Common use of Ambulante Heilbehandlung, Früherkennung, Entbindung Clause in Contracts

Ambulante Heilbehandlung, Früherkennung, Entbindung. 2.1 Erstattungsfähig sind Aufwendungen für: ◾ Ärztliche Leistungen einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen, insbesondere zur Früherkennung von Krebserkrankungen bei Frauen und Männern, zur Früherkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen und Zuckerkrank- heit, zur Sicherung der normalen körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes, Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission des zuständigen Bundesinstitutes allein in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht (also zum Beispiel unabhängig von Beruf, Reisen, Freizeitgewohnheiten) für alle empfohlen werden, Psychotherapie (siehe Leistungsvoraussetzung § 4 Abs. 2.1 und 2.2 AVB) bis zu 30 Sitzungen zu 100 %, von der 31. Sitzung an zu 80 %, von der 61. Sitzung an zu 70 %, soweit die Gebühren im Rahmen der Regelhöchstsätze1 der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. ◾ Häusliche Behandlungspflege Medizinische Leistungen von Pflegefachkräften nach Anweisung des Arztes (wie Verband- oder Katheter- wechsel, Injektionen), soweit die Vergütungen im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet sind. Sind zwischen den Leistungserbringern und den gesetzlichen Kostenträgern Vergütungen vereinbart, gelten diese als üblich. durch Pflegefachkräfte, wenn durch die häusliche Krankenpflege stationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Die Pflege muss ärztlich verordnet sein. Erstattungsfähig sind die Vergütun- gen, die in der Pflegepflichtversicherung mit Leistungserbringern vereinbart sind. ◾ Leistungen der Hebamme / des Entbindungspflegers, soweit die Gebühren im Rahmen der dafür geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung liegen. abweichend von § 4 Abs. 3.3 AVB sind erstattungsfähig - ab 15. Lebensjahr einmal innerhalb von drei Jahren bis zu 150 EUR, - bis zum 15. Lebensjahr je Kalenderjahr bis zu 75 EUR.

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Ambulante Heilbehandlung, Früherkennung, Entbindung. 2.1 Erstattungsfähig sind Aufwendungen für: ◾ Ärztliche Leistungen einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen, insbesondere zur Früherkennung von Krebserkrankungen bei Frauen und Männern, zur Früherkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen und Zuckerkrank- heitZuckerkrankheit, zur Sicherung der normalen körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes, Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission des zuständigen Bundesinstitutes allein in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht (also zum Beispiel unabhängig von Beruf, Reisen, Freizeitgewohnheiten) für alle empfohlen werden, Psychotherapie (siehe Leistungsvoraussetzung § 4 6 Abs. 2.1 und 2.2 2 AVB-G) bis zu 30 Sitzungen zu 100 %, von der 31. Sitzung 31.Sitzung an zu 80 %, von der 61. Sitzung 61.Sitzung an zu 70 %, soweit die Gebühren im Rahmen der Regelhöchstsätze1 Sätze der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)1 liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen, die von Ärzten ohne nähere Begründung oder ohne eine von der GOÄ abweichende Vereinbarung nicht überschritten werden dürfen. ◾ Transport zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Unfall bzw. Notfall. ◾ Häusliche Behandlungspflege Medizinische Leistungen von Pflegefachkräften nach Anweisung des Arztes (wie Verband- oder Katheter- wechselKatheterwechsel, Injektionen), soweit die Vergütungen Gebühren im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet sind. Sind zwischen den Leistungserbringern ◾ Häusliche Grundpflege und den gesetzlichen Kostenträgern Vergütungen vereinbart, gelten diese als üblich. hauswirtschaftliche Versorgung durch Pflegefachkräfte, wenn gleichzeitig Versicherungsschutz für ambulante Heilbehandlung und allgemeine Krankenhausleistungen vereinbart ist und durch die häusliche Krankenpflege stationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Die Pflege muss ärztlich verordnet sein. Erstattungsfähig sind die Vergütun- genGebühren, die in der Pflegepflichtversicherung mit Leistungserbringern vereinbart sind. ◾ Leistungen des Heilpraktikers (es dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden) bis zu den Sätzen der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)1, die von Ärzten ohne nähere Begründung oder ohne eine von der GOÄ abweichende Vereinbarung nicht überschritten werden dürfen. ◾ Arznei- und Verbandmittel (siehe § 6 Abs. 3 AVB-G) ◾ Leistungen der Hebamme / des Entbindungspflegers, Entbindungspflegers soweit die Gebühren im Rahmen der dafür geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung liegen. abweichend von § 4 Abs. 3.3 AVB sind erstattungsfähig - ab 15. Lebensjahr einmal innerhalb von drei Jahren ◾ Leistungen des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters, des Krankengymnasten, des Physiotherapeuten bis zu 150 EUR, - bis zum 15den im Heilmittelverzeichnis des Tarifs K 95 (Anlage Druckstück B 142/1) genannten erstattungsfähigen Höchstbeträgen. Lebensjahr je Kalenderjahr ◾ Leistungen des Logopäden bis zu 75 EURden Sätzen der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)1, die von Ärzten ohne nähere Begründung oder ohne eine von der GOÄ abweichende Vereinbarung nicht überschritten werden dürfen.

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Ambulante Heilbehandlung, Früherkennung, Entbindung. 2.1 Erstattungsfähig sind Aufwendungen für: Ärztliche Leistungen einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen, insbesondere zur Früherkennung von Krebserkrankungen bei Frauen und Männern, zur Früherkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen und Zuckerkrank- heit, zur Sicherung der normalen körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes, Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission des zuständigen Bundesinstitutes allein in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht (also zum Beispiel unabhängig von Beruf, Reisen, Freizeitgewohnheiten) für alle empfohlen werden, Psychotherapie (siehe Leistungsvoraussetzung § 4 Abs. 2.1 und 2.2 AVB) bis zu 30 Sitzungen zu 100 %, von der 31. Sitzung an zu 80 %, von der 61. Sitzung an zu 70 %, soweit die Gebühren im Rahmen der Regelhöchstsätze1 der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. ■ Transport zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Unfall bzw. Notfall. ■ Häusliche Behandlungspflege Medizinische Leistungen von Pflegefachkräften nach Anweisung des Arztes (wie Verband- oder Katheter- wechsel, Injektionen), soweit die Vergütungen im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet sind. Sind zwischen den Leistungserbringern ■ Häusliche Grundpflege und den gesetzlichen Kostenträgern Vergütungen vereinbart, gelten diese als üblich. hauswirtschaftliche Versorgung durch Pflegefachkräfte, wenn durch die häusliche Krankenpflege stationäre Krankenhausbehandlung vermieden ver- mieden oder verkürzt wird. Die Pflege muss ärztlich verordnet sein. Erstattungsfähig sind die Vergütun- genVergütungen, die in der Pflegepflichtversicherung mit Leistungserbringern vereinbart sind. ■ Arznei- und Verbandmittel (siehe § 4 Abs. 3 und 3.1 AVB). ■ Leistungen der Hebamme / des Entbindungspflegers, soweit die Gebühren im Rahmen der dafür geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung liegen. ■ Leistungen des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters, des Krankengymnasten, des Physiotherapeuten, soweit die Vergütungen im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet sind. ■ Leistungen des Logopäden, bis zu den Regelhöchstsätzen1 der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte. ■ Hilfsmittel (siehe § 4 Abs. 3.3 AVB - ausgenommen Sehhilfen einschließlich Brillenfassungen). ■ Sehhilfen (einschließlich Brillenfassungen) abweichend von § 4 Abs. 3.3 AVB sind erstattungsfähig - ab 15. Lebensjahr einmal innerhalb von drei Jahren zwei Kalenderjahren bis zu 150 EUR, - bis zum 15. Lebensjahr je Kalenderjahr bis zu 75 einem Höchstsatz von insgesamt 102,26 EUR.

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Ambulante Heilbehandlung, Früherkennung, Entbindung. 2.1 Erstattungsfähig sind Aufwendungen für: ◾ Ärztliche Leistungen einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen, insbesondere zur Früherkennung von Krebserkrankungen bei Frauen und Männern, zur Früherkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen und Zuckerkrank- heit, zur Sicherung der normalen körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes, Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission des zuständigen Bundesinstitutes allein in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht (also zum Beispiel unabhängig von Beruf, Reisen, Freizeitgewohnheiten) für alle empfohlen werden, Psychotherapie (siehe Leistungsvoraussetzung § 4 Abs. 2.1 und 2.2 AVB) bis zu 30 Sitzungen zu 100 %, von der 31. Sitzung an zu 80 %, von der 61. Sitzung an zu 70 %, soweit die Gebühren im Rahmen der Regelhöchstsätze1 Höchstsätze der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. ◾ Transport zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Unfall bzw. Notfall. ◾ Häusliche Behandlungspflege Medizinische Leistungen von Pflegefachkräften nach Anweisung des Arztes (wie Verband- oder Katheter- wechsel, Injektionen), soweit die Vergütungen im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet sind. Sind zwischen den Leistungserbringern und den gesetzlichen Kostenträgern Vergütungen vereinbart, gelten diese als üblich. ◾ Häusliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch Pflegefachkräfte, wenn durch die häusliche Krankenpflege stationäre Krankenhausbehandlung vermieden ver- mieden oder verkürzt wird. Die Pflege muss ärztlich verordnet sein. Erstattungsfähig sind die Vergütun- genVergütungen, die in der Pflegepflichtversicherung mit Leistungserbringern vereinbart sind. ◾ Leistungen des Heilpraktikers bis zu den Regelhöchstsätzen1 der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte. ◾ Arznei- und Verbandmittel (siehe § 4 Abs. 3 und 3.1 AVB). ◾ Leistungen der Hebamme / des Entbindungspflegers, soweit die Gebühren im Rahmen der dafür geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung liegen. abweichend von ◾ Leistungen des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters, des Krankengymnasten, des Physiotherapeuten, soweit die Vergütungen im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet sind. Als üblich gelten Vergütungen bis zu den vom Bundesminister des Innern festgesetzten beihilfefähigen Höchstbeträgen.2 ◾ Leistungen des Logopäden, soweit die Vergütungen im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet sind. Als üblich gelten Vergütungen bis zu den vom Bundesminister des Innern festgesetzten beihilfefähigen Höchstbeträgen.2 ◾ Hilfsmittel (siehe § 4 Abs. 3.3 AVB sind erstattungsfähig - ab 15. Lebensjahr einmal innerhalb von drei Jahren bis zu 150 EUR, - bis zum 15. Lebensjahr je Kalenderjahr bis zu 75 EURAVB).

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