Allgemeines zur Datenübermittlung Musterklauseln

Allgemeines zur Datenübermittlung. Jeder Datenbestand darf ausschließlich nur Datensätze für einen verrechnungszuständigen Krankenversiche- rungsträger beinhalten. Eine Zusammenfassung aller Abrechnungsbestände für alle Kassen in einem Datenbestand bzw. in einem File (Datenpaket) ist nicht zulässig. Ein Datenbestand enthält ausschließlich Daten zu einer Rechnungslegung und für einen verrechnungszuständi- gen Krankenversicherungsträger. Die Abrechnungsdatenbestände können • mittels Datenfernübertragung • oder mittels vereinbartem Datenträger, an den verrechnungszuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt werden. Die österreichische Sozialversicherung bietet über ELDA (siehe Kapitel C.4.) bzw. über das eSV-Portal der ös- terreichischen Sozialversicherung (siehe Kapitel C.3.) Datenübermittlungswege an. Es wird empfohlen, elektronische Abrechnungen über das jeweilige System (ELDA oder eSV) über welches die Abrechnung geliefert wurde, dem Vertragspartner wieder zurück zu melden. Damit kann der Sozialversiche- rungsträger, aber auch der Vertragspartner sicherstellen, wo die Retourmeldung zur Abholung bereit gestellt wird bzw. abgeholt werden kann. Eine Vermischung der beiden Systeme ist nicht sinnvoll und soll vermieden werden. Projektcodes und Bestand- bzw. Listkennzeichen, die für den internen Datenaustausch zwischen der Empfangs- stelle der Sozialversicherung und der Datendrehscheibe des Hauptverbandes notwendig sind, sind in der unten angeführten Liste ersichtlich. Weitere Beschreibungen bezüglich des Datenaustausches mit dem Hauptverband (Datendrehscheibe) sind in der Organisationsbeschreibung „DA - Datenaustausch mit dem Hauptverband“ er- sichtlich. Projektcode AA Allgemeiner Austausch von Vertragspartnerdaten SART prägnante Satzarten BEST Sub-Projektcode BEST AA Arztabrechnung - Arzt BEST HA Heilmittelabrechnung - Hausapotheken BEST LA Arztabrechnung - Labor BEST SA Sonstige Abrechnung BEST ZA Arztabrechnung – Zahnarzt BEST ZR Zahnbehandler-Retourmeldung 01 Arzt für Allgemeinmedizin AA VPARTNER AA 03 - - 02 Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin AA VPARTNER AA 03 - - 03 Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie AA VPARTNER AA 03 - - 04 Facharzt für Chirurgie AA VPARTNER AA 03 - - 05 Facharzt für Haut- und Ge- schlechtskrankheiten AA VPARTNER AA 03 - - 06 Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe AA VPARTNER AA 03 - - 07 Facharzt für Innere Medizin AA VPARTNER AA 03 - - 08 Facharzt für Kinder- und Jugend- heilkunde AA VPARTNER AA 03 - - 09 Facharzt für Hals-, Nasen- un...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.