Common use of Anlageberatungsgesellschaft Clause in Contracts

Anlageberatungsgesellschaft. Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-gesell- schaft. Für diese Aufgabe hat die Gesellschaft die ACATIS Investment Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, Zweigniederlassung Walzenhausen, mit Sitz in Walzenhausen (Schweiz) (nachfolgend „Anlage- beratungsgesellschaft“) bestellt. Die Anlageberatungsgesellschaft ist eine Schweizer Niederlassung der Gesellschaft. Nähere Angaben über die Anlageberatungsgesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt A dieses Verkaufsprospektes. Die Anlageberatungsgesellschaft erteilt der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Rahmenbedingun- gen, die für den Fonds bestehen und der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften unverbindliche Anla- geempfehlungen im Hinblick auf die Anlage in Vermögensgegenstände und den Abschluss entspre- chender Transaktionen. Zu diesem Zweck obliegt der Anlageberatungsgesellschaft die Pflicht, alle hier- für relevanten Märkte und Vermögenswerte zu beobachten und zu analysieren. Die Anlageberatungsgesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die aufsichts- rechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern des Fonds bleiben allerdings hiervon unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der Anlageberatungsge- sellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Bestellung der Anlageberatungsgesellschaft nicht begründet. Die Anlageberatungsgesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft ab- geschlossenen Vertrages über die Anlageberatung tätig. Diesen kann die Anlageberatungsgesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen. Auch die Gesell- schaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte. Sollte die Anlageberatungsgesellschaft nicht mehr für die Anlageberatung des Fonds zur Verfügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Anlageberatungsunternehmen anbietet, das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin- strumenten anlegen.

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Anlageberatungsgesellschaft. Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-gesell- schaftAnlageberatungs- gesellschaft. Für diese Aufgabe hat die Gesellschaft die ACATIS Investment Kapitalverwaltungsgesellschaft mbHSpiekermann & CO AG, Zweigniederlassung Walzenhausen, mit Sitz in Walzenhausen Osnabrück (Schweiz) (nachfolgend nachfol- gend Anlage- beratungsgesellschaftAnlageberatungsgesellschaft“) bestellt. Die Anlageberatungsgesellschaft hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ist eine Schweizer Niederlassung ein seit dem 14.05.2001 zugelassenes Wertpapierinstitut. Sie unterliegt der GesellschaftAufsicht der Bun- desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Nähere Angaben über die Anlageberatungsgesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt A dieses Verkaufsprospektes. Die Anlageberatungsgesellschaft erteilt er- teilt der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Rahmenbedingun- genRahmenbedingungen, die für den Fonds bestehen und der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften unverbindliche Anla- geempfehlungen Anlageempfehlungen im Hinblick auf die Anlage in Vermögensgegenstände und den Abschluss entspre- chender entsprechender Transaktionen. Zu diesem Zweck obliegt der Anlageberatungsgesellschaft die Pflicht, alle hier- für hierfür relevanten Märkte und Vermögenswerte Vermö- genswerte zu beobachten und zu analysieren. Die Anlageberatungsgesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die aufsichts- rechtlichen auf- sichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern des Fonds bleiben allerdings hiervon unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der Anlageberatungsge- sellschaft Anlagebera- tungsgesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Bestellung der Anlageberatungsgesellschaft Anlageberatungsge- sellschaft nicht begründet. Die Anlageberatungsgesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft ab- geschlossenen abgeschlossenen Vertrages über die Anlageberatung tätig. Diesen kann die Anlageberatungsgesellschaft Anlageberatungsgesell- schaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen. Auch die Gesell- schaft Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte. Sollte die Anlageberatungsgesellschaft nicht mehr für die Anlageberatung des Fonds zur Verfügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Anlageberatungsunternehmen anbietet, das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze Anlagegrund- sätze und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin- strumenten Geldmarktinstrumenten anlegen.

