge eintretenden Änderungen zusammen mit der jeweiligen Höhe des daraus resultierenden re- sultierenden Entgeltes unverzüglich schriftlich durch Dienstzettel oder Arbeitsvertrag bekannt zu geben. (6) Jede/r neu eintretende ArbeitnehmerIn beginnt grundsätzlich in der Grundstufe seiner Verwendungsgruppe. Tätigkeitsspezifische Vorerfahrungen können jedoch bei der Einreihung in die Qualifikationsstufe berücksichtigt werden. Dies setzt vorausvor- aus, dass der/ die ArbeitnehmerIn die Vorerfahrungen der Universität bei VertragsabschlussVertrags- abschluss, spätestens jedoch zwei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere (erforderlichenfalls mit Übersetzung) nachweist. (7) Der/ die ArbeitnehmerIn kann von der Universität in begründeten Fällen im Zuge des Mitarbeiter(innen)gespräches oder des Abschlusses der individuellen Zielvereinbarung Zielver- einbarung die Überprüfung seiner/ ihrer Einreihung in die Verwendungsgruppe und Qualifikationsstufe sowie die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Expert(inn)enstatus verlangen. Wenn die Universität diesem Verlangen nicht entspricht ent- spricht oder es zu keinem Einvernehmen über eine Neueinreihung kommt, muss d die Universität das entsprechend begründen. Der Betriebsrat ist auf Verlangen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin hinzuzuziehen. Das Verfahren und die Modalitäten Modalitä- ten für die Überprüfung einer Einreihung können durch Betriebsvereinbarung geregelt gere- gelt werden. (8) In den Verwendungsgruppen ist eine Vorrückung in die nächst höhere Entgeltstufe Entgelt- stufe jedenfalls bei Vollendung des im § 54 vorgesehenen Vorrückungszeitraumes und unter Berücksichtigung der allfälligen Zuerkennung des Expert(inn)enstatus vorzunehmenvor- zunehmen. (9) Als Beginn des Vorrückungszeitraumes gilt für neu eintretende ArbeitnehmerInnenArbeitnehmerIn- nen, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni begonnen hat, der 1. Januar dieses Jahres. Hat das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember De- zember begonnen, gilt als Beginn des Vorrückungszeitraumes der 1. Januar des darauf da- rauf folgenden Jahres. Günstigere Regelungen im Arbeitsvertrag bleiben unberührt. (10) Die Zuerkennung des Expert(inn)enstatus bewirkt a) die Vorrückung in die jeweils nächst höhere Entgeltstufe der für den/ die ArbeitnehmerIn Ar- beitnehmerIn maßgebenden Regelstufe sowie b) eine Verkürzung des Zeitraumes, der dann in dieser Entgeltstufe für die nächste Vorrückung zurückgelegt werden muss (Vorrückungsbonus). (11) Der Vorrückungsbonus ist in Kalendermonaten zu bemessen und ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Vorrückungszeitraum, der nach § 54 für die Entgeltstufe Entgelt- stufe maßgebend ist, die mit der Vorrückung nach lit. a erreicht wurde, und dem ZeitraumZeit- raum, um den die Vorrückung nach lit. a früher erfolgt ist als dies nach § 54 vorgesehen vorge- sehen wäre. Der Vorrückungsbonus beträgt mindestens zwölf und höchstens 60 Monate. (12) ArbeitnehmerInnen, die durch die Zuerkennung des Expert(inn)enstatus nach Abs. 10 lit. a in die letzte Entgeltstufe ihrer Verwendungsgruppe vorrücken, ist nach weiteren fünf Jahren eine Zulage in Höhe der Hälfte der zu diesem Zeitpunkt bestehenden beste- henden Differenz zwischen dem für diese und dem für die vorherige Entgeltstufe vorgesehenen vor- gesehenen Betrag zu gewähren. Gleiches gilt für ArbeitnehmerInnen, wenn ihnen der Expert(inn)enstatus in der letzten Entgeltstufe ihrer Verwendungsgruppe zuerkannt zuer- kannt wird. (13) Vorrückungen, die über das in Abs. 10 vorgesehene Ausmaß hinausgehen, setzen die neuerliche Zuerkennung des Expert(inn)enstatus voraus. (14) Überzahlungen auf Basis einzelvertraglicher Vereinbarungen sind zulässig. I ArbeitnehmerInnen, die einfache, nicht schematische sche- matische oder mechanische Tätigkeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung Arbeitsan- weisung verrichten. Einschlägig erworbene Kenntnisse oder Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse bzw. Praxis XXx ArbeitnehmerInnen, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen