Zahnersatzmaßnahmen Musterklauseln

Zahnersatzmaßnahmen zu 75 %, wenn dem Versicherer vor Beginn der Zahnersatzmaßnahme ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wurde und der Versicherer hierzu eine Kostenzusage erteilt hat, ansonsten nur zur Hälfte des vorgenannten Erstattungssatzes. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen, Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Implantate, implantatgetragener Zahnersatz einschließlich implantologischer Leistungen, Inlays, Onlays, Verblendungen und die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie Gnathologie.
Zahnersatzmaßnahmen zu 100 %. zu 80 %,
Zahnersatzmaßnahmen. Wir ersetzen die Aufwendungen zusammen mit einer even- tuellen Vorleistung der GKV oder eines sonstigen Kostenträ- gers zu 100 %. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 261003 (01.20) Als Aufwendungen für Zahnersatz gelten (jeweils inklusive Material- und Laborkosten): • Einlagefüllungen (Inlays), Veneers, Verblendungen, • Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays, • prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen und deren Reparatur), • implantologische Leistungen einschließlich Suprakonstruk- tionen, Knochenaufbau, • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistun- gen. Die Aufwendungen für Verblendungen sind je Quadrant bis einschließlich Zahn acht (letzter Zahn) erstattungsfähig und gelten als Teil des Zahnersatzes. Eine Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor. Im Rahmen des Tarifs wird die Anzahl der Implanta- te erstattet, welche medizinisch notwendig ist.
Zahnersatzmaßnahmen. Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnersatzmaßnah- men zusammen mit den Leistungen einer GKV oder eines sonstigen Dritten bis zu 100 % der tatsächlich angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der Leistungsbegrenzungen. Als Zahnersatzmaßnahmen gelten: - Kronen, - Brücken, - Prothesen, - implantatgetragener Zahnersatz, - Implantatversorgungen, - Eingliederung von Provisorien, - vorbereitende diagnostische, therapeutische, funktionstherapeutische und funktionsanalytische Leistungen, die im unmittelbaren Zusammen- hang mit den Zahnersatzmaßnahmen stehen, - notwendige Reparaturen des Zahnersatzes zur Wiederherstellung dessen Funktionsfähigkeit - sowie die damit verbundenen zahntechnischen Material- und Laborko- sten.
Zahnersatzmaßnahmen a) Zahnersatz mit Vorleistung der GKV/Heilfürsorge
Zahnersatzmaßnahmen zahnärztliche und zahntechnische Leistungen, einschließlich der damit im Zu- sammenhang stehenden Maßnahmen und erforderlichen Vor- und Nachbe- handlungen für - Kronen aus Metall oder Keramik (hierzu gehören insbesondere auch Kunststoff- und Keramikverblendungen, Keramikverblendschalen (Veneers), z.B. bei Zahn- hartsubstanzdefekten oder freiliegenden Zahnhälsen, oder Kronen im CEREC- Verfahren), - prothetische Versorgung, - Brücken, - orale Implantate inkl. augmentativer Behandlungen (Knochenaufbau mit künst- lichem oder natürlichem Knochenmaterial sowie die Therapieformen einer Kno- chenspreizung, Knochenverlängerung und Sinuslift), - implantatgetragenen Zahnersatz, - Eingliederung von Aufbissbehelfen (z.B. DROS-Schienen) und - Knirscherschienen.
Zahnersatzmaßnahmen. (Stand 01.03.2020) Sie können sich in der Zusatzversicherung ZAHN Komfort versichern, wenn Sie in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind oder freie Heilfürsorge beziehen. Außerdem muss Ihr ständiger Wohnsitz in Deutschland liegen. Endet die Versicherung in der GKV oder in der freien Heilfürsorge, endet zu diesem Zeitpunkt auch Ihre Zusatzversicherung ZAHN Komfort. Versichert werden nur Personen, die bei Vertragsabschluss nicht mehr als drei fehlende Zähne haben und keine Teil- oderVollprothese tragen. Außerdem darf während der letzten drei Jahre keine der folgenden Erkrankungen bestanden haben oder bestehen: Parodontose, Parodontitis, Zahnschmelzdefekt.
Zahnersatzmaßnahmen zahnärztliche und zahntechnische Leistungen, einschließlich der b) 80 % der Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise privatzahnärztliche Vergü- tungsanteile enthält; mindestens werden die Kosten erstattet, die bei damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen und erforderli- chen Vor- und Nachbehandlungen für einer Abrechnung gemäß a) erster Halbsatz erstattungsfähig wären. Bei Nachweis einer regelmäßigen ununterbrochenen jährlichen Teil- 1.2 - Kronen, - prothetische Versorgung, - Brücken, - orale Implantate, - implantatgetragenen Zahnersatz, - Eingliederung von Aufbissbehelfen und - Knirscherschienen. Allgemeine Zahnbehandlungsmaßnahmen nahme der versicherten Person an Vorsorgeuntersuchungen durch zahnärztliche Bestätigung (z.B. Vorlage des Bonusheftes) erhöht sich der maximale Erstattungsbetrag auf 85 % bei Nachweis von fünf Jahren und auf 90 % bei Nachweis von zehn Jahren. Erfolgt eine Vorleistung der GKV nicht, wird ein pauschaler Betrag als Leistung der GKV angerechnet. Bei Leistungen nach II.1.1 be- trägt dieser 40 % und bei Leistungen nach II.1.2 bis II.1.4 20 %. Gleiches gilt für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV keine - allgemeine, konservierende (außer bei der Versorgung mit Kronen Vorleistung erbringt. oder Inlays) und chirurgische zahnärztliche Leistungen, 2.2 Leistungsumfang bei Aufwendungen nach II.1.5 - Maßnahmen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums, a) Erstattet werden Aufwendungen nach II.1.5 bis zu einem Gesamt- betrag von insgesamt 75 EUR je Kalenderjahr. 1.3 - Maßnahmen zur Behandlung von Wurzelerkrankungen und - Erstellen eines Heil- und Kostenplans nach II.4.1. Inlays / Onlays b) Dieser Betrag erhöht sich einmalig um weitere 75 EUR im ersten Versicherungsjahr, wenn mit der ersten Rechnung über Maßnah- men nach II.1.5 zugleich ein vom Zahnarzt ausgestellter aktueller Zahnstatus eingereicht wird und die Maßnahmen innerhalb des ers- ten Jahres nach Versicherungsbeginn (erstes Versicherungsjahr) - Einlagefüllungen aus Metall, Kunststoff oder Keramik. durchgeführt wurden. Für II.2.2 b) gelten die Wartezeiten gemäß § 3 Abs. 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen, Teil I, nicht.
Zahnersatzmaßnahmen zahnärztliche und zahntechnische Leistungen, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen und erforderli- chen Vor- und Nachbehandlungen für - Kronen, - prothetische Versorgung, - Brücken, - orale Implantate, - implantatgetragenen Zahnersatz, - Eingliederung von Aufbissbehelfen und - Knirscherschienen.
Zahnersatzmaßnahmen. Erstattungsfähig sind die Kosten für