Angemessener Baukostenzuschuss Musterklauseln

Angemessener Baukostenzuschuss. Als angemessener Baukostenzuschuss zu den auf die Anschlussnehmer entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt gem. §11 Abs. 1 Satz 2 NAV ein Anteil von 50% dieser Kosten. Damit bemisst sich der vom Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss nach Maßgabe der an dem betref- fenden Netzanschluss für die darüber versorgten Anschlussnehmer vorzuhaltende Leistung unter Berücksichtigung der Durchmischung abzüglich des Sockelfreibetrages von 30kW wie folgt: = (Pa − 30kW) ×GL × 0,5× spezif.Netzkosten spezif.Netzkosten = KNS + KUS ∑ PT BKZ: Der vom einzelnen Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss (in €) KNS: Die Kosten für das örtliche Verteilnetz im Versorgungsbereich (Niederspannungsnetz) KUS: Die Kosten der örtlichen Transformatorenanlagen im Versorgungsbereich (Umspannebene) GL: Faktor zur Berücksichtigung der Durchmischung im Niederspannungsnetz (Gleichzeitigkeitsfaktor) Pa: Die für den betreffenden Netzanschluss angemeldete Leistung (abhängig von der jeweiligen Sicherungs- größe im Hausanschlusskasten) ∑ PT: Die Summe der Leistung, die in dem betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen, ein- schließlich der noch zu erwartenden Netzanschlüsse, vorgehalten werden kann Die Kosten werden auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal gemäß Preisblatt berechnet. Bei speziellen Neubauprojekten kann ein individuellen Baukostenzuschuss bezogen auf das konkrete Baugebiet ermittelt und entsprechend berechnet werden. Bei einem Netzanschluss mit mehreren Anschlussnutzern (Gewerbe oder Haushalt), wird der Freibetrag von 30kW von dem gesamten Leistungsbedarf abgezogen. Die BKZ Berechnung erfolgt in der Kategorie „Gewerbe – ohne Leistungsmessung“. Bei Anschlussnutzern mit unterschiedlichen Messungen (mit und ohne Leistungsmessung) muss der Freibetrag entsprechend aufgeteilt werden. Die Berechnung der Leistungsanteile kann mit folgender Formel ermittelt und aufgeteilt werden: = (P
Angemessener Baukostenzuschuss. Als angemessener Baukostenzuschuss zu den auf die Anschlussnehmer entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilanlagen gilt gem. §11 Abs. 1 Satz 2 NDAV ein Anteil von 50% dieser Kosten. Damit bemisst sich der vom Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss nach Maßgabe der an dem be- treffenden Netzanschluss für die darüber versorgten Anschlussnehmer vorzuhaltende Leistung unter Berücksichti- gung der Durchmischung wie folgt: = 0,5 × Kh × Pa ∑ PT BKZ: Der vom einzelnen Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss (in €) Kh: Der Kostenanteil örtlichen Verteilanlagen im Versorgungsbereich Pa: Die für den betreffenden Netzanschluss angemeldete Leistung ∑ PT: Die Summe der Leistung, die in dem betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen, ein- schließlich der noch zu erwartenden Netzanschlüsse, vorgehalten werden kann Die Kosten werden auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal gemäß Preisblatt berechnet.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

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