fachliche oder administrativead- ministrative, überwiegend mitwirkende und unterstützende un- terstützende Tätigkeiten erledigen. Einschlägige erworbene Kenntnisse oder Nachweise der entsprechenden Berufserfordernisse, z.B. abgeschlossenen abge- schlossenen Lehre, Fachschulabschluss IIb ArbeitnehmerInnen, die auf Grund ihrer Kenntnisse Kennt- nisse und Erfahrungen fachliche oder administrative administ- rative Tätigkeiten im Rahmen des ihnen erteilten erteil- ten Auftrages weitgehend selbständig erledigen Einschlägig erworbene Kenntnisse oder Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse, z.B. abgeschlossene abge- schlossene Lehre, Fachschulabschluss XXXx ArbeitnehmerInnen, die qualifizierte Tätigkeiten aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen verantwortlich selbständig ausführen. Kaufmännische, fachliche und organisatorische Kenntnisse oder Nachweis der entsprechenden BerufserfordernisseBe- rufserfordernisse, z.B. Matura/Fachmatura Matura IIIb ArbeitnehmerInnen, die qualifizierte Tätigkeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere be- sondere Fachkenntnisse und/ oder mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Kaufmännische, fachliche und organisatorische Spezialkenntnisse Spe- zialkenntnisse oder Nachweis der entsprechenden BerufserfordernisseBe- rufserfordernisse, z.B. Fachmatura, postsekundäre und tertiäre Abschlüsse bis sechs Semester XXx ArbeitnehmerInnen, die schwierige, verantwortungsvolle verantwor- tungsvolle Tätigkeiten mit entsprechendem Entscheidungsspielraum verrichten. Wissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche, technische techni- sche und organisatorische Expertentätigkeit mit Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse und/ oder mit der Qualifikation zur Führung von Organisationseinheiten Orga- nisationseinheiten zB. Fachhochschul- und Universitätsabschlüsse, Fachmatura mit Spezialkenntnissen XXx ArbeitnehmerInnen die besonders schwierige, verantwortungsvolle Tätigkeiten mit entsprechendem entspre- chendem Entscheidungsspielraum verrichten. Wissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche, technische techni- sche und organisatorische Expertentätigkeit mit Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse und/ oder mit der Qualifikation zur Führung von Organisationseinheiten Orga- nisationseinheiten zB. Fachhochschul- und Universitätsabschlüsse V ArbeitnehmerInnen in leitenden, die Universität in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden beein- flussenden Stellungen, mit erhöhtem VerantwortungsbereichVerant- wortungsbereich, sowie mit umfassenden Spezialkenntnissen Spe- zialkenntnissen und mehrjährigen einschlägigen einschlägi- gen Erfahrungen. Wissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche, technische techni- sche und organisatorische Expertentätigkeit. Qualifikation Qualifika- tion zur Führung großer Organisationseinheiten mit ausgewiesener Erfahrung zur Mitarbeiter(innen)führungMitarbei- ter(innen)führung, (1) Innerhalb der Verwendungsgruppen bestehen zwei Qualifikationsstufen, in wel- che die ArbeitnehmerInnen wie folgt einzureihen sind:

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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Allgemeines Universitätspersonal. 50. Einstufung des allgemeinen Universitätspersonals (1) Alle ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 2 werden nach der Art ihrer vorwiegend vorwie- gend ausgeübten Tätigkeit und je nach Erfüllung der Einreihungskriterien in die Verwendungsgruppen I bis V eingereiht. Die Universitätsleitung wird sich bemühenbemü- hen, die ArbeitnehmerInnen entsprechend ihrer Ausbildung und fachlichen Kompetenz Kompe- tenz einzusetzen. (2) ProjektmitarbeiterInnen, die befristet oder unbefristet für wissenschaftliche/ künstlerische Projekte aufgenommen werden (welche von Dritten finanziell gefördert werden), aber keine wissenschaftlichen/ künstlerischen Tätigkeiten verrichten sind ArbeitnehmerInnen gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 und die Bestimmungen des allgemeinen Universitätspersonals