Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageobjekte Musterklauseln

Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageobjekte. Die Anlagestrategie der Vermögensanlage ist, das Nachrangdarlehens-Kapital in die unternehmenseigene Photovoltaikanlage „Betriebshof Wilhelmshöhe“ zu investieren. Mit dem Kapitalrückfluss aus dem Anlageobjekt soll ein ausreichender Überschuss für den Emittenten erwirtschaf- tet werden, um die Zins- und Rückzahlung aus der Vermögensanlage an die Anleger sicherzustellen. Die Anlagepolitik der Vermögensanlage entspricht dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmensgegenstand des Emittenten. Die Anlagepolitik ist dahingehend zu konkretisieren, dass der Emittent das mit der Vermögensanlage einzuwerbende Nachrangdarlehens-Kapital dazu verwenden wird, um den Kauf der Photovoltaikanlage „Betriebshof Wilhelmshöhe“ von der Städtischen Werke Kassel AG zu finanzieren. Aus diesem Anlageobjekt soll ein ausreichender Kapitalrückfluss generiert werden, um die Zins- und Rückzahlung der Vermögensanlage an die Anleger sicherzustellen. Bei dem Anlageobjekt handelt es sich um eine Aufdach-Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 745,92 kWp, die sich auf dem Betriebshof Wilhelmshöhe, Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx 000, X-00000 Xxxxxx der Kasseler Verkehrsgesellschaft AG auf der Straßenbahn-Abstellhalle befindet. In der Photovoltaikanlage wurden 2.016 Module des Herstellers Ningbo Ulica Solar Co., Ltd. verbaut. Die Wechselrichter stammen von der Firma SMA Solar Technology AG. Der Neigungswinkel liegt bei <20 Grad mit einer Ausrichtung nach Süd-West und Nord-Ost. Die Photovoltaikanlage wurde im Xxxx 2021 neu errichtet, am 30.03.2021 EEG-konform in Betrieb genommen und vom Emittenten von der Städtische Werke Kassel AG zum 01.10.2021 erworben. Die Voraussetzungen für die Einspeisung werden voraussichtlich im 1. Quartal 2022 vorliegen. Die Investitionskosten für den Emittenten liegen voraussichtlich bei 000.000 € und entsprechen damit dem Emissionsvolumen von 000.000 €. Der Kaufpreis ist zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Vermögensanlagen-Informationsblatts vom Emittenten an die Städtische Werke Kassel AG gezahlt worden. Erschließungskosten fallen nicht an. Sämtliche Netzanbindungsvoraussetzungen liegen aufgrund der bereits erfolgten EEG-konformen Inbe- triebnahme des Anlageobjekts vor. Der Realisierungsgrad beträgt zum Datum der Aktualisierung des Vermögensanlagen-Informationsblatts 95%. Der Anlagenvertrag mit der Firma Avantag Energy s.a.r.l., 00 xxxxx xx Xxxxxxxxxxxx, X-0000 Xxxxxxx zur Errichtung der Photovoltaikanlage wurde am 22.01.2021 von der Städtischen Werke Kassel AG gesc...
Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageobjekte. Die Anlagestrategie der Vermögensanlage ist es, das einzuwerbende Genussrechtskapital in Anlageobjekte zu investieren. Zusammen mit dem Cashflow aus den Anlageobjekten und der übrigen Geschäftstätigkeit des Emittenten soll ein ausreichender Überschuss erwirtschaftet werden, um die vertraglichen Zinsausschüttungen und die Rückzahlung des Genussrechtskapitals an den Anleger sicherstellen zu können. Die Anlagepolitik der Vermögensanlage entspricht dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Gegenstand der Gesellschaft. Hierbei soll die operative und finanzielle Flexibilität erhöht werden, um damit unter anderem die Realisierung zukünftiger Anlageobjekte möglich zu machen. Das in 2016 und 2017 eingeworbene Emissionsvolumen der Vermögensanlagen "Genussrecht SWSee Basis" und "Genussrecht SWSee Premium" in Höhe von 10 Mio. € hat der Emittent in Infrastrukturprojekte in den Bereichen Stromnetz, Gasnetz, Wasserversorgung und Nahwärmeversorgung investiert. Das Investitionsvolumen betrug in diesen Bereichen in den Jahren 2016 und 2017 insgesamt 11.144.503,47 €. Im Rahmen der Fortführung der Vermögensanlagen "Genussrecht SWSee Basis" und "Genussrecht SWSee Premium" durch die angebotenen Genussrechte "Mein STADTWERK AM SEE Basis" und "Mein STADTWERK AM SEE Premium" hat der Emittent noch keine konkreten Anlageobjekte identifiziert. Der Emittent wird das über die angebotene Vermögensanlage akquirierte Kapital zur ergänzenden Finanzierung seines laufenden Geschäfts und seiner dabei vorzunehmenden Investitionen in Energiesysteme, Netze, Mobilität, Vertrieb und Finanzbeteiligungen verwenden. Die zukünftig zu identifizierenden Anlageobjekte sollen dabei so ausgewählt werden, dass diese aus sich heraus ausreichend wirtschaftlich sind, um zumindest die Verzinsung der Vermögensanlage für die Anleger sicherzustellen, um somit das übrige operative Geschäft des Emittenten durch die Verpflichtung zur Zinszahlung an die Anleger nicht zu belasten.
Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageobjekte. Die Anlagestrategie der Vermögensanlage ist es, das einzuwerbende Kapital aus der angebotenen Vermögensanlage (Nachrang-Kapital) in Anlageobjekte zu investieren. Zusammen mit dem Cashflow aus den Anlageobjekten und der übrigen Geschäftstätigkeit des Emittenten soll ein ausreichender Überschuss erwirtschaftet werden, um die Zins- und Rückzahlungen aus der Vermögensanlage an die Anleger sicherzustellen. Die Anlagepolitik der Vermögensanlage entspricht dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Gegenstand der Gesellschaft. Die Anlagepolitik ist dahingehend zu konkretisieren, dass der Emittent das mit der Vermögensanlage einzuwerbende Nachrang-Kapital in Geschäftsbereiche „Infrastruktur“ und „Energieversorgung“, wie im nachfolgenden Absatz beschrieben, investieren wird, um aus diesen Anlageobjekten einen ausreichenden Kapitalrückfluss zu generieren, um die Zins- und Rückzahlung der Vermögensanlage an den Anleger sicherzustellen. Der Emittent hat zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch keine konkreten Anlageobjekte identifiziert. Der Emittent kann das mit der angebotenen Vermögensanlage akquirierte Kapital für den Geschäftsbereich „Infrastruktur“, hier Energie- und Trinkwasserversorgung, Parkhäuser in der Innenstadt und Hafenanlage am Main-Donau-Kanal und den Geschäftsbereich „Energieversorgung“, hier dezentrale, effiziente Energieversorgung, Photovoltaik-Anlagen, Windkraftanlagen, Fernwärmeversorgung, Blockheizkraftwerke, Bio-Energie-Zentrum, Verbrennung von Hackschnitzeln und Deponieerdgas verwenden.
Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageobjekte. Anlagestrategie der Emittentin ist die direkte Investition in die eigene operative Geschäftstätigkeit. Mit dem eingeworbenen Kapital sollen Kapazitäten zur Auftragserzielung und Abwicklung geschaffen werden, wodurch sich in weiterer Folge auch die Profitabilität, das EBITDA und der Verkehrswert der Emittentin erhöhen sollen. Anlagepolitik der Emittentin ist es, sämtliche Maßnahmen zu treffen, die der Anlagestrategie dienen. Es sollen folgende Maßnahmen getroffen werden:
Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageobjekte. 4. Laufzeit, Kündigungsfrist der Vermögensanlage und Konditionen der Zinszahlung und Rückzahlung Bei der angebotenen Vermögensanlage handelt es sich um Direktinvestitionen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG in Deutsche Lichtmiete LED-Industrieprodukte mit der Be- zeichnung LichtmieteEnergie Effizienz A+ Direkt-Investitions-Programm Angebot Nr. 2017-058 LED Hallenstrahler concept light (II). Deutsche Lichtmiete 2. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH, Xx Xxxxxxxxx 00, X-00000 Xxxxxxxxx (Xxxx.) Gegenstand des Unternehmens des Emittenten ist der Erwerb, der Verkauf von und das Eingehen von Miet- und Untermietverhältnissen bezüglich energieeffizienten Beleuchtungsanlagen, insbesondere von LED-Produkten der Firmengruppe Deutsche Lichtmiete. Die Anlagestrategie des Emittenten sieht vor, dem Anleger den Erwerb von Deutsche Lichtmiete LED-Industrieprodukten (Anlageobjekte) anzubieten, um diese von dem Anleger zu mieten und anschließend an die Deutsche Lichtmiete Handelsgesellschaft mbH weiter zu vermieten. Nach Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit von sechs Jah- ren wird der Emittent die von dem Anleger gemieteten Deutsche Lichtmiete LED-In- dustrieprodukte zu einem fest vereinbarten Kaufpreis zurückerwerben. Die Anlagepolitik des Emittenten besteht in dem Erwerb von Deutsche Lichtmiete LED-Industrieprodukten, deren Veräußerung an den Anleger sowie die Anmietung der Deutsche Lichtmiete LED-Industrieprodukte von dem Anleger und Untervermie- tung an die Deutsche Lichtmiete Handelsgesellschaft mbH. Die Anlageobjekte sind Deutsche Lichtmiete LED-Industrieprodukte der Art „LED Hallenstrahler concept light (II)“. Es handelt sich dabei um in Deutschland gefertigte LED-Industrieprodukte, die bei Industriekunden eingesetzt werden. Die Anlageobjek- te sind im Verkaufsprospekt ab Seite 70 ff. im Detail beschrieben. Nach § 5a VermAnlG müssen Vermögensanlagen eine Mindestlaufzeit von 24 Mona- ten und eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vorsehen. Die Laufzeit der Vermögensanlage beträgt sechs Jahre und ist fest vereinbart. Die Laufzeit be- ginnt individuell für jeden Anleger bei vollständiger Zahlung des Erwerbspreises zum auf die Einzahlung folgenden Monatsersten. Eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ist nicht vereinbart. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Miete beträgt während der Laufzeit der Vermögensanlage Euro 8,65 pro Stück pro Monat; die Laufzeit beträgt sechs Jahre und beginnt zum nächsten Monatsersten, der auf die Einzahlung de...

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und