Dokumentation und Nachweise Musterklauseln

Dokumentation und Nachweise. Die Dokumentation des individuellen Teilhabeprozesses erfolgt basiert auf der Grundlage der Ziel- und Maßnahmenplanung des Gesamtplanes. Der Leistungserbringer legt dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe in jedem Einzelfall nach Vorgabe des Gesamtplans eine Dokumentation des individuellen Teilhabeprozesses mit Aussagen zur Zielerreichung und zu den durchgeführten Maßnahmen vor. Die Dokumentation von Pflegeleistungen ist angemessen, nachvollziehbar und wirtschaftlich zu gestalten und geeignet, die Grundpflegeleistungen darzustellen. Der Leistungserbringer legt dem zuständigen Xxxxxx der Eingliederungshilfe jährlich im Rahmen einer standardisierten Leistungsdokumentation Nachweise vor, dass er die von ihm eingegangenen Verpflichtungen zur Qualität der Leistungen im Vereinbarungszeitraum eingehalten hat und die Durchführung geeigneter Qualitätssicherungsmaßnahmen erfolgt ist. Bestandteil dieser Dokumentation ist der Nachweis der Beteiligung der Werkstattbeschäftigten oder deren Vertretungen. Gemäß § 12 Abs. 6 WVO legt der Leistungserbringer dem zuständigen Xxxxxx der Eingliederungshilfe jährlich die Ermittlung und Verwendung des Arbeitsergebnisses vor. Darüber hinaus gewährt der Leistungserbringer Einsicht in den Jahresabschluss und die Kostenstellenrechnung, soweit sie zur Ermittlung des Arbeitsergebnisses notwendig ist. Die Ermittlung und Verwendung des Arbeitsergebnisses, der Jahresabschluss und die Kostenstellenrechnung sind jährlich von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die oben genannten Dokumentationen werden in gesonderten Vereinbarungen konkretisiert und regelmäßig im Sinne einer qualitativen Weiterentwicklung überprüft.
Dokumentation und Nachweise. Die leistungsberechtigte Person quittiert die Leistung persönlich nach der Leistungserbringung spätestens nach Ablauf von 14 Tagen. Eine Ersatz-Quittierung durch Dritte (z. B. Vertrauenspersonen, Angehörige, gesetzliche Betreuer) wird nicht gefordert. Vom Grundsatz der Quittierung können Ausnahmen zugelassen werden. Dies ist im Gesamtplan festzustellen oder in der Leistungsvereinbarung zwischen Leistungserbringer und dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe zu vereinbaren. Der Leistungserbringer dokumentiert die für die jeweilige Einzelperson erbrachte Leistung hinsichtlich des Datums, des Umfangs, des Inhalts und der leistungserbringenden Person. Die Dokumentation erfolgt prozessorientiert auf der Basis der im Gesamtplan vereinbarten Ziele und macht auf der Grundlage der dort festgelegten Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle regelmäßig (in der Regel alle 6 Monate) Aussagen zum Grad der Zielerreichung. 10 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums erstellt der Leistungserbringer unter Beteiligung des Leistungsberechtigten mit Hilfe des in NRW gültigen Bedarfsermittlungsinstruments des Trägers der Eingliederungshilfe eine fachliche Stellungnahme zum Leistungsverlauf, zur Zielerreichung und eine Einschätzung zum zukünftigen Bedarf. Bei Beendigung der Maßnahme legt der Leistungserbringer dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe eine fachliche Stellungnahme zum Leistungsverlauf und zur Zielerreichung vor. Eine zusammenfassende Leistungsdokumentation eines Leistungserbringers erfolgt auf Grundlage der standardisierten Leistungsdokumentation gemäß Anlage E.
Dokumentation und Nachweise. Regelmäßige Dokumentationen sind unter qualitativen und leistungsrechtlich relevanten Aspekten sinnvolle Instrumente und sollen vereinbart werden. Aussagekräftige Dokumentationen der Leistungserbringer stützen aus Sicht des Trägers der Eingliederungshilfe die leistungsrechtlichen Entscheidungen sowie die weitere Gesamtplanung. Der Leistungserbringer nutzt Dokumentationen zur Wahrung seiner Fach- und Dienstaufsicht, insbesondere zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Qualität der Leistungserbringung, z.B. im Vertretungsfalle. Die Dokumentation besteht aus: − einer Dokumentation hinsichtlich des Datums, des Zeitraums und der leistungserbringenden Person als Grundlage für die Abrechnung der Leistung, − einer Dokumentation als Grundlage für die Gesamtplanung hinsichtlich des Inhalts der Leistung sowie der Erreichung der Teilhabeziele. Eine zusammenfassende Leistungsdokumentation eines Leistungserbringers auf Grundlage des Musters Leistungsdokumentation (Anlage E) kann aus Gründen der Qualitätssicherung zusätzlich vereinbart werden.
Dokumentation und Nachweise. Die Erstellung und regelmäßige Fortschreibung des Förderplans erfolgt zusammen mit den Eltern. Dies dient der Leistungsdokumentation und Überprüfung des Gesamtplanes. Die Darstellung der Zielerreichung ist fester Bestandteil. Die Leistungsdokumentation der einzelnen Fördereinheiten enthält Angaben zum Förderort und ist von den Eltern jeweils zu unterschreiben.
Dokumentation und Nachweise. Wesentliche Inhalte der Leistungsdokumentation (z.B. Jahresberichte); ggf. Nennung notwendiger Leistungsnachweise - Nachweis über den Einsatz von entsprechenden Fachkraftstunden im Bereich der Kindertageseinrichtungen bzw. über die Reduzierung der Gruppenstärke - Nachweis über die stattgefundene Fachberatung gem. Ziffer 7 Spiegelstrich 8 der Rahmenleistungsbeschreibung - Nachweis über die Vereinbarung mit dem Spitzenverband zur Fachberatung - Nachweis über durchgeführte Qualifizierungs- und Supervisionsmaßnahmen - Dokumentation der Teilhabe- und Förderplanung zusätzlich zur Bildungsdokumentation - Übersicht über die Aktivitäten des Fallmanagements
Dokumentation und Nachweise. Die Tagespflegeperson - legt eine inklusive Konzeption vor, - legt dem Leistungsträger regelmäßig eine Dokumentation vor, die sich an den im Rahmen der Bedarfsermittlung festlegten Zielen orientiert, - legt einen Nachweis über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zum Themenbereich Inklusion vor, - legt einen Nachweis über die Inanspruchnahme der Fachberatung vor, - legt ggfs. einen Nachweis über die Verbesserung des Personalschlüssels vor.
Dokumentation und Nachweise. Der Leistungserbringer legt dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe regelmäßig eine Leistungsdokumentation zur Überprüfung des Gesamtplans vor, die auf der Grundlage des in NRW gültigen Bedarfsermittlungsinstruments des Trägers der Eingliederungshilfe erfolgt.
Dokumentation und Nachweise. Der Leistungserbringer nutzt Dokumentationen zur Wahrung seiner Fach- und Dienstaufsicht, insbesondere zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Qualität der Leistungserbringung. Zum Dokumentationswesen des Leistungserbringers zählen insbesondere schriftliche Berichte gegenüber dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe - an welchen Teilhabezielen schwerpunktmäßig im Berichtszeitraum gearbeitet wurde, - inwieweit die im Teilhabe-/Gesamtplan definierten Ziele erreicht wurden, - welche weiteren Leistungen mit welcher Intensität und Zielsetzung geplant werden. Diese dienen auch als Grundlage für die Fortschreibung der Gesamtplanung. Darüber hinausgehende interne Aufzeichnungen ergeben sich aus dem Qualitätsmanagement des jeweiligen Leistungserbringers. Durchgeführte autismusspezifische Fachleistungsstunden werden von den Betroffenen oder Bezugspersonen, Eltern, Lehrern usw. sowie der Fachkraft in geeigneter Form bestätigt als Grundlage für die Abrechnung der Leistung. Eine zusammenfassende Leistungsdokumentation eines Leistungserbringers auf Grundalge des Musters Leistungsdokumentation (Anlage E) kann aus Gründen der Qualitätssicherung zusätzlich vereinbart werden.
Dokumentation und Nachweise. Die Dokumentation des individuellen Teilhabeprozesses basiert auf der Grundlage der Ziel- und Maßnahmenplanung im Gesamtplanverfahren. Auf dieser Basis ist in jedem Einzelfall eine Dokumentation des individuellen Teilhabeprozesses mit Aussagen zur Zielerreichung und zu den durchgeführten Maßnahmen vom Leistungserbringer vorzulegen. Der Leistungserbringer legt dem zuständigen Xxxxxx der Eingliederungshilfe Nachweise vor, dass er die von ihm eingegangenen Verpflichtungen zur Qualität der Leistungen im Vereinbarungszeitraum eingehalten hat und die Durchführung geeigneter Qualitätssicherungsmaßnahmen erfolgt ist. Die Form der Dokumentation ist im Zuge der Leistungsvereinbarung zu beschreiben.
Dokumentation und Nachweise. Der Leistungserbringer dokumentiert für die jeweilige leistungsberechtigte Person relevante Ereignisse hinsichtlich des Datums, des Inhalts und der leistungserbringenden Person.