dieses Kollektivvertrages gelangen für sie zur Anwendung. (3) Die Verwendungsgruppen werden in § 51 durch verbindliche Einreihungskriterien Einreihungskrite- rien beschrieben. Die in Anhang 1 zu den einzelnen Verwendungsgruppen angeführten ange- führten Tätigkeiten und Berufsbilder sind beispielhaft. (4) Alle ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 2 werden darüber hinaus in eine Qualifikationsstufe eingereiht. Qualifikationsstufen nach § 52 sind die Grundstufe, die Regelstufe allenfalls unter Berücksichtigung der Zuerkennung des Expert(inn)en- status. (5) Die Einreihung in die Verwendungsgruppe und Qualifikationsstufe sowie die Zuerkennung Zu- erkennung des Expert(inn)enstatus wird für jede/n ArbeitnehmerIn von der Universitätsleitung Universi- tätsleitung vorgenommen. Sie ist dem/ der ArbeitnehmerIn ebenso wie alle in der Folge eintretenden Änderungen zusammen mit der jeweiligen Höhe des daraus resultierenden re- sultierenden Entgeltes unverzüglich schriftlich durch Dienstzettel oder Arbeitsvertrag bekannt zu geben. (6) Jede/r neu eintretende ArbeitnehmerIn beginnt grundsätzlich in der Grundstufe seiner Verwendungsgruppe. Tätigkeitsspezifische Vorerfahrungen können jedoch bei der Einreihung in die Qualifikationsstufe berücksichtigt werden. Dies setzt vorausvor- aus, dass der/ die ArbeitnehmerIn die Vorerfahrungen der Universität bei VertragsabschlussVertrags- abschluss, spätestens jedoch zwei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere (erforderlichenfalls mit Übersetzung) nachweist. (7) Der/ die ArbeitnehmerIn kann von der Universität in begründeten Fällen im Zuge des Mitarbeiter(innen)gespräches oder des Abschlusses der individuellen Zielvereinbarung Zielver- einbarung die Überprüfung seiner/ ihrer Einreihung in die Verwendungsgruppe und Qualifikationsstufe sowie die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Expert(inn)enstatus verlangen. Wenn die Universität diesem Verlangen nicht entspricht ent- spricht oder es zu keinem Einvernehmen über eine Neueinreihung kommt, muss die Universität das entsprechend begründen. Der Betriebsrat ist auf Verlangen des Arbeitnehmers/ Ar- beitnehmers/ der Arbeitnehmerin hinzuzuziehen. Das Verfahren und die Modalitäten für die Überprüfung einer Einreihung können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (8) In den Verwendungsgruppen ist eine Vorrückung in die nächst höhere Entgeltstufe Entgelt- stufe jedenfalls bei Vollendung des im § 54 vorgesehenen Vorrückungszeitraumes und unter Berücksichtigung der allfälligen Zuerkennung des Expert(inn)enstatus vorzunehmenvor- zunehmen. (9) Als Beginn des Vorrückungszeitraumes gilt für neu eintretende ArbeitnehmerInnenArbeitnehmerIn- nen, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni begonnen hat, der 1. Januar dieses Jahres. Hat das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember De- zember begonnen, gilt als Beginn des Vorrückungszeitraumes der 1. Januar des darauf da- rauf folgenden Jahres. Günstigere Regelungen im Arbeitsvertrag bleiben unberührt. (10) Die Zuerkennung des Expert(inn)enstatus bewirkt a) die Vorrückung in die jeweils nächst höhere Entgeltstufe der für den/ die ArbeitnehmerIn Ar- beitnehmerIn maßgebenden Regelstufe sowie b) eine Verkürzung des Zeitraumes, der dann in dieser Entgeltstufe für die nächste Vorrückung zurückgelegt werden muss (Vorrückungsbonus). (11) Der Vorrückungsbonus ist in Kalendermonaten zu bemessen und ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Vorrückungszeitraum, der nach § 54 für die Entgeltstufe Entgelt- stufe maßgebend ist, die mit der Vorrückung nach lit. a erreicht wurde, und dem ZeitraumZeit- raum, um den die Vorrückung nach lit. a früher erfolgt ist als dies nach § 54 vorgesehen vorge- sehen wäre. Der Vorrückungsbonus beträgt mindestens zwölf und höchstens 60 Monate. (12) ArbeitnehmerInnen, die durch die Zuerkennung des Expert(inn)enstatus nach Abs. 10 lit. a in die letzte Entgeltstufe ihrer Verwendungsgruppe vorrücken, ist nach weiteren fünf Jahren eine Zulage in Höhe der Hälfte der zu diesem Zeitpunkt bestehenden beste- henden Differenz