Steuerliche Auswirkungen Musterklauseln

Steuerliche Auswirkungen. Je nach Typus des Investmentfonds ist die steuerliche Behandlung der Erträge unterschiedlich.
Steuerliche Auswirkungen. Die Aufstockungsleistungen sind steuerfrei. Im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung werden sie jedoch - wie auch andere steuerfreie sogenannte Lohnersatzleistungen (z.B. Zuschuss zum Mut- terschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld) - zur Ermittlung des Steuersatzes, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt, berücksichtigt (sog. Progressionsvorbehalt). Die steuerfreien Lohnersatzleistungen bleiben als solche zwar steuerfrei, doch führt die Anwen- dung des infolge des Progressionsvorbehalts erhöhten Steuersatzes auf die steuerpflichtigen übrigen Einkünfte vielfach zu einer Steuernachforderung des Finanzamtes bei der Einkom- mensteuerveranlagung. Nachzahlungen dieser Art werden durch den Arbeitgeber nicht ausgeglichen. Die Aufstockungsleistungen sind vom Arbeitnehmer in seiner Einkommenssteuererklärung anzuge- ben. In diesem Zusammenhang muss das Landesamt auch Anfragen über Vorausberechnungen der Auf- stockungsleistungen nach verschiedenen Steuerklassen ablehnen.
Steuerliche Auswirkungen. Die Verschmelzung der Münchener Rück Italia auf die Münchener Rück ist auf Ebene der Münchener Rück Italia sowie auf Ebene der Münchener Rück grundsätzlich steuerneutral möglich. Es fällt weder in Deutschland noch in Italien Kapitalverkehrsteuer an. Da die Münchener Rück Aktionäre nach der Verschmelzung dieselben Aktien halten wie vor der Verschmelzung, führt die Verschmelzung der Münchener Rück Italia auf die Münchener Rück nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn oder steuerlich relevanten Verlust für die Aktionäre der Münchener Rück. Nach der Verschmelzung führt die Münchener Rück Italia ihre bisherige Geschäftstätigkeit in Form einer italienischen Betriebsstätte fort und bleibt insofern in Italien steuerpflichtig. Auch für die Münchener Rück ergeben sich dieselben laufenden Steuerfolgen wie vor der Verschmelzung. Sie unterliegt mit ihrem Gewinn weiterhin grundsätzlich der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer (bei der Gewerbesteuer in Bezug auf den in ihren inländischen Betriebstätten erzielten Gewerbeertrag). Künftige Dividendenausschüttungen der Münchener Rück sowie Veräußerungen von Münchener Rück Aktien haben für die Aktionäre der Münchener Rück die gleichen steuerlichen Auswirkungen wie Dividendenausschüttungen und Veräußerungen vor der Verschmelzung (es sei denn, das jeweils geltende Recht oder die tatsächlichen Grundlagen ändern sich).
Steuerliche Auswirkungen. − auf Grundlage des bestehenden − Testamentes / Gesellschaftsvertrag − Vermögen / Verbindlichkeiten
Steuerliche Auswirkungen. Je nach Fondstyp ist die steuerliche Behandlung der Erträge unterschiedlich. Ausländische Kapitalanlagefonds unterliegen ausländischen gesetzlichen Bestimmungen, die sich von den in Österreich geltenden Bestimmungen erheblich unterscheiden können. Insbesondere kann das Aufsichtsrecht oft weniger streng sein als im Inland. Im Ausland gibt es auch sogenannte „geschlossene Fonds” bzw. aktienrechtlich konstruierte Fonds, bei denen sich der Wert nach Angebot und Nachfrage richtet und nicht nach dem inneren Wert des Fonds, etwa vergleichbar mit der Kursbildung bei Aktien. Beachten Sie, dass die Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds (z.B. thesaurierender Fonds) – ungeachtet ihrer Rechtsform – anderen steuerlichen Regeln unterliegen können. Exchange Traded Funds (ETFs) sind Fondsanteile, die wie eine Aktie an einer Börse gehandelt werden. Ein ETF bildet im Regelfall einen Wertpapierkorb (z.B. Aktienkorb) ab, der die Zusammensetzung eines Index reflektiert, d.h. den Index in einem Papier mittels der im Index enthaltenen Wertpapiere und deren aktueller Gewichtung im Index nachbildet, weshalb ETFs auch oft als Indexaktien bezeichnet werden.
Steuerliche Auswirkungen. Im Hinblick auf die Anzahl an unterschiedlichen Jurisdiktionen, deren Steuergesetze auf die Schuldverschreibungsinhaber anwendbar sein können, werden die steuerlichen Auswirkun- gen im Zusammenhang mit dem Angebot auf die Schuldverschreibungsinhaber in dieser An- gebotsunterlage nicht erörtert. Schuldverschreibungsinhaber werden angehalten, ihre eigenen professionellen Berater im Hinblick auf mögliche steuerliche Auswirkungen gemäß anwendbarem Recht zu konsultieren. Jeder Schuldverschreibungsinhaber ist für seine eigenen Steuern verantwortlich und erhält keinen Ersatz für Xxxxxxx in Zusammenhang mit dem Angebot von der Emittentin und/oder dem Angebotsagenten.
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  • Auswirkungen Die Höhe der temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapital. • Wir berechnen die temporäre Rente nach versicherungsmathe- matischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für den Neu- abschluss einer temporären Rente vorgesehen sind. • Die garantierte Mindestrente erlischt. • Eine mitversicherte Kapitalzahlung für den Todesfall nach Ren- tenbeginn kann sich der Höhe nach ändern. • Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen.

