Andere Abkommen oder Vereinbarungen Musterklauseln

Andere Abkommen oder Vereinbarungen. (1) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch den Abschluss spezifischer Abkommen oder Vereinbarungen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Solche spezifischen Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen. (2) Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt nicht die Auslegung, Geltung oder Anwendung anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien. Insbesondere die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens ersetzen oder berühren in keiner Weise die Streitbeilegungsbestimmungen anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien. (3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein besonders dringender Fall im Sinne des Artikels 57 Absatz 7 auch als Grund für die Aussetzung oder Kündigung anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien dienen kann. Unter solchen Umständen halten sich die Vertragsparteien zur Beilegung der Streitigkeit an die Streitbeilegungs-, Aussetzungs- und Kündigungsbestimmungen dieser anderen Abkommen.
Andere Abkommen oder Vereinbarungen. 1. Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch den Abschluss spezifischer Abkommen oder Vereinbarungen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Spezifische Abkommen und Vereinbarungen dieser Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens geschlossen werden, sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens. Bestehende Abkommen und Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sind nicht Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens. 2. Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt in keiner Weise die Auslegung oder Anwendung anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien, einschließlich der spezifischen Abkommen nach Absatz 1. Insbesondere ersetzen oder berühren die Bestimmungen dieses Abkommens in keiner Weise die Streitbeilegungs- oder Kündigungsbestimmungen anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien.

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  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

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  • Zustandekommen des Vertrages Der Versicherungsvertrag kommt zustande, sobald wir Ih- ren Antrag angenommen haben. Dies geschieht durch Zu- sendung des Versicherungsscheins oder einer anderen Er- klärung aus der sich ergibt, dass der Versicherer den Antrag annimmt. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche- rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt nicht, soweit Sie mit der Zahlung des Erstbeitrags in Verzug geraten (siehe Punkt 6.). Allgemeine Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag (AIB) 00-000-0000

  • Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen:

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.