zwischen dem für diese und dem für die vorherige Entgeltstufe vorgesehenen vor- gesehenen Betrag zu gewähren. Gleiches gilt für ArbeitnehmerInnen, wenn ihnen der Expert(inn)enstatus in der letzten Entgeltstufe ihrer Verwendungsgruppe zuerkannt zuer- kannt wird. (13) Vorrückungen, die über das in Abs. 10 vorgesehene Ausmaß hinausgehen, setzen die neuerliche Zuerkennung des Expert(inn)enstatus voraus. (14) Überzahlungen auf Basis einzelvertraglicher Vereinbarungen sind zulässig. I ArbeitnehmerInnen, die einfache, nicht schematische sche- matische oder mechanische Tätigkeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung Arbeitsan- weisung verrichten. Einschlägig erworbene Kenntnisse oder Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse bzw. Praxis XXx ArbeitnehmerInnen, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen fachliche oder administrativead- ministrative, überwiegend mitwirkende und unterstützende un- terstützende Tätigkeiten erledigen. Einschlägige erworbene Kenntnisse oder Nachweise der entsprechenden Berufserfordernisse, z.B. abgeschlossenen abge- schlossenen Lehre, Fachschulabschluss IIb ArbeitnehmerInnen, die auf Grund ihrer Kenntnisse Kennt- nisse und Erfahrungen fachliche oder administrative administ- rative Tätigkeiten im Rahmen des ihnen erteilten erteil- ten Auftrages weitgehend selbständig erledigen Einschlägig erworbene Kenntnisse oder Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse, z.B. abgeschlossene abge- schlossene Lehre, Fachschulabschluss XXXx ArbeitnehmerInnen, die qualifizierte Tätigkeiten aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen verantwortlich selbständig ausführen. Kaufmännische, fachliche und organisatorische Kenntnisse oder Nachweis der entsprechenden BerufserfordernisseBe- rufserfordernisse, z.B. Matura/Fachmatura Matura IIIb ArbeitnehmerInnen, die qualifizierte Tätigkeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere be- sondere Fachkenntnisse und/ oder mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Kaufmännische, fachliche und organisatorische Spezialkenntnisse Spe- zialkenntnisse oder Nachweis der entsprechenden BerufserfordernisseBe- rufserfordernisse, z.B. Fachmatura, postsekundäre und tertiäre Abschlüsse bis sechs Semester XXx ArbeitnehmerInnen, die schwierige, verantwortungsvolle verantwor- tungsvolle Tätigkeiten mit entsprechendem Entscheidungsspielraum verrichten. Wissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche, technische techni- sche und organisatorische Expertentätigkeit mit Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse und/ oder mit der Qualifikation zur Führung von Organisationseinheiten Orga- nisationseinheiten zB. Fachhochschul- und Universitätsabschlüsse, Fachmatura mit Spezialkenntnissen XXx ArbeitnehmerInnen die besonders schwierige, verantwortungsvolle Tätigkeiten mit entsprechendem entspre- chendem Entscheidungsspielraum verrichten. Wissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche, technische techni- sche und organisatorische Expertentätigkeit mit Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse und/ oder mit der Qualifikation zur Führung von Organisationseinheiten Orga- nisationseinheiten zB. Fachhochschul- und Universitätsabschlüsse V ArbeitnehmerInnen in leitenden, die Universität in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden beein- flussenden Stellungen, mit erhöhtem VerantwortungsbereichVerant- wortungsbereich, sowie mit umfassenden Spezialkenntnissen Spe- zialkenntnissen und mehrjährigen einschlägigen einschlägi- gen Erfahrungen. Wissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche, technische techni- sche und organisatorische Expertentätigkeit. Qualifikation Qualifika- tion zur Führung großer Organisationseinheiten mit ausgewiesener Erfahrung zur Mitarbeiter(innen)führungMitarbei- ter(innen)führung, (1) Innerhalb der Verwendungsgruppen bestehen zwei Qualifikationsstufen, in wel- che die ArbeitnehmerInnen wie folgt einzureihen sind:

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Samples: Kollektivvertrag Für Die Arbeitnehmerinnen Der Universitäten, Kollektivvertrag