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  • Vorbemerkungen Mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz- PflBRefG) vom 17.07.2017 wurde das Pflegeberufegesetz (PflBG) erlassen (BGBl. I 2017). Teil 2 des PflBG regelt die berufliche Ausbildung in der Pflege; deren Finanzierung erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts 3 (§§ 26 bis 36 PflBG). Mit Inkrafttreten der §§ 26 bis 36 PflBG zum 1. Januar 2019 und weiterer Regelungen zum 1. Januar 2020 werden die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung an der Finanzierung der Kosten der Pflegeausbildung beteiligt. Der Anteil der sozialen Pflegeversicherung an der Aufbringung des Finanzierungsbedarfs beträgt 3,6 Prozent. Der Finanzierungsbeitrag der Pflegeversicherung wird in Form jährlicher Direktzahlungen an die nach § 26 Abs. 2 PflBG auf Landesebene organisierten und verwalteten Ausgleichsfonds geleistet. Die Direktzahlung (Einzahlung) erfolgt aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI (§ 33 Abs. 5 iVm. Abs. 1 PflBG). Die private Pflegepflichtversicherung erstattet der sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent ihrer jeweiligen Direktzahlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 PflBG); in diesem Umfang ist sie an der Finanzierung beteiligt. Zum Zwecke der Erstattung leistet der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. den Betrag in Höhe von 10 Prozent aller aus Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI jährlich vorgenommenen Direktzahlungen an das Bundesversicherungsamt, das den Erstattungsbetrag vereinnahmt. Die jährlichen Direktzahlungen der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019 (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV, BGBl. I 2018,1622)). Abweichend davon leistet die soziale Pflegeversicherung ihre jährlichen Direktzahlungen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem PflBG beginnt, wenn in dem Land, dessen Finanzierungsbedarf aufzubringen ist, die Ausbildung nach dem PflBG nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV). Mit der nachfolgenden Vereinbarung regeln das Bundesversicherungsamt, der GKV- Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. das Nähere über das Verfahren zur Leistung der Direktzahlungen sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen.

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  • Rechnungen Microsoft kann berechtigten Kunden eine Rechnung ausstellen. Die Möglichkeit des Kunden, die Zahlung per Rechnung zu wählen, steht unter dem Vorbehalt von Microsofts Billigung der finanziellen Situation des Kunden. Der Kunde ermächtigt Microsoft, Informationen über die finanzielle Lage des Kunden einschließlich Kreditauskünfte einzuholen, um die Berechtigung des Kunden für die Zahlung per Rechnung zu beurteilen. Sofern die Jahresabschlüsse des Kunden nicht öffentlich zugänglich sind, kann der Kunde aufgefordert werden, Microsoft seine Bilanz, Gewinn- und Verlust- und Kapitalflussrechnung vorzulegen. Der Kunde kann aufgefordert werden, Sicherheiten in einer für Microsoft akzeptablen Form bereitzustellen, um für die Zahlung per Rechnung berechtigt zu sein. Microsoft kann die Berechtigung des Kunden jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen.

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.