Ambulante Nachsorge nach stationären Entziehungsmaßnahmen. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für eine nach Beendigung einer stationären Entziehungsmaßnahme medizinisch notwendige ambulante Nachsorgebehandlung maximal bis zum Regelhöchstsatz der jeweils geltenden Gebührenordnung und für die Dauer von bis zu 6 Monaten. Zum Beihilfebemessungssatz gewährte Beihilfeleistungen gelten nicht als anderweitiger Anspruch im Sinne von § 5 Nr. 2 a) Teil II AVB/KK 2013.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)