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Anlageberatungsgesellschaft. Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-gesell- schaft. Für diese Aufgabe hat die Gesellschaft die ACATIS Investment Kapitalverwaltungsgesellschaft mbHVHC Capital Management S.A., Zweigniederlassung Walzenhausen, mit Sitz in Walzenhausen Grevenmacher (SchweizLu- xemburg) (nachfolgend „Anlage- beratungsgesellschaftAnlageberatungsgesellschaft“) bestellt. Die Anlageberatungsgesellschaft ist eine Schweizer Niederlassung hat die Rechtsform einer Société Anonyme nach luxemburgischem Recht. Sie unterliegt der GesellschaftAufsicht der Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF). Nähere Angaben über die Anlageberatungsgesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt A dieses VerkaufsprospektesVerkaufs- prospektes. Die Anlageberatungsgesellschaft erteilt der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Rahmenbedingun- genRah- menbedingungen, die für den Fonds bestehen und der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften unverbindliche Anla- geempfehlungen unver- bindliche Anlageempfehlungen im Hinblick auf die Anlage in Vermögensgegenstände und den Abschluss entspre- chender Ab- schluss entsprechender Transaktionen. Zu diesem Zweck obliegt der Anlageberatungsgesellschaft die Pflicht, alle hier- für hierfür relevanten Märkte und Vermögenswerte zu beobachten und zu analysieren. Die Anlageberatungsgesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die aufsichts- rechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern des Fonds bleiben allerdings hiervon unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der Anlageberatungsge- sellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Bestellung der Anlageberatungsgesellschaft nicht begründet. Die Anlageberatungsgesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft ab- geschlossenen Vertrages über die Anlageberatung tätig. Diesen kann die Anlageberatungsgesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen. Auch die Gesell- schaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte. Sollte die Anlageberatungsgesellschaft nicht mehr für die Anlageberatung des Fonds zur Verfügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Anlageberatungsunternehmen anbietet, das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin- strumenten anlegen.

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Samples: Sales Contracts

Anlageberatungsgesellschaft. Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-gesell- Anlageberatungsgesell- schaft. Für diese Aufgabe hat die Gesellschaft die ACATIS Investment Kapitalverwaltungsgesellschaft mbHvon der Heydt & Co. AG, Zweigniederlassung WalzenhausenFrankfurt am Main, mit Sitz in Walzenhausen (Schweiz) (nachfolgend nach- folgend Anlage- beratungsgesellschaftAnlageberatungsgesellschaft“) bestellt. Die Anlageberatungsgesellschaft hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ist eine Schweizer Niederlassung ein seit dem 07.05.2003 zugelassenes Wertpapierinstitut. Sie unterliegt der GesellschaftAufsicht der Bun- desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Nähere Angaben über die Anlageberatungsgesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt A dieses Verkaufsprospektes. Die Anlageberatungsgesellschaft erteilt der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Rahmenbedingun- genRahmenbedingungen, die für den Fonds bestehen und der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften unverbindliche Anla- geempfehlungen Anlageempfehlungen im Hinblick auf die Anlage An- lage in Vermögensgegenstände und den Abschluss entspre- chender entsprechender Transaktionen. Zu diesem Zweck obliegt der Anlageberatungsgesellschaft die Pflicht, alle hier- für hierfür relevanten Märkte und Vermögenswerte Vermögens- werte zu beobachten und zu analysieren. Die Anlageberatungsgesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die aufsichts- rechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern des Fonds bleiben allerdings hiervon unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der Anlageberatungsge- sellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Bestellung der Anlageberatungsgesellschaft nicht begründet. Die Anlageberatungsgesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft ab- geschlossenen Vertrages über die Anlageberatung tätig. Diesen kann die Anlageberatungsgesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen. Auch die Gesell- schaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte. Sollte die Anlageberatungsgesellschaft nicht mehr für die Anlageberatung des Fonds zur Verfügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Anlageberatungsunternehmen anbietet, das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 18 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin- strumenten anlegen.

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Samples: Sondervermögen Verkaufsprospekt

Anlageberatungsgesellschaft. Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-gesell- schaft. Für diese Aufgabe hat die Gesellschaft die ACATIS Investment Kapitalverwaltungsgesellschaft mbHFIMAX Vermögensberatung GmbH, Zweigniederlassung Walzenhausen, mit Sitz in Walzenhausen Bad Tölz (Schweiz) (nachfolgend nach- folgend Anlage- beratungsgesellschaftAnlageberatungsgesellschaft“) bestellt. Die Anlageberatungsgesellschaft hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht und ist eine Schweizer Niederlassung ein seit dem 10.03.1998 zugelassenes Finanzdienstleistungsunternehmen. Sie unterliegt der GesellschaftAufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Nähere Angaben über die Anlageberatungsgesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt A dieses Verkaufsprospektes. Die Anlageberatungsgesellschaft Anla- geberatungsgesellschaft erteilt der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Rahmenbedingun- genRahmenbedingungen, die für den Fonds bestehen und der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften unverbindliche Anla- geempfehlungen Anlageemp- fehlungen im Hinblick auf die Anlage in Vermögensgegenstände und den Abschluss entspre- chender entsprechender Transaktionen. Zu diesem Zweck obliegt der Anlageberatungsgesellschaft die Pflicht, alle hier- für relevanten hierfür rele- vanten Märkte und Vermögenswerte zu beobachten und zu analysieren. Die Anlageberatungsgesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die aufsichts- rechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern des Fonds bleiben allerdings hiervon unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der Anlageberatungsge- sellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Bestellung der Anlageberatungsgesellschaft nicht begründet. Die Anlageberatungsgesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft ab- geschlossenen Vertrages über die Anlageberatung tätig. Diesen kann die Anlageberatungsgesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen. Auch die Gesell- schaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte. Sollte die Anlageberatungsgesellschaft nicht mehr für die Anlageberatung des Fonds zur Verfügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Anlageberatungsunternehmen anbietet, das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin- strumenten anlegen.