Allgemeines Universitätspersonal. 50. Einstufung des allgemeinen Universitätspersonals (1) Alle ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 2 werden nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit und je nach Erfüllung der Einreihungskriterien in die Verwendungsgruppen I bis V eingereiht. Die Universitätsleitung wird sich bemühen, die ArbeitnehmerInnen entsprechend ihrer Ausbildung und fachlichen Kompetenz einzusetzen. (2) ProjektmitarbeiterInnen, die befristet oder unbefristet für wissenschaftliche/ künstlerische Projekte aufgenommen werden (welche von Dritten finanziell gefördert werden), aber keine wissenschaftlichen/ künstlerischen Tätigkeiten verrichten sind ArbeitnehmerInnen gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 und die Bestimmungen des allgemeinen Universitätspersonals dieses Kollektivvertrages gelangen für sie zur Anwendung. (3) Die Verwendungsgruppen werden in § 51 durch verbindliche Einreihungskriterien beschrieben. Die in Anhang 1 zu den einzelnen Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeiten und Berufsbilder sind beispielhaft. (4) Alle ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 2 werden darüber hinaus in eine Qualifikationsstufe eingereiht. Qualifikationsstufen nach § 52 sind die Grundstufe, die Regelstufe allenfalls unter Berücksichtigung der Zuerkennung des Expert(inn)en- status. (5) Die Einreihung in die Verwendungsgruppe und Qualifikationsstufe sowie die Zuerkennung des Expert(inn)enstatus wird für jede/n ArbeitnehmerIn von der Universitätsleitung vorgenommen. Sie ist dem/ der ArbeitnehmerIn ebenso wie alle in der Folge eintretenden Änderungen zusammen mit der jeweiligen Höhe des daraus resultierenden Entgeltes unverzüglich schriftlich durch Dienstzettel oder Arbeitsvertrag bekannt zu geben. (6) Jede/r neu eintretende ArbeitnehmerIn beginnt grundsätzlich in der Grundstufe seiner Verwendungsgruppe. Tätigkeitsspezifische Vorerfahrungen können jedoch bei der Einreihung in die Qualifikationsstufe berücksichtigt werden. Dies setzt voraus, dass der/ die ArbeitnehmerIn die Vorerfahrungen der Universität bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch zwei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere (erforderlichenfalls mit Übersetzung) nachweist. (7) Der/ die ArbeitnehmerIn kann von der Universität in begründeten Fällen im Zuge des Mitarbeiter(innen)gespräches oder des Abschlusses der individuellen Zielvereinbarung die Überprüfung seiner/ ihrer Einreihung in die Verwendungsgruppe und Qualifikationsstufe sowie die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Expert(inn)enstatus verlangen. Wenn die Universität diesem Verlangen nicht entspricht oder es zu keinem Einvernehmen über eine Neueinreihung kommt, muss die Universität das entsprechend begründen. Der Betriebsrat ist auf Verlangen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin hinzuzuziehen. Das Verfahren und die Modalitäten für die Überprüfung einer Einreihung können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (8) In den Verwendungsgruppen ist eine Vorrückung in die nächst höhere Entgeltstufe jedenfalls bei Vollendung des im § 54 vorgesehenen Vorrückungszeitraumes und unter Berücksichtigung der allfälligen Zuerkennung des Expert(inn)enstatus vorzunehmen. (9) Als Beginn des Vorrückungszeitraumes gilt für neu eintretende ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni begonnen hat, der 1. Januar dieses Jahres. Hat das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember begonnen, gilt als Beginn des Vorrückungszeitraumes der 1. Januar des darauf folgenden Jahres. Günstigere Regelungen im Arbeitsvertrag bleiben unberührt. (10) Die Zuerkennung des Expert(inn)enstatus bewirkt a) die Vorrückung in die jeweils nächst höhere Entgeltstufe der für den/ die ArbeitnehmerIn maßgebenden Regelstufe sowie b) eine Verkürzung des Zeitraumes, der dann in dieser Entgeltstufe für die nächste Vorrückung zurückgelegt werden muss (Vorrückungsbonus). (11) Der Vorrückungsbonus ist in Kalendermonaten zu bemessen und ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Vorrückungszeitraum, der