Common use of Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz Clause in Contracts

Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Die ganzheitliche Förderung, Betreuung und Beschäftigung der Menschen mit Behinderungen erfolgt durch geeignete, den individuellen Bedarfen der Beschäftigten entsprechend qualifizierte Fachkräfte (§ 9 Abs. 1 WVO). Grundsätzlich verfügen die Fachkräfte über eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen. Sie haben die Fähigkeit, mit den Beschäftigten individuell und bedarfsgerecht zu kommunizieren und müssen nach ihrer Persönlichkeit für die Aufgabe geeignet sein (§ 124 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht einschlägig rechtskräftig verurteilt worden sind. Dies wird durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nachgewiesen (§ 124 Abs. 2 Satz 3 u. 4 SGB IX). Der andere Leistungsanbieter verfügt über einen Organisations- und Stellenplan mit einer Funktionsbeschreibung des Personals (§ 12 Abs. 2 WVO), der auf Verlangen vorgelegt wird. Aufgabe der Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung ist es insbesondere, personenzentrierte und lernförderliche Teilhabeprozesse zu initiieren, zu gestalten, zu begleiten und zu evaluieren. Dies geschieht mit der Zielsetzung der Förderung und Erhaltung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit sowie der Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Beschäftigten. Die Fachkräfte sollen in der Regel eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder die Aufstiegsfortbildung als Meister verfügen. Als Nachweis für die pädagogische Eignung gelten der Abschluss zur geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung. Für Kräfte, die bereits am 31.12.2019 als Fachkraft in einer WfbM tätig waren und über die sonderpädagogische Zusatzqualifikation nach § 9 Abs. 3 Satz 3 WVO verfügen, gilt Bestandsschutz. Im Bedarfsfall kann auch der Einsatz von Personal mit anderen beruflichen Qualifikationen anerkannt werden (z.B. Arbeitspädagog*in, Heilpädagog*in, Heilerziehungspfleger*in, Arbeitserzieher*in, Ergotherapeut*in). Ob neben dieser Qualifikation eine Prüfung zur geprüften Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung abgelegt werden muss, entscheidet der Xxxxxx der Eingliederungshilfe. Sonstige erforderliche Fachkräfte werden personenzentriert zur Deckung eines besonderen pflegerischen, heilpädagogischen oder therapeutischen Bedarfs eingesetzt. Die Aufgaben und der Umfang im Einzelnen ergeben sich aus der Gesamtplanung. Durch die sonstigen erforderlichen Fachkräfte wird die Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung bei ihrer Aufgabenerfüllung unterstützt und somit der Teilhabeprozess gesichert. Dies sind insbesondere Erzieher/innen, Heilpädagogen/innen, Ergotherapeuten/innen, Arbeitstherapeuten/innen sowie für die pflegerischen Tätigkeiten Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, Heilerziehungspfleger/innen oder verwandte Berufe. Die Ausbildung muss bei einer entsprechenden Fachschule erfolgreich abgeschlossen worden sein. Mindestens 90 % der sonstigen Fachkräfte müssen aus der o.g. Gruppe stammen. Eine Quote von bis zu 10% an 2-jährig ausgebildeten Mitarbeitenden oder sonstigen Mitarbeitenden kann angemessen und bedarfsdeckend sein.

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Samples: Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix, www.lvr.de

Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Die ganzheitliche Förderung, Betreuung und Beschäftigung der Menschen mit Behinderungen erfolgt durch geeignete, den individuellen Bedarfen der Beschäftigten entsprechend qualifizierte Fachkräfte (§ 9 Abs. 1 WVO). Grundsätzlich verfügen die Fachkräfte über eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen. Sie haben die Fähigkeit, mit den Beschäftigten individuell und bedarfsgerecht zu kommunizieren und müssen nach ihrer Persönlichkeit für die Aufgabe geeignet sein (§ 124 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht einschlägig rechtskräftig verurteilt worden sind. Dies wird durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nachgewiesen (§ 124 Abs. 2 Satz 3 u. 4 SGB IX). Der andere Leistungsanbieter Die WfbM verfügt über einen Organisations- und Stellenplan mit einer Funktionsbeschreibung des Personals (§ 12 Abs. 2 WVO), der auf Verlangen vorgelegt wird. Aufgabe der Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung ist es insbesondere, personenzentrierte und lernförderliche Teilhabeprozesse zu initiieren, zu gestalten, zu begleiten und zu evaluieren. Dies geschieht mit der Zielsetzung der Förderung und Erhaltung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit sowie der Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Beschäftigten. Die Fachkräfte sollen in der Regel eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder die Aufstiegsfortbildung als Meister verfügen. Als Nachweis für die pädagogische Eignung gelten der Abschluss zur geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung. Für Kräfte, die bereits am 31.12.2019 als Fachkraft in einer WfbM tätig waren und nur über die sonderpädagogische Zusatzqualifikation nach § 9 Abs. 3 Satz 3 WVO verfügen, gilt Bestandsschutz. Die Bestandschutzregelung aus Juli 2004 wird anerkannt. Im Bedarfsfall kann auch der Einsatz von Personal mit anderen beruflichen Qualifikationen anerkannt werden (z.B. Arbeitspädagog*in, Heilpädagog*in, Heilerziehungspfleger*in, Arbeitserzieher*in, Ergotherapeut*in). Ob neben dieser Qualifikation eine Prüfung zur geprüften Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung abgelegt werden muss, entscheidet der Xxxxxx der Eingliederungshilfe. Sonstige erforderliche Fachkräfte werden personenzentriert zur Deckung eines besonderen pflegerischen, heilpädagogischen oder therapeutischen Bedarfs eingesetzt. Die Aufgaben und der Umfang im Einzelnen ergeben sich aus der Gesamtplanung. Durch die sonstigen erforderlichen Fachkräfte wird die Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung bei ihrer Aufgabenerfüllung unterstützt und somit der Teilhabeprozess gesichert. Dies sind insbesondere Erzieher/innenErzieher*innen, Heilpädagogen/innenHeilpädagogen*innen, Ergotherapeuten/innenErgotherapeuten*innen, Arbeitstherapeuten/innen Arbeitstherapeuten*innen sowie für die pflegerischen Tätigkeiten Gesundheits- und Krankenpfleger/innenKrankenpfleger*innen, Heilerziehungspfleger/innen Heilerziehungspfleger*innen oder verwandte Berufe. Die Ausbildung muss bei einer entsprechenden Fachschule erfolgreich abgeschlossen worden sein. Mindestens 90 % der sonstigen Fachkräfte müssen aus der o.g. Gruppe stammen. Eine Quote von bis zu 10% an 2-jährig ausgebildeten Mitarbeitenden oder sonstigen Mitarbeitenden kann angemessen und bedarfsdeckend sein.

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Samples: Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix, www.lvr.de