Andere Abkommen Musterklauseln
Andere Abkommen. (1) Das Rahmenabkommen über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, das am 28. Oktober 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. April 2001 in Kraft getreten ist, wird aufgehoben.
(2) Das genannte Abkommen wird durch das vorliegende Abkommen aktualisiert und ersetzt. Bezugnahmen auf das genannte Abkommen in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien werden als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen ausgelegt.
(3) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch Abschluss spezifischer Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Diese spezifischen Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.
(4) Desgleichen werden bestehende Abkommen in spezifischen Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens fallen, als Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.
Andere Abkommen. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen in irgendeiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Kambodscha im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit bilaterale Maßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalIs mit Kam- bodscha neue Abkommen über wirtschaftliche Zusammenar- beit zu schließen.
Andere Abkommen. (1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Republik Singapur bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit ihr neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu schließen.
(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.
(3) Ungeachtet des Artikels 9 Absatz 2 können die Vertragsparteien auch das vorliegende Abkommen durch Abschluss spezifischer Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Diese spezifischen Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.
Andere Abkommen. (1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Afghanistan bilateral zusammen zuarbeiten oder gegebenenfalls bilaterale oder Kooperationsabkommen zu schließen. Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung von Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen ihrer Beziehungen zu Dritten.
(2) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch Abschluss spezifischer Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Diese spezifischen Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionel len Rahmens.
Andere Abkommen. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Mongolei bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit ihr neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu schließen. Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.
