Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten Musterklauseln

Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten. Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Fonds verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu übertra- gen, sowie auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könn- ten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der De- potbank, dem Vermögensverwalter, der Gesellschaft oder von Stimmrechtsberatern und weite- ren Dritten erhält oder aus der Presse erfährt.
Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten. Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Teilvermögen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, der Vermögensverwalterin, der Gesellschaft oder Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. Depotbank ist die Thurgauer Kantonalbank, Weinfelden. Die Bank wurde im Jahr 1883 als eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Weinfelden gegründet. Die Thurgauer Kantonalbank offeriert umfassende Bankdienstleistungen für Private, KMU und die öffentliche Hand. Haupteigentümer des öffentlich-rechtlichen Instituts mit Staatsgarantie ist der Kanton Thurgau. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Vermögens der Teilvermögen beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Für Finanzinstrumente darf die Aufbewahrung des Vermögens der Teilvermögen nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Dritt- und Sammelverwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so dürften sie organisatorisch nicht den Anforderungen genügen, welche an Schweizer Banken gestellt werden. Die Aufgaben der Depotbank bei...
Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten. 3. Informationen über die Depotbank 42
Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten. Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Teilvermögen verbundenen Mitglied- schafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die An- leger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Die Fondsleitung wird dabei von der zCapital AG beraten. Die Grundlagen für diese Beratung resp. die Ausübung bilden die von der Fondsleitung vorgegebenen Grundsätze für die Ausübung der Mit- gliedschafts- und Gläubigerrechte. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte umfasst einerseits die Ausübung der Stimm- und Wahlrech- te (Voting) und andererseits Engagement mit dem Ziel, die Corporate Governance zu verbessern. Un- ter Engagement wird der aktive und konstruktive Dialog mit den Gesellschaften, in welche die Teil- vermögen des zCapital investiert sind oder zu investieren planen, verstanden. Voting und Engagement haben mittel- bis langfristig unter Anderem zum Ziel, Verbesserungen in der Corporate Governance zu erzielen.
Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten. Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Teilvermögen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder an Dritte zu delegieren, sowie auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Vermögensverwalter, der Gesellschaft oder von Stimmrechtsberatern und weiteren Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Depotbank ist die CACEIS Investor Services Bank S.A., Esch-sur-Alzette, Zweigniederlassung Zürich. CACEIS Investor Services Bank S.A., Esch-sur-Alzette, Zweigniederlassung Zürich, ist eine von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA bewilligte schweizerische Zweigniederlassung einer ausländischen Bank, Depotbank im Sinne des Kollektivanlagengesetzes sowie Vertreterin von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen mit Sitz in Zürich, Schweiz. CACEIS Investor Services Bank S.A., Esch-sur-Alzette, Zweigniederlassung Zürich, ist eine Zweigniederlassung der CACEIS Investor Services Bank S.A., Esch-sur- Alzette, Luxemburg. CACEIS Investor Services Bank S.A. ist beim Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg (RCS) unter der Nummer B-47192 registriert und wurde 1994 unter dem Namen "First European Transfer Agent" errichtet. CACEIS Investor Services Bank S.A. hält eine Banklizenz nach dem Luxemburgischen Gesetz vom 5. April 1993 über den Finanzsektor, und ist auf Depotbank-, Fondverwaltungs- und damit verbundene Dienstleistungen spezialisiert. CACEIS Investor Services Bank S.A., bietet Verwaltungsgesellschaften von kollektiven Kapitalanlagen, Asset Managern, Pensionskassen oder anderen institutionellen Finanzinvestoren eine Vielzahl von Dienstleistungen an, einschliesslich der globalen Verwahrung von Vermögensw...

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