nach § 54 für die Entgeltstufe maßgebend ist, die mit der Vorrückung nach lit. a erreicht wurde, und dem Zeitraum, um den die Vorrückung nach lit. a früher erfolgt ist als dies nach § 54 vorgesehen wäre. Der Vorrückungsbonus beträgt mindestens zwölf und höchstens 60 Monate. (12) ArbeitnehmerInnen, die durch die Zuerkennung des Expert(inn)enstatus nach Abs. 10 lit. a in die letzte Entgeltstufe ihrer Verwendungsgruppe vorrücken, ist nach weiteren fünf Jahren eine Zulage in Höhe der Hälfte der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Differenz zwischen dem für diese und dem für die vorherige Entgeltstufe vorgesehenen Betrag zu gewähren. Gleiches gilt für ArbeitnehmerInnen, wenn ihnen der Expert(inn)enstatus in der letzten Entgeltstufe ihrer Verwendungsgruppe zuerkannt wird. (13) Vorrückungen, die über das in Abs. 10 vorgesehene Ausmaß hinausgehen, setzen die neuerliche Zuerkennung des Expert(inn)enstatus voraus. (14) Überzahlungen auf Basis einzelvertraglicher Vereinbarungen sind zulässig. I ArbeitnehmerInnen, die einfache, nicht schematische oder mechanische Tätigkeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten. Einschlägig erworbene Kenntnisse oder Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse bzw. Praxis XXx ArbeitnehmerInnen, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen fachliche oder administrative, überwiegend mitwirkende und unterstützende Tätigkeiten erledigen. Einschlägige erworbene Kenntnisse oder Nachweise der entsprechenden Berufserfordernisse, z.B. abgeschlossenen Lehre, Fachschulabschluss IIb ArbeitnehmerInnen, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fachliche oder administrative Tätigkeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages weitgehend selbständig erledigen Einschlägig erworbene Kenntnisse oder Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse, z.B. abgeschlossene Lehre, Fachschulabschluss XXXx ArbeitnehmerInnen, die qualifizierte Tätigkeiten aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen verantwortlich selbständig ausführen. Kaufmännische, fachliche und organisatorische Kenntnisse oder Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse, z.B. Matura/Fachmatura Matura IIIb ArbeitnehmerInnen, die qualifizierte Tätigkeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und/ oder mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Kaufmännische, fachliche und organisatorische Spezialkenntnisse oder Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse, z.B. Fachmatura, postsekundäre und tertiäre Abschlüsse bis sechs Semester XXx ArbeitnehmerInnen, die schwierige, verantwortungsvolle Tätigkeiten mit entsprechendem Entscheidungsspielraum verrichten. Wissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche, technische und organisatorische Expertentätigkeit mit Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse und/ oder mit der Qualifikation zur Führung von Organisationseinheiten zB. Fachhochschul- und Universitätsabschlüsse, Fachmatura mit Spezialkenntnissen XXx ArbeitnehmerInnen die besonders schwierige, verantwortungsvolle Tätigkeiten mit entsprechendem Entscheidungsspielraum verrichten. Wissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche, technische und organisatorische Expertentätigkeit mit Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse und/ oder mit der Qualifikation zur Führung von Organisationseinheiten zB. Fachhochschul- und Universitätsabschlüsse V ArbeitnehmerInnen in leitenden, die Universität in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen, mit erhöhtem Verantwortungsbereich, sowie mit umfassenden Spezialkenntnissen und mehrjährigen einschlägigen Erfahrungen. Wissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche, technische und organisatorische Expertentätigkeit. Qualifikation zur Führung großer Organisationseinheiten mit ausgewiesener Erfahrung zur Mitarbeiter(innen)führung, (1) Innerhalb der Verwendungsgruppen bestehen zwei Qualifikationsstufen, in wel- che die ArbeitnehmerInnen wie folgt einzureihen sind:

