Anlageberatung und Vermögensverwaltung Musterklauseln

Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Die Bank ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht zur Überwachung von Anlagen verpflichtet, für welche sie Anlageberatung erbracht hat. Sie ist insbesondere zu kei- nem Zeitpunkt gehalten, den Kunden über die wertmässi- ge Entwicklung solcher Anlagen zu orientieren oder ihn auf anderen zwischenzeitlich eingetretenen Handlungsbe- darf hinzuweisen (z.B. Streichung aus einer Empfehlungs- liste, Abgabe einer Kauf- oder Verkaufsempfehlung im Rahmen von Finanzanalysen der Bank). Ferner ist die Bank im Rahmen einer Vermögensverwal- tung oder Anlageberatung nicht verpflichtet, steuerliche Auswirkungen von Anlageentscheiden bzw. -empfehlun- gen für den Kunden nach dem Recht seines Domizillands oder im Hinblick auf sonstige Steuern oder Abgaben zu berücksichtigen. Die Bank übernimmt diesbezüglich weder eine Haftung noch erbringt sie eine steuerrechtli- che Beratung. Dem Kunden ist bekannt, dass Einkünfte aus Anlagen in der Regel steuerpflichtig sind. Abhängig vom jeweils anwendbaren Steuerrecht im In- oder Ausland können bei der Auszahlung von Erträgen oder Veräusse- rungserlösen Steuern anfallen, die direkt an die zuständi- ge Steuerbehörde abgeführt werden müssen und daher den an den Kunden auszuzahlenden Betrag mindern.
Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Die Bank ist gesetzlich verpflichtet und berechtigt, bei ihrem Kunden die Informa- tionen einzuholen, die sie benötigt, um die wesentlichen Fakten in Bezug auf den Kunden zu erfassen und unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Anlage- beratungs- und Vermögensverwaltungsauftrages nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen zu können, dass die Anlage oder der Verwaltungsauftrag und die gewählte Strategie für ihn geeignet ist (Suitabilty Test). Die Bank kann die erforderlichen Infor- mationen über ihren Vertriebspartner einholen lassen. Bei gesetzlicher Vertretung eines Minderjährigen oder bei sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Vertretungsfällen ist auf die Geeignetheit des Produktes bzw. der Dienst- leistung für den Minderjährigen bzw. den Vertretenen abzustellen. In Bezug auf die dazu erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen wird grundsätzlich auf den Vertreter abgestellt. Bei Kollektivkonten erfolgt die Geeignetheitsprüfung unter Berücksichti- gung aller beteiligten Kunden. Die Bank ist berechtigt, im Falle eines Variantenwech- sels sowie im Falle von Hinzuzahlungen eine Geeignetheitsprüfung beim Kunden durchzuführen.
Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Auf Ihren Wunsch erbringt die Bank Anlageberatungs- oder Vermögensverwaltungsdienstleistungen. Unter Anlageberatung wird die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an den Kunden verstanden, die sich auf ein oder mehrere Finanzinstrumente bezieht. Der Kauf oder Verkaufsentscheid verbleibt dabei beim Kunden. 4 zum Begriff „Finanzinstrument“ vgl. Anhang 2 Abschnitt C zum liechtensteinischen Bankengesetz
Anlageberatung und Vermögensverwaltung. 39.1. Sofern keine gegenteilige Vereinbarung abgeschlos- sen wurde, übernimmt die Bank keine Pflichten bezüglich der Vermögens- bzw. Verbindlichkeitsverwaltung des Kun- den und ist auch nicht verpflichtet, den Kunden in diesem Zusammenhang zu beraten. Insbesondere verpflichtet sich die Bank nicht, den Kunden über mögliche Verluste aufgrund von Änderungen der Marktbedingungen, über den Wert von hinterlegten Vermögenswerten bzw. von bei der Bank gebuchten Verbindlichkeiten, über jegliche Umstände, die den Wert dieser Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten beeinträchtigen oder in sonstiger Weise beeinflussen könnten, oder über die Opportunität, in eine Anlage zu investieren oder eine Anlage zurückzuziehen, zu unterrichten. 39.2. Von der Bank zur Verfügung gestellte Informationen, insbesondere über die Bewertung von Vermögenswerten auf dem bei der Bank geführten Konto, können, wenn nötig, auf Angaben Dritter basieren. In diesem Fall haftet die Bank nicht für die Qualität dieser Angaben. Im Rahmen der Vermögensverwaltung verweist die Bank in diesem Zusammenhang auf Ziffer 32. 39.3. Werden im Rahmen der normalen Bankgeschäfte Informationen zur Verfügung gestellt, oder wird dies unterlassen, haftet die Bank dem Informationsempfänger gegenüber nur im Fall von grober Fahrlässigkeit. 39.4. Die Anlageberatung erfolgt entweder als anlassbe- zogene Beratung auf Basis einer individuellen Anfrage des Kunden gegenüber der Bank oder als fortlaufende Bera- tung auf Basis einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Kunden und der Bank. 39.5. Die Bank erbringt ihre Anlageberatungsleistung grundsätzlich in nichtunabhängiger Weise. Dies bedeutet, dass das Spektrum der von der Bank im Rahmen ihrer Anlageberatung beurteilten Finanzinstrumente auf eine beschränkte Auswahl von Finanzinstrumenten gestützt ist, die auch von Einrichtungen emittiert oder angeboten wer- den können, die in enger Verbindung mit der Bank stehen. Da die Bank nichtunabhängige Anlageberatung erbringt, unterliegt sie weniger strengen regulatorischen Pflichten, z.B. was den Auswahlprozess der Wertpapiere betrifft, zu denen beraten wird, oder betreffend die Möglichkeit, Pro- visionszahlungen von Dritten zu erhalten und bezüglich Verbindungen mit Produktemittenten. 39.6. Erbringt die Bank Anlageberatung, so übermittelt sie dem Kunden Erklärungen zur Geeignetheit. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Kunden, zu entscheiden, ob er die Anlageberatung der Bank befolgt oder nicht. 39.7. Die Bank stellt dem Kunden B...

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  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2021–2024. Die Bestimmungen über die bedingt rückzahlbaren Darlehen gelten bis zu deren Rückzahlung oder dem Darlehensverzicht.

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