Anforderungen für bestimmte Gebiete. (1) Jede Partei kann nach vergleichbaren Kriterien besondere Anforderungen fest- legen, die ursprungsunabhängig für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeug- nissen oder anderen Gegenständen in ein Gebiet ihres Hoheitsgebiets bzw. innerhalb desselben gelten, sofern es die Pflanzenschutzlage in diesem Gebiet erfordert.
Anforderungen für bestimmte Gebiete. (1) Jede Partei kann nach vergleichbaren Kriterien besondere Anforderungen festle- gen, die ursprungsunabhängig für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnis- sen oder anderen Gegenständen in ein Gebiet ihres Hoheitsgebiets bzw. innerhalb desselben gelten, sofern es die Pflanzenschutzlage in diesem Gebiet erfordert.
Anforderungen für bestimmte Gebiete. (1) Jede Partei kann nach vergleichbaren Kriterien besondere Anforderungen fest- legen, die ursprungsunabhängig für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeug- nissen oder anderen Gegenständen in ein Gebiet ihres Hoheitsgebiets bzw. innerhalb desselben gelten, sofern es die Pflanzenschutzlage in diesem Gebiet erfordert.
(2) In Anlage 4, die vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellen ist, sind die Gebiete gemäss Absatz 1 sowie die dafür geltenden besonderen Anfor- derungen angeführt.