Anlagepolitik des OGAW. Die fondsspezifische Anlagepolitik wird für den OGAW im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben. Die in Ziffer V „Allgemeine Anlagegrundsätze und –beschränkungen“ des Treuhandvertrags dargestellten allgemeinen Anlagegrundsätze und Anlagebeschränkungen gelten für den OGAW, sofern keine Abweichungen oder Ergänzungen für den OGAW im Anhang A „Fonds im Überblick“ enthalten sind.
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Anlagepolitik des OGAW. Die fondsspezifische Anlagepolitik wird für den OGAW im Anhang A „"Fonds im Überblick“ beschrieben. Die in Ziffer V „Allgemeine Anlagegrundsätze und –beschränkungen“ Art. 25 des Treuhandvertrags dargestellten allgemeinen Anlagegrundsätze und Anlagebeschränkungen gelten für den OGAW, sofern keine Abweichungen oder Ergänzungen für den OGAW im Anhang A „"Fonds im Überblick“ " enthalten sind.
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Anlagepolitik des OGAW. Die fondsspezifische Anlagepolitik wird für den OGAW im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben. Die in Ziffer V „Allgemeine Anlagegrundsätze Artikel 27 und –beschränkungen“ 28 des Treuhandvertrags dargestellten allgemeinen Anlagegrundsätze und Anlagebeschränkungen gelten für den OGAW, sofern keine Abweichungen oder Ergänzungen für den OGAW im Anhang A „Fonds im Überblick“ enthalten sind.
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Anlagepolitik des OGAW. Die fondsspezifische Anlagepolitik wird für den OGAW im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben. Die in Ziffer V „Allgemeine Anlagegrundsätze und –beschränkungen“ Artikel 25 bis 29 des Treuhandvertrags dargestellten allgemeinen Anlagegrundsätze und Anlagebeschränkungen gelten für den OGAW, sofern keine Abweichungen oder Ergänzungen für den OGAW im Anhang A „Fonds im Überblick“ enthalten sind.
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Anlagepolitik des OGAW. Die fondsspezifische Anlagepolitik wird für den OGAW im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben. Die in Ziffer V „Allgemeine Anlagegrundsätze und –beschränkungen“ beschränkungen des Treuhandvertrags dargestellten allgemeinen Anlagegrundsätze und Anlagebeschränkungen gelten für den OGAW, sofern keine Abweichungen oder Ergänzungen für den OGAW im Anhang A „Fonds im Überblick“ enthalten sind.
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Anlagepolitik des OGAW. Die fondsspezifische Anlagepolitik wird für den OGAW im Anhang A „"Fonds im Überblick“ beschrieben. Die in Ziffer V „Allgemeine Anlagegrundsätze und –beschränkungen“ Art. 25 des Treuhandvertrags dargestellten allgemeinen Anlagegrundsätze und Anlagebeschränkungen gelten für den OGAW, sofern keine Abweichungen oder Ergänzungen für den OGAW im Anhang A „"Fonds im Überblick“ " enthalten sind. Es handelt sich um einen aktiv gemanagten Fonds ohne Bezugnahme auf eine Benchmark.
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Anlagepolitik des OGAW. Die fondsspezifische Anlagepolitik wird für den OGAW im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschriebenbe- schrieben. Die in Ziffer V „Allgemeine Anlagegrundsätze Artikel 27 und –beschränkungen“ 28 des Treuhandvertrags dargestellten allgemeinen Anlagegrundsätze und Anlagebeschränkungen gelten für den OGAW, sofern keine Abweichungen oder Ergänzungen für den OGAW im Anhang A „Fonds im Überblick“ enthalten sind.
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Samples: Treuhandvertrag
Anlagepolitik des OGAW. Die fondsspezifische Anlagepolitik wird für den OGAW im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben. Die in Ziffer V „Allgemeine Anlagegrundsätze Artikel 27 und –beschränkungen“ 28 des Treuhandvertrags Fondsvertrags dargestellten allgemeinen Anlagegrundsätze und Anlagebeschränkungen gelten für den OGAW, sofern keine Abweichungen oder Ergänzungen für den OGAW im Anhang A „Fonds im Überblick“ enthalten sind.
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Samples: Fondsvertrag