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Anlageberatungsgesellschaft. Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-gesell- schaft. Für diese Aufgabe hat die Gesellschaft die ACATIS Investment Kapitalverwaltungsgesellschaft mbHvon der Heydt & Co. AG, Zweigniederlassung Walzenhausen, mit Sitz in Walzenhausen Frankfurt am Main (Schweiz) (nachfolgend nach- folgend Anlage- beratungsgesellschaftAnlageberatungsgesellschaft“) bestellt. Die Anlageberatungsgesellschaft hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ist eine Schweizer Niederlassung ein seit dem 07.05.2003 zugelassenes Wertpapierinstitut. Sie unterliegt der GesellschaftAufsicht der Bun- desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Nähere Angaben über die Anlageberatungsgesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt A dieses Verkaufsprospektes. Die Anlageberatungsgesellschaft erteilt der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Rahmenbedingun- genRahmenbedingungen, die für den Fonds bestehen und der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften unverbindliche Anla- geempfehlungen Anlageempfehlungen im Hinblick auf die Anlage An- lage in Vermögensgegenstände und den Abschluss entspre- chender entsprechender Transaktionen. Zu diesem Zweck obliegt der Anlageberatungsgesellschaft die Pflicht, alle hier- für hierfür relevanten Märkte und Vermögenswerte Vermögens- werte zu beobachten und zu analysieren. Die Anlageberatungsgesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die aufsichts- rechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern des Fonds bleiben allerdings hiervon unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der Anlageberatungsge- sellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Bestellung der Anlageberatungsgesellschaft nicht begründet. Die Anlageberatungsgesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft ab- geschlossenen Vertrages über die Anlageberatung tätig. Diesen kann die Anlageberatungsgesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen. Auch die Gesell- schaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte. Sollte die Anlageberatungsgesellschaft nicht mehr für die Anlageberatung des Fonds zur Verfügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Anlageberatungsunternehmen anbietet, das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin- strumenten anlegen.

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Anlageberatungsgesellschaft. Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-gesell- schaft. Für diese Aufgabe hat die Gesellschaft die ACATIS Investment Kapitalverwaltungsgesellschaft mbHFreiburger Vermögensmanagement GmbH, Zweigniederlassung Walzenhausen, mit Sitz in Walzenhausen (Schweiz) Freiburg (nachfolgend „Anlage- beratungsgesellschaftAnlageberatungsgesellschaft“) bestellt. Die Anlageberatungsgesellschaft hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht und ist eine Schweizer Niederlassung ein seit dem 13.11.1998 zugelassenes Wertpapierinstitut. Sie unterliegt der GesellschaftAufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Nähere Angaben über die Anlageberatungsgesellschaft Anlagebera- tungsgesellschaft enthält die Übersicht in Abschnitt A dieses Verkaufsprospektes. Die Anlageberatungsgesellschaft Anlageberatungs- gesellschaft erteilt der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Rahmenbedingun- genRahmenbedingungen, die für den Fonds bestehen und der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften unverbindliche Anla- geempfehlungen Anlageempfehlungen im Hinblick Hin- blick auf die Anlage in Vermögensgegenstände und den Abschluss entspre- chender entsprechender Transaktionen. Zu diesem Zweck obliegt der Anlageberatungsgesellschaft die Pflicht, alle hier- für hierfür relevanten Märkte und Vermögenswerte zu beobachten und zu analysieren. Die Anlageberatungsgesellschaft haftet der Gesellschaft für die Erfüllung dieser Pflichten. Die aufsichts- rechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern des Fonds bleiben allerdings hiervon unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der Anlageberatungsge- sellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Bestellung der Anlageberatungsgesellschaft nicht begründet. Die Anlageberatungsgesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft ab- geschlossenen Vertrages über die Anlageberatung tätig. Diesen kann die Anlageberatungsgesellschaft zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen. Auch die Gesell- schaft hat ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte. Sollte die Anlageberatungsgesellschaft nicht mehr für die Anlageberatung des Fonds zur Verfügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Anlageberatungsunternehmen anbietet, das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann (siehe zu diesem Verfahren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin- strumenten anlegen.

