ANGEMESSENHEIT DER VERGÜTUNG DES VORSTANDS Musterklauseln

ANGEMESSENHEIT DER VERGÜTUNG DES VORSTANDS. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat festgelegt. Im Einklang mit dem Aktiengesetz achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds sowie zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft steht und das marktübliche Niveau nicht ohne besondere Gründe überschreitet. Vor diesem Hintergrund führt der Aufsichtsrat regelmäßig einen horizontalen Vergleich der Vergütungen durch. Im Rahmen des horizontalen Vergleichs wird die Vorstandsvergütung von LPKF den Vorstandsvergütungen vergleichbarer Unternehmen (Peer Group) gegenübergestellt. Beim letzten horizontalen Vergleich 2021 wurden als Peer Group die folgenden europäischen Unternehmen ähnlicher Größe vornehmlich aus der Halbleiterbranche sowie dem Bereich elektronische Ausrüstung herangezogen: <.. image(Ein Bild, das Screenshot, Schwarz enthält. Automatisch generierte Beschreibung) removed ..> Hauptkriterien für die Identifizierung geeigneter Peer Unternehmen waren Branche, Umsatz und Marktkapitalisierung. Basierend auf der damaligen Positionierung lag LPKF bei den Umsätzen im 25. Perzentil und bei der Marktkapitalisierung im 70. Perzentil. Die Überarbeitung des Vergütungssystems und Festlegung der Höhe der Vorstandsvergütung beinhaltete im Xxxx 2023 auch die Betrachtung der Vorstandsvergütung in Relation zu den Vergütungsstrukturen innerhalb von LPKF. Dabei wurde die Entwicklung der Vorstandsvergütung mit der Vergütung des oberen Führungskreises (definiert als die erste Managementebene unterhalb des Vorstands) und der Vergütung der Belegschaft insgesamt (definiert als Durchschnittsvergütung der Vollzeitbeschäftigten der LPKF SE in Deutschland) verglichen. Dabei hat der Aufsichtsrat keine Anhaltspunkte für eine unangemessene Entwicklung und kein Erfordernis der Anpassung festgestellt.
ANGEMESSENHEIT DER VERGÜTUNG DES VORSTANDS. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands hat in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft zu stehen. Die Vorstandsvergütung ist zudem strukturell auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der LEG auszurichten und darf die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Angemessenheit der Vergütung des Vorstands wird durch den Aufsichtsrat auf Empfehlung des Präsidiums regelmäßig überprüft. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung greift der Aufsichtsrat sowohl auf einen horizontalen Vergleichsmaßstab gegenüber Geschäftsleitern bei vergleichbaren Unternehmen als auch auf einen vertikalen Vergleich mit den Mitarbeitern der LEG zurück. Bei Bedarf können das Präsidium und der Aufsichtsrat zur Prüfung der Angemessenheit der Vergütung des Vorstands unabhängige externe Beratung in Anspruch nehmen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit auf horizontaler Ebene wird die Vergütung des Vorstands der LEG mit zwei geeigneten Gruppen von Unternehmen verglichen. Auf der einen Seite wird die Vorstandsvergütung der LEG mit den Unternehmen des MDAX verglichen, da die LEG im MDAX notiert ist. Als zweite Vergleichsgruppe zieht der Aufsichtsrat eine nationale Wettbewerbergruppe von börsennotierten, im EPRA Germany Index gelisteten Immobilien- Unternehmen heran, um die Angemessenheit der Vergütung des Vorstands der LEG auch im Branchenvergleich sicherzustellen. Um zudem der hohen Bedeutung des Nachhaltigkeitsgedankens gerecht zu werden, zieht der Aufsichtsrat als weiteren Vergleich die Unternehmen des DAX 50 ESG heran. Bei der Beurteilung der Angemessenheit auf vertikaler Ebene wird die Vergütung des Vorstands mit der Vergütung der zwei Berichtsebenen unterhalb des Vorstands sowie der Belegschaft insgesamt verglichen. Bei diesem Vergleich berücksichtigt der Aufsichtsrat insbesondere das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung der genannten Mitarbeitergruppen der LEG in der zeitlichen Entwicklung.

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  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.