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Allgemeines Universitätspersonal. 50. Einstufung des allgemeinen Universitätspersonals (1) Alle ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 2 werden nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit und je nach Erfüllung der Einreihungskriterien in die Verwendungsgruppen I bis V eingereiht. Die Universitätsleitung wird sich bemühen, die ArbeitnehmerInnen entsprechend ihrer Ausbildung und fachlichen Kompetenz einzusetzen. (2) ProjektmitarbeiterInnen, die befristet oder unbefristet für wissenschaftliche/ künstlerische Projekte aufgenommen werden (welche von Dritten finanziell gefördert werden), aber keine wissenschaftlichen/ künstlerischen Tätigkeiten verrichten sind ArbeitnehmerInnen gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 und die Bestimmungen des allgemeinen Universitätspersonals dieses Kollektivvertrages gelangen für sie zur Anwendung. (3) Die Verwendungsgruppen werden in § 51 durch verbindliche Einreihungskriterien beschrieben. Die in Anhang 1 zu den einzelnen Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeiten und Berufsbilder sind beispielhaft. (4) Alle ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 2 werden darüber hinaus in eine Qualifikationsstufe eingereiht. Qualifikationsstufen nach § 52 sind die Grundstufe, die Regelstufe allenfalls unter Berücksichtigung der Zuerkennung des Expert(inn)en- status. (5) Die Einreihung in die Verwendungsgruppe und Qualifikationsstufe sowie die Zuerkennung des Expert(inn)enstatus wird für jede/n ArbeitnehmerIn von der Universitätsleitung vorgenommen. Sie ist dem/ der ArbeitnehmerIn ebenso wie alle in der Folge eintretenden Änderungen zusammen mit der jeweiligen Höhe des daraus resultierenden Entgeltes unverzüglich schriftlich durch Dienstzettel oder Arbeitsvertrag bekannt zu geben. (6) Jede/r neu eintretende ArbeitnehmerIn beginnt grundsätzlich in der Grundstufe seiner Verwendungsgruppe. Tätigkeitsspezifische Vorerfahrungen können jedoch bei der Einreihung in die Qualifikationsstufe berücksichtigt werden. Dies setzt voraus, dass der/ die ArbeitnehmerIn die Vorerfahrungen der Universität bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch zwei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere (erforderlichenfalls mit Übersetzung) nachweist. (7) Der/ die ArbeitnehmerIn kann von der Universität in begründeten Fällen im Zuge des Mitarbeiter(innen)gespräches oder des Abschlusses der individuellen Zielvereinbarung die Überprüfung seiner/ ihrer Einreihung in die Verwendungsgruppe und Qualifikationsstufe sowie die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Expert(inn)enstatus verlangen. Wenn die Universität diesem Verlangen nicht entspricht oder es zu keinem Einvernehmen über eine Neueinreihung kommt, muss die Universität das entsprechend begründen. Der Betriebsrat ist auf Verlangen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin hinzuzuziehen. Das Verfahren und die Modalitäten für die Überprüfung einer Einreihung können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (8) In den Verwendungsgruppen ist eine Vorrückung in die nächst höhere Entgeltstufe jedenfalls bei Vollendung des im § 54 vorgesehenen Vorrückungszeitraumes und unter Berücksichtigung der allfälligen Zuerkennung des Expert(inn)enstatus vorzunehmen. (9) Als Beginn des Vorrückungszeitraumes gilt für neu eintretende ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni begonnen hat, der 1. Januar dieses Jahres. Hat das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember begonnen, gilt als Beginn des Vorrückungszeitraumes der 1. Januar des darauf folgenden Jahres. Günstigere Regelungen im Arbeitsvertrag bleiben unberührt. (10) Die Zuerkennung des Expert(inn)enstatus bewirkt a) die Vorrückung in die jeweils nächst höhere Entgeltstufe der für den/ die ArbeitnehmerIn maßgebenden Regelstufe sowie b) eine Verkürzung des Zeitraumes, der dann in dieser Entgeltstufe für die nächste Vorrückung zurückgelegt werden muss (Vorrückungsbonus). (11) Der Vorrückungsbonus ist in Kalendermonaten zu bemessen und ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Vorrückungszeitraum, der nach § 54 für die Entgeltstufe maßgebend ist, die mit der Vorrückung nach lit. a erreicht wurde, und dem Zeitraum, um den die Vorrückung nach lit. a früher erfolgt ist als dies nach § 54 vorgesehen wäre. Der Vorrückungsbonus beträgt mindestens zwölf und höchstens 60 Monate. (12) ArbeitnehmerInnen, die durch die Zuerkennung des Expert(inn)enstatus nach Abs. 10 lit. a in die letzte Entgeltstufe ihrer Verwendungsgruppe vorrücken, ist nach weiteren fünf Jahren eine Zulage in Höhe der Hälfte der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Differenz zwischen dem für diese und dem für die vorherige Entgeltstufe vorgesehenen Betrag zu gewähren. Gleiches gilt für ArbeitnehmerInnen, wenn ihnen der Expert(inn)enstatus in der letzten Entgeltstufe ihrer Verwendungsgruppe zuerkannt wird. (13) Vorrückungen, die über das in Abs. 10 vorgesehene Ausmaß hinausgehen, setzen die neuerliche Zuerkennung des Expert(inn)enstatus voraus. (14) Überzahlungen auf Basis einzelvertraglicher Vereinbarungen sind zulässig. I ArbeitnehmerInnen, die einfache, nicht schematische oder mechanische Tätigkeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten. Einschlägig erworbene Kenntnisse oder Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse bzw. Praxis XXx ArbeitnehmerInnen, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen fachliche oder administrative, überwiegend mitwirkende und unterstützende Tätigkeiten erledigen. Einschlägige erworbene Kenntnisse oder Nachweise der entsprechenden Berufserfordernisse, z.B. abgeschlossenen Lehre, Fachschulabschluss IIb ArbeitnehmerInnen, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fachliche oder administrative Tätigkeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages weitgehend selbständig erledigen Einschlägig erworbene Kenntnisse oder Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse, z.B. abgeschlossene Lehre, Fachschulabschluss XXXx ArbeitnehmerInnen, die qualifizierte Tätigkeiten aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen verantwortlich selbständig ausführen. Kaufmännische, fachliche und organisatorische Kenntnisse oder Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse, z.B. Matura/Fachmatura IIIb ArbeitnehmerInnen, die qualifizierte Tätigkeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und/ oder mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Kaufmännische, fachliche und organisatorische Spezialkenntnisse oder Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse, z.B. Fachmatura, postsekundäre und tertiäre Abschlüsse bis sechs Semester XXx ArbeitnehmerInnen, die schwierige, verantwortungsvolle Tätigkeiten mit entsprechendem Entscheidungsspielraum verrichten. Wissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche, technische und organisatorische Expertentätigkeit mit Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse und/ oder mit der Qualifikation zur Führung von Organisationseinheiten zB. Fachhochschul- und Universitätsabschlüsse, Fachmatura mit Spezialkenntnissen XXx ArbeitnehmerInnen die besonders schwierige, verantwortungsvolle Tätigkeiten mit entsprechendem Entscheidungsspielraum verrichten. Wissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche, technische und organisatorische Expertentätigkeit mit Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse und/ oder mit der Qualifikation zur Führung von Organisationseinheiten zB. Fachhochschul- und Universitätsabschlüsse V ArbeitnehmerInnen in leitenden, die Universität in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen, mit erhöhtem Verantwortungsbereich, sowie mit umfassenden Spezialkenntnissen und mehrjährigen einschlägigen Erfahrungen. Wissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche, technische und organisatorische Expertentätigkeit. Qualifikation zur Führung großer Organisationseinheiten mit ausgewiesener Erfahrung zur Mitarbeiter(innen)führung, (1) Innerhalb der Verwendungsgruppen bestehen zwei Qualifikationsstufen, in wel- che die ArbeitnehmerInnen wie folgt einzureihen sind:

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