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Anlageberatungsgesellschaft. Die Gesellschaft bedient sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs-gesell- schaft. Für diese Aufgabe hat die Gesellschaft die ACATIS Investment Kapitalverwaltungsgesellschaft mbHCapitulum Asset Management GmbH, Zweigniederlassung Walzenhausen, mit Sitz in Walzenhausen Berlin (Schweiz) (nachfolgend nach- folgend Anlage- beratungsgesellschaftAnlageberatungsgesellschaft“) bestellt. Das Unternehmen erbringt diese Aufgabe gemäß § 2 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes für Rechnung und unter der Haftung des Unternehmen NFS Netfonds Financial Service GmbH, Hamburg (Haftungsdach). Die Anlageberatungsgesellschaft ist eine Schweizer Niederlassung Beratungsgesellschaft hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deut- schem Recht. Das haftende Unternehmen hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung und unterliegt der GesellschaftAufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Nähere Angaben über die Beratungsgesellschaft sowie das haftende Unternehmen enthält die Übersicht in Abschnitt A dieses Verkaufsprospektes. Nähere Angaben über die Anlageberatungsgesellschaft sowie das haftende Unternehmen enthält die Übersicht in Abschnitt A dieses Verkaufsprospektes. Die Anlageberatungsgesellschaft erteilt der Gesellschaft Gesell- schaft unter Berücksichtigung der Rahmenbedingun- genRahmenbedingungen, die für den Fonds bestehen und der anwendbaren an-wend- baren gesetzlichen Vorschriften unverbindliche Anla- geempfehlungen Anlageempfehlungen im Hinblick auf die Anlage in Vermögensgegenstände Ver- mögensgegenstände und den Abschluss entspre- chender entsprechender Transaktionen. Zu diesem Zweck obliegt ob-liegt der Anlageberatungsgesellschaft die Pflicht, alle hier- für hierfür relevanten Märkte und Vermögenswerte zu beobachten beob- achten und zu analysieren. Die Anlageberatungsgesellschaft erbringt die Tätigkeit der Anlageberatung für Rechnung und unter der Haftung des haftenden Unternehmens. Dementsprechend haftet das haftende Unternehmen der Gesellschaft für die Erfüllung dieser PflichtenPflichten durch die Anlageberatungsgesellschaft. Die aufsichts- rechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber den Anlegern des Fonds bleiben allerdings hiervon unberührt. Rechtliche Beziehungen zwischen der Anlageberatungsge- sellschaft Anlageberatungs- gesellschaft oder dem haftenden Unternehmen und den Anlegern des Fonds werden durch die Bestellung Be- stellung der Anlageberatungsgesellschaft bzw. des haftenden Unternehmens nicht begründet. Die Anlageberatungsgesellschaft wird für den Fonds auf der Grundlage eines mit zwischen der Gesellschaft ab- geschlossenen und dem haftenden Unternehmen abgeschlossenen Vertrages über die Anlageberatung tätig. Diesen Dieser kann die Anlageberatungsgesellschaft durch das haftende Unternehmen zu jedem Zeitpunkt ordentlich unter Einhaltung einer zweiwöchigen zweiwö- chigen Frist kündigengekündigt werden. Auch die Gesell- schaft Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche KündigungsrechteKündi- gungsrechte. Durch die Kündigung des Vertrages über die Anlageberatung kann auch die Anlagebera- tungsgesellschaft keine Anlageberatungstätigkeiten mehr für die Gesellschaft erbringen. Sollte die Anlageberatungsgesellschaft An- lageberatungsgesellschaft nicht mehr für die Anlageberatung des Fonds zur Verfügung stehen, wird die Gesellschaft, soweit sich kein anderes Anlageberatungsunternehmen anbietet, das eine Fortführung der Anlagestrategie gewährleisten kann, die Verwaltung des Fonds unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, mit der Folge, dass der Fonds nach Ablauf dieser Frist abgewickelt und der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden kann (siehe zu diesem Verfahren Verfah- ren Abschnitt 20 „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Bis zum Ende der Kündigungsfrist Kündi- gungsfrist wird die Gesellschaft die in Abschnitt 11 „Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik“ beschriebene Vermögensanlage nicht weiterverfolgen, sondern die Mittel des Fonds ausschließlich – soweit nach den Anlagebedingungen zulässig – in Bankguthaben und Geldmarktin- strumenten Geldmarktinstrumenten anlegen.

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Samples: Investment Fund Prospectus