Anlagezeitraum und Fälligkeit Musterklauseln

Anlagezeitraum und Fälligkeit. Die möglichen Anlagezeiträume können jeweils aktuell auf der Internetseite der Bank oder, sofern dieser zur Verfügung ge­ stellt wird, im Zinsaushang eingesehen werden. Der Anlagezeit­ raum beginnt mit dem Datum der Gutschrift des Anlagebetrages auf dem FestGeld­Konto. Fällt der letzte Tag der Laufzeit nicht auf einen Geschäftstag1, erfolgt die Rückzahlung des Guthabens am nächstfolgenden Ge­ schäftstag mit Wertstellung zum jeweiligen Fälligkeitstag. Die GEFA BANK kann dem Kunden ein Angebot zur Wiederanlage des gesamten auf dem FestGeld­Konto verfügbaren Guthabens zum Fälligkeitstermin machen. Soweit der Kunde der GEFA BANK bis zwei Werktage vor Ab­ lauf des Anlagezeitraumes, keinen Auftrag zur Wiederanlage oder zur Umbuchung des Anlagebetrages samt der aufgelaufenen 1 Alle Werktage mit Ausnahme von Sonnabenden, dem 24. und 31. Dezember (bank­ übliche Feiertage). Bundeseinheitliche Feiertage sowie die gesetzlichen Feiertage des Bundeslandes Nordrhein­Westfalen sind keine Geschäftstage der Bank. Zinsen in andere, im Namen des Kunden zu führende Anlage­ formen der GEFA BANK erteilt, wird dieser Betrag automatisch auf das TagesGeld­Konto umgebucht und dort zum jeweils ak­ tuellen Zinssatz angelegt.
Anlagezeitraum und Fälligkeit. Der Anlagezeitraum wird individuell zwischen der GEFA und dem Kunden vereinbart und beginnt mit dem Datum der Gutschrift des Anlagebetrages auf dem FestGeld Business-Konto. Fällt der letzte Tag der Laufzeit nicht auf einen Geschäftstag1, erfolgt die Rückzahlung des Guthabens am nächstfolgenden Geschäftstag mit Wertstellung zum jeweiligen Fälligkeitstag. Soweit der Kunde der GEFA BANK bis zwei Werktage vor Ablauf des Anlagezeitraumes keinen Auftrag zur Wiederanlage oder zur Umbuchung des Anlagebetrages samt der aufgelaufenen Zinsen in andere, im Namen des Kunden zu führende Anlageformen der GEFA BANK erteilt, wird dieser Betrag automatisch auf das TagesGeld Business- Konto umgebucht und dort zum jeweils aktuellen Zinssatz und den weiteren Konditionen des TagesGeld Business-Konto angelegt.
Anlagezeitraum und Fälligkeit. Der Anlagezeitraum wird individuell zwischen der GEFA und dem Kun- den vereinbart und beginnt mit dem Datum der Gutschrift des Anlage- betrages auf dem FestGeld Business-Konto. Fällt der letzte Tag der Laufzeit nicht auf einen Geschäftstag26, erfolgt die Rückzahlung des Guthabens am nächstfolgenden Geschäftstag mit Wertstellung zum jeweiligen Fälligkeitstag. Soweit der Kunde der GEFA BANK bis zwei Werktage vor Ablauf des Anlagezeitraumes keinen Auftrag zur Wiederanlage oder zur Umbu- chung des Anlagebetrages samt etwaig aufgelaufener Zinsen bzw. abzüglich des etwaig anfallenden, gesondert zu zahlenden Verwahrent- gelts in andere, im Namen des Kunden zu führende Anlageformen der GEFA BANK erteilt, wird dieser Betrag automatisch auf das TagesGeld Business-Konto umgebucht und dort zum jeweils aktuellen Zins- satz bzw. Verwahrsatz und den weiteren Konditionen des TagesGeld Business-Konto verwahrt.

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  • Nachhaltigkeit Siehe vorstehenden Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR und der EU-Taxonomieverordnung“.

  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Wirksamkeit Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung der KRAVAG mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.