Common use of Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen Clause in Contracts

Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission belastet.

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Samples: www.patrimonium.ch, www.patrimonium.ch, www.patrimonium.ch

Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar mittel- bar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung Fonds- leitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte di- rekte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission Rücknahmekom- mission belastet.

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Samples: sfd.lbswiss.ch, www.teletrader.com

Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und nur eine reduzierte Verwaltungskommission gemäss § 19 Ziff. 4 des Fondsvertrages belastet.

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Samples: www.teletrader.com, fondsdocs.edisoft.de

Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar mittel- bar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung Fondslei- tung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte di- rekte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission Rücknahmekom- mission und nur eine reduzierte Verwaltungskommission gemäss § 19 Ziff. 4 des Fondsver- trages belastet.

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Samples: swisslife-ch.tools.factsheetslive.com, swissfunddata.ch

Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame VerwaltungVerwal- tung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission belastet.

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Samples: www.teletrader.com

Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission belastet.

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Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar unmittel- bar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung Be- herrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission belastet.

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Samples: fondsdocs.edisoft.de

Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft Ge- sellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame ge- meinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission belastet.

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Samples: www.swissfunddata.ch

Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche we- sentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission belastet.

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