Anlassbezogene Kosten. (12) Bei einer Übertragung von Fondsanteilen gemäß § 1 Abs. 20 und § 19 Abs. 4 machen wir Übertragungskosten in Höhe von 1 % des Wertes der Fondsanteile, maximal 50 Euro, geltend.
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Anlassbezogene Kosten. (1211) Bei einer Übertragung von Fondsanteilen gemäß § 1 Abs. 20 8 und § 19 16 Abs. 4 machen wir Übertragungskosten in Höhe von 1 % des Wertes der Fondsanteile, maximal 50 Euro, geltend.
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Anlassbezogene Kosten. (1211) Bei einer Übertragung von Fondsanteilen gemäß § 1 Abs. 20 9 und § 19 17 Abs. 4 machen wir Übertragungskosten in Höhe von 1 % des Wertes der Fondsanteile, maximal 50 Euro, geltend.
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Anlassbezogene Kosten. (1211) Bei einer Übertragung von Fondsanteilen gemäß § 1 Abs. 20 10 und § 19 Abs. 4 machen wir Übertragungskosten in Höhe von 1 % des Wertes der Fondsanteile, maximal 50 Euro, geltend.
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