Anlage- und Rückführungsbeschränkungen Musterklauseln

Anlage- und Rückführungsbeschränkungen. Einige Schwellenländer haben Gesetze und Vorschriften erlassen, nach denen Direktanlagen in den Wertpapieren der dort ansässigen Unternehmen durch ausländische Anleger derzeit nicht möglich sind. Hingegen sind indirekte Anlagen durch Ausländer in den Wertpapieren von Unternehmen, die an den Börsen dieser Länder notiert sind und gehandelt werden, in manchen Schwellenländern über Investment- fonds erlaubt, die zu diesem Zweck zugelassen wurden. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß seiner Anlagepolitik und den OGAW-Vorschriften kann ein Teilfonds in solchen Investmentfonds anlegen. Wenn ein Teilfonds in solchen Investmentfonds anlegt, sind von den Anlegern nicht nur die Kosten in Verbin- dung mit dem betreffenden Teilfonds, sondern indirekt auch vergleichbare Kosten für den Investment- fonds zu zahlen, in den der Teilfonds investiert hat. Zusätzlich zu den vorstehenden Anlagebeschränkun- gen müssen Anlagen von Ausländern in einigen Schwellenländern unter bestimmten Umständen behörd- lich genehmigt werden. In einigen Schwellenländern muss die Rückführung von Anlageerträgen, Vermögenswerten und Ver- kaufserlösen durch ausländische Anleger möglicherweise behördlich angemeldet und/oder genehmigt werden. Wenn eine beantragte behördliche Anmeldung oder Genehmigung einer solchen Rückführung verweigert oder mit zeitlicher Verzögerung gewährt wird, oder wenn ein Schwellenland von Zinsen oder Dividenden auf Wertpapiere im Bestand eines Teilfonds oder von Gewinnen aus der Veräußerung solcher Wertpapiere einen Quellensteuerabzug vornimmt, kann dies für den betreffenden Teilfonds von Nachteil sein. Das allgemein als Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) bezeichnete US-Gesetz sieht allge- mein eine Quellensteuer in Höhe von 30 % für bestimmte Zahlungen von Erträgen und Erlösen aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen eines Typs, der Zinsen oder Dividenden aus US-Quellen abwerfen kann, aus US-Quellen an Finanzinstitute (einschließlich von Anlageunternehmen) außerhalb der Verei- nigten Staaten vor, sofern das Finanzinstitut dem IRS nicht den Namen, die Adresse und die Steuerzah- leridentifikationsnummer bestimmter US-Personen meldet, die direkt oder indirekt ein Konto bei dem Fi- nanzinstitut haben, sowie bestimmte sonstige Informationen in Bezug auf derartige Konten. Die Vereinig- ten Staaten und Irland haben in Bezug auf FATCA ein zwischenstaatliches Abkommen gemäß „Modell 1“ abgeschlossen (das „US-IGA“). Das US-IGA ändert die vorgenannten Anforderungen, es schreib...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.