Anforderung und Verwendung der Zuwendung Musterklauseln

Anforderung und Verwendung der Zuwendung. 1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. 1.2 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.3 Für Zuwendungsempfänger, die nicht unter Nummer 3 fallen gilt: Sofern mit der Zuwendung Lieferungen, Leistungen oder Bauleistungen im Wert von mehr als 5 000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) beschafft werden, sind vor Auftragserteilung mindestens drei vergleichbare Angebote fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter einzuholen, soweit der Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt. Als vergleichbare Angebote können auch öffentlich zugängliche Preisinformationen (zum Beispiel aus Katalogen, Flyern oder Internetangeboten) eingeholt werden. Die Begründung der Entscheidung ist zu dokumentieren. Eine Abweichung von der Einholung dreier vergleichbarer Angebote ist zu begründen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschaffungen über Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Die Sätze 1 bis 5 sind nur anzuwenden, wenn der Fördersatz 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten übersteigt und zugleich die Zuwendung beziehungsweise bei der Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100 000 Euro beträgt. 1.4 Die Zuwendung kann widerrufen werden, wenn mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn der Zuwendungsempfänger die Verzögerung nicht zu vertreten hat. 1.5 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter zur Deckung, zum Beispiel Sponsoring) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Dabei dürfen zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter zur Deckung des Eigenanteils verwendet werden. Der Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen der förderfähigen Ausgaben ausgegliche...
Anforderung und Verwendung der Zuwendung. 3.1. Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des in Ziffer 1.2 dieses Vertrages genannten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 3.2. Der Einzel-Finanzierungsplan ist hinsichtlich der Gesamtsumme verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 v. H. überschritten werden, soweit die Über- schreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Die zugelassene Überschreitung gilt nicht für die Einzelansätze der pauschalierten „Personalausgaben“ und „Sonstigen Ausgaben“. 3.3. Für die Mitarbeiter/innen müssen Arbeitsverträge mit dem Letztempfänger bestehen. Personalausgaben für Mitarbeiter/innen ohne Arbeitsvertrag mit dem Letztempfänger sind nicht zuwendungsfähig. Aus der Zuwendung dürfen Zahlungen für Mitarbeiter/innen an dem Vorhaben nur bis zur Höhe der vom BMWK verbindlich festgelegten „Höchstsätze für Personalausgaben“ (HPA, aktuelle Zahlen 2023 siehe: xxxx://xxx.xxx.xx/xxx/xxx) abgerechnet werden. Dabei sind die Zuordnungs- und Vergütungsgrundsätze des beiliegenden BMWK-Merkblatts (Anlage 4) über die Höchstsätze für Personalausgaben (HPA) im Rahmen der Industriellen Gemeinschaftsforschung zu beachten. Personalausgaben sind nicht zuwendungsfähig, soweit sie durch andere öffentliche Haushalte gedeckt sind. Mitarbeiter(n)/innen an dem geförderten Forschungsvorhaben, die bereits aus anderen Mitteln eine Vergütung erhalten, darf darüber hinaus keine zusätzliche Vergütung/Vergütungsanteile aus der Zuwendung gezahlt werden. Vergütungen für Institutsleiter/innen und sonstige geschäftsführende Bedienstete werden grundsätzlich nicht gewährt. Für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die über den Bewilligungszeitraum hinausgehen, werden keine Mittel bereitgestellt; dies gilt insbesondere für gesetzlich vorgesehene Modelle der Altersteilzeit. 3.4. Der Letztempfänger hat die bewilligten Mittel über den Erstempfänger bis zum 31.12.2023 bei der AiF und danach bei dem vom BMWK noch zu beauftragenden Projektträger anzufordern. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Eine alsbaldige Verwendung liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb von 6 Wochen verbraucht werden. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.
Anforderung und Verwendung der Zuwendung. 1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsvertrag bestimmten Zwecks verwendet wer- den. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Alle eigenen Mittel und mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle Ausga- ben einzusetzen. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich des Organisations- und Stellen- plans ist verbindlich. 1.3 Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete der Landeshauptstadt Hannover. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmer der Landes- hauptstadt Hannover jeweils vorgesehen sind. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze anerkannt, die die Landeshauptstadt Hannover bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt. 1.4 Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben (ohne Ausgaben für Aufträge und für Projekte, die durch Dritte gefördert werden) zu mindestens 50 v. H. aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, dürfen Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen nur versichern, soweit eine Versicherung ge- setzlich vorgeschrieben, bei Sachversicherungen auch, soweit sie im Zuwendungsbescheid anerkannt worden sind. 1.5 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Wird ein im Haushaltsjahr zu de- ckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden. 1.6 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies all- gemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. 1.7 Die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen ist nur zulässig, soweit sie gesetzlich (z.B. durch das Handelsgesetzbuch) vorgeschrieben ist. 1.8 Der Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung darf weder abgetreten noch verpfändet werden.
Anforderung und Verwendung der Zuwendung. 1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Eigenmittel) der Zuwendungsempfangenden sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen. Der dem Vertrag zugrundeliegende Kosten- und Finanzierungsplan ist verbindlich. 1.3 Zuwendungsempfangende dürfen Beschäftigte nicht besserstellen als vergleichbare Bedienstete der Landeshauptstadt. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmende der Landeshauptstadt jeweils vorgesehen sind. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze anerkannt, die die Landeshauptstadt bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt. 1.4 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. 1.5 Die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen ist nur zulässig, soweit sie gesetzlich (z.B. durch die Abgabenordnung) vorgesehen ist. 1.6 Der Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung darf weder abgetreten noch verpfändet werden.

Related to Anforderung und Verwendung der Zuwendung

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Abtretung und Verpfändung Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teil- weise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind.