Anerkennung der Hausordnung Musterklauseln

Anerkennung der Hausordnung. Mit dem Betreten der FlixGym Fitnessstudios erkennt der Kunde und Besucher die Hausordnung ausdrücklich an, diese ist Vertragsgegenstand. Eine Verletzung der Haus- und Benutzungsordnung kann den Ausschluss von der Nutzung des Fitnessstudios, sowie einen Verweis aus dem Fitnessstudio, zur Folge haben. Die Verpflichtung, die vereinbarten Beiträge zu zahlen, bleibt dabei bestehen.
Anerkennung der Hausordnung. Jedes Mitglied erkennt die Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung an. Eine aktuelle Fas- sung der Hausordnung hängt im Eingangsbereich jeweils zur Einsicht aus. Die Hausordnung ist für alle Mitglieder und Gäste verbindlich. Mit dem Betreten der Akademie erkennt jedes Mitglied/ jeder Xxxx die Hausordnung an. Die jeweiligen Trainingsleiter/Trainer sowie das Management vertreten das Knock Out Rodalben und üben das Hausrecht aus. Ihren Anweisungen sowie den folgenden Regeln (Hausordnung) ist unbedingt zu folgen. Mitglieder die gegen die Hausordnung verstoßen oder den Anweisungen der Trainingsleitung bzw. des Managements nicht nachkommen, können der Akademie verwiesen werden. Die Leitung des Knock Out Rodalben kann die Mitgliedschaft entziehen. Eine Rückerstattung des bereits im Vor- aus gezahlten Mitgliedsbeitrages erfolgt bis zum Ende des aktuell vereinbarten Vertragszeitrau- mes nicht. Die Hausordnung gilt für den allgemeinen Betrieb. Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Hausordnung bedarf.
Anerkennung der Hausordnung. Mit Betreten des räumlichen Geltungsbereiches der KBB erkennen die Besucher die Geltung der vorliegenden Haus- ordnung an.
Anerkennung der Hausordnung. Jedes Mitglied erkennt die Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung an. Eine aktuelle Fassung der Hausordnung hängt im Studio jeweils zur Einsicht aus. Die Hausordnung ist für alle Mitglieder verbindlich.
Anerkennung der Hausordnung. Mit dem Betreten des FitYou Clubs erkennst du die Hausordnung ausdrücklich an. Eine Verletzung der Haus- und Benutzungsordnung kann den Ausschluss von der Nutzung des Fitnessclubs sowie einen Verweis aus diesem zur Folge haben. Die Verpflichtung, die vereinbarten Beiträge zu zahlen, bleibt dabei bestehen.
Anerkennung der Hausordnung. 1. Die Aushänge in der Hütte sind zu beachten. 2. Für alle Schäden, die der Mieter verursacht, ist dieser melde- und ersatzpflichtig.
Anerkennung der Hausordnung. Der Mieter erkennt die Hausordnung als für ihn verbindlich an. Ein Verstoß gegen diese ist ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache. Der Vermieter kann nach erfolgloser Abmahnung bei solchem Verstoß das Mietverhältnis fristlos kündigen. Für alle Schäden, die dem Vermieter durch Verletzung der Mieterpflichten oder durch Nichtbeachtung der Meldepflichten entstehen, haftet der Mieter. Änderungen und Ergänzungen der Hausordnung darf der Vermieter nur vornehmen, wenn dadurch Rechte des Mieters nicht verletzt werden.

Related to Anerkennung der Hausordnung

  • Hausordnung Der Patient hat die vom Krankenhaus erlassene Hausordnung zu beachten.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Ausführung der Zahlung (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbar- ten